Nr. 20918
Recht und Steuern

Auftreten im rechtsgeschäftlichen Verkehr

Kleingewerbetreibende

Nicht jedes Unternehmen ist eine "Firma" im rechtlichen Sinne. Was Sie als Einzelunternehmer beziehungsweise Kleingewerbetreibender zu beachten haben und wie Sie Individualität mit einer Geschäftsbezeichnung erreichen, lesen Sie hier.

Recht und Steuern

Dienstleister müssen ihren Kunden vor Erbringung einer Dienstleistung viel über sich mitteilen. Dies muss neben der Erwähnung im Internet-Impressum auch entweder auf Briefen, mündlich oder in Broschüren bekannt geben werden. Der Gesetzgeber hat vier Wege festgelegt, auf denen die Daten veröffentlicht werden können. Wir zeigen Ihnen alles, was sie zu dieser Pflicht wissen müssen.

Impressum

Im Internet müssen Unternehmen den potentiellen Kunden Informationen über ihre Identität geben. Dies gilt insbesondere für die vorgeschriebenen Angaben im Impressum. Wer diese besonderen Pflichten aus dem Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) missachtet, muss mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen und empfindlichen Geldbußen rechnen.

Korrekt auftreten

Bei der Gestaltung Ihrer Geschäftsbriefe müssen Sie gesetzliche Vorschriften beachten. Die Angaben sollen Ihren Geschäftspartnern die Möglichkeit geben, sich schon beim Beginn der Geschäftsbeziehung über die wesentlichen Verhältnisse Ihres Unternehmens zu informieren. Fehlende Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen kann das Handelsregister mit Zwangsgeld ahnden.

Markus Würstle
Bereich: Unternehmen und Standort
Themen: Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht