Kleingewerbetreibende

Wie darf ein nicht im Handelsregister eingetragenes Unternehmen auftreten?

Nicht jedes Unternehmen ist eine "Firma" im rechtlichen Sinne. Was Sie als Einzelunternehmer beziehungsweise Kleingewerbetreibender zu beachten haben und wie Sie Individualität mit einer Geschäftsbezeichnung erreichen, lesen Sie hier.

Die Geschäftsbezeichnung des nicht im Handelsregister eingetragenen Gewerbetreibenden

Unternehmer sind im geschäftlichen Verkehr aus unterschiedlichen Gründen verpflichtet, Angaben hinsichtlich ihrer Identität (Namen) und Erreichbarkeit (Anschrift) zu machen. Dabei gibt es oft Fragen, ob und wie nicht im Handelsregister eingetragene Unternehmen, sogenannte Kleingewerbetreibende, im Geschäftsverkehr auftreten sollen.
Kenntnis von Person, Name und Anschrift eines Vertragspartners sind essenziell wichtig für die Entscheidung, ob ein Vertrag zustande kommt und wie er abgewickelt wird. Deshalb sollen Kunden vor und während der Vertragsabwicklung die Identität ihres Vertragspartners kennen.
Rechtsgrundlagen für Pflichtangaben der Gewerbetreibenden finden sich in verschiedenen Spezialvorschriften. Meist handelt es sich dabei um vorvertragliche Informationspflichten.

Definition des Kleingewerbetreibenden

Der Kleingewerbetreibende ist ein nicht im Handelsregister eingetragenes Unternehmen und unterscheidet sich von der im Handelsregister eingetragenen Firma dadurch, dass der Geschäftsumfang überschaubar ist. Eine doppelte Buchführung, Inventur und Bilanz sind nicht erforderlich. Der Kleingewerbetreibende haftet unbeschränkt (mit seinem Betriebs- und Privatvermögen) für Verbindlichkeiten aus seiner gewerblichen Tätigkeit.

Unterscheidung zwischen Geschäftsbezeichnung und Firma

Eine Firma ist gemäß Paragraf 17 Handelsgesetzbuch (HGB) der Name, unter dem ein Kaufmann seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. Er kann, abweichend von seinem persönlichen Namen, unter seiner Firma klagen und verklagt werden.
Ein Kleingewerbetreibender kann daher bereits begrifflich keine Firma haben. Ihm fehlt dafür die Kaufmannseigenschaft. Er kann sich aber für seinen Geschäftsbetrieb eine Geschäfts- oder Werbebezeichnung geben, um sich von anderen zu unterscheiden.
Geschäftsbezeichnungen kennzeichnen nicht den Gewerbetreibenden sondern das Unternehmen. Sie werden als sogenannte Werbenamen bzw. Etablissementbezeichnungen für Restaurants, Gaststätten, Ladengeschäfte etc. verwandt und sind daher objektbezogen. Diese Bezeichnungen werden in aller Regel nicht registriert.
Reine Branchenangaben aber auch Fantasiebezeichnungen sind typisch für solche Werbenamen. Sie verhelfen dem Unternehmen in seinen Geschäftsbeziehungen zu mehr Individualität, Identität und Unterscheidbarkeit von anderen; zum Beispiel „Bistro Rossini“, „Waldhaus Rheinblick“, „Aurora-Apotheke“, „Moni‘s Boutique“, „24plus Pflegedienst“ und ähnliches. Diese Werbenamen sind im Gegensatz zur eingetragenen Firma im Handelsregister Bezeichnungen des Geschäftslokals beziehungsweise des Gewerbebetriebs und dürfen daher keinen Rechtsformzusatz haben. Die Geschäftsbezeichnungen sind jedoch als Zusatz zu den gesetzlich zwingend anzugebenden Vor- und Zunamen des Kleingewerbetreibenden stets zulässig.
Geschäftsbezeichnungen erlangen allein schon durch den Gebrauch einen gesetzlichen Schutz nach Paragraf 12 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und gegebenenfalls nach den Paragrafen 5 und 15 Markengesetz (MarkenG). Sie können daher verwendet werden, solange nicht bestehende Rechte Dritter (zum Beispiel gleich oder ähnlich lautende geschäftliche Bezeichnungen, eingetragene Firmen und eingetragene beziwhungsweise nicht eingetragene Marken mit älterer Priorität) verletzt werden.
Einen besonders starken Schutz für die angebotene Ware oder Dienstleistung bietet die Eintragung einer Marke. Auskünfte erteilt das Deutsche Patent- und Markenamt in München. Eine Recherche über eingetragene Marken ist unter folgendem Link möglich:

Wahl einer Geschäftsbezeichnung

Der Kleingewerbetreibende darf keine Geschäftsbezeichnung verwenden, die dazu geeignet ist, das angesprochene Publikum über maßgebliche Umstände zu täuschen. So darf die Bezeichnung nicht den Eindruck einer Größe oder Bedeutung erwecken, die das Unternehmen in Wirklichkeit gar nicht hat, zum Beispiel „Internationale Logistikgroup“.
Zudem darf durch die Wahl der Geschäftsbezeichnung nicht der Eindruck erweckt werden, dass es sich um eine im Handelsregister eingetragene Firma handelt - auch nicht in der Werbung. Beispiele hierfür sind: Müller & Co Nachfolger Ernst Schulze, Sportshop24, Inh. Werner Muster. Das gleiche gilt für Zusätze, die nach der Verkehrsauffassung eine vollkaufmännische Größenordnung andeuten, die nur im Handelsregister eingetragene Firmen erfüllen können. Beispiele hierfür sind Orts- und Regionalzusätze, wie zum Beispiel  Möbelparadies Mittelrhein oder Autozentrum Hunsrück und ähnliches.
Darüber hinaus ist die Verwendung eines Inhaberzusatzes von Kleingewerbetreibenden zu vermeiden, wie zum Beispiel „Inhaber“ oder „Inh.“. Inhaberzusätze sind den eingetragenen Firmen im Handelsregister vorbehalten, deren Haftung beziehungsweise eingeschränkte Haftung durch einen Rechtsformzusatz deutlich gemacht werden muss, wie zum Beispiel. „e. K.“ für ins Handelsregister eingetragene Einzelkaufleute beziehungsweise „OHG“ oder „KG“ für Personenhandelsgesellschaften bzw. „GmbH“ oder „AG“ für Kapitalgesellschaften.
Bei unzulässigem Auftreten unter einer Firma droht zum Beispiel die so genannte Rechtsscheinhaftung. Das bedeutet, dass der Kleingewerbetreibende (Nichtkaufmann) sich wie ein eingetragener Kaufmann im Handelsregister behandeln lassen muss. Ihn treffen dann die gleichen Obliegenheiten, die für einen Kaufmann gelten (kaufmännische Buchführung, unverzügliche Rüge von Mängeln an bezogenen Waren, Rücksicht nahme auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche usw.). Er haftet auch wie ein Kaufmann. Darüber hinaus besteht die Gefahr eines Firmenmiss- brauchsverfahrens unter Festsetzung eines Ordnungsgeldes (Paragraf 37 HGB) gegen diese Nichtkaufleute.
Nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches haben auch Kleingewerbetreibende - unabhängig von der Art und dem Umfang des Geschäftsbetriebes - die Möglichkeit, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen. Sie unterliegen dann freiwillig den handelsrechtlichen Bestimmungen des HGB. Über die Voraussetzungen und Möglichkeiten der Firmenbildung beraten wir sie gerne.
Abschließend weisen wir darauf hin, dass bei der Wahl einer Geschäftsbezeichnung immer überprüft werden sollte, ob nicht schon ein anderer Mitbewerber die gewünschte Geschäftsbezeichnung verwendet. Möglichkeiten der Recherche bieten unter anderem die Internetseiten www.handelsregister.de und insbesondere für Marken www.dpma.de. Allgemein bleibt auch die Recherche über Internetsuchdienste wie zum Beispiel Google.

Angaben auf Geschäftsbriefen

Auch Kleingewerbetreibende müssen bei der Gestaltung ihrer Geschäftsbriefe die allgemeinen gesetzlichen Vorgaben beachten. Die Geschäftsbezeichnung selbst stellt keine Pflichtangabe auf Geschäftsbriefen dar, kann aber zum  Beispiel im Logo mit abgedruckt oder als Zusatz zum Vor- und Zunamen mit aufgenommen werden.

Fehler bei Geschäftsbezeichnung und Geschäftsangaben

Bezeichnung Geschäftsführer

Ein Kleingewerbetreibender ist weder ein Geschäftsführer, noch kann er einen haben oder einsetzen. Er tritt als Unternehmer in Person unter seinem eigenen Namen auf. Unternehmen und Unternehmer sind rechtlich nicht getrennt.

Bezeichnung Prokura

Ein Kleingewerbetreibender kann keine Prokura erteilen. Die Prokura kann nur von dem Inhaber eines Handelsgeschäfts oder seinem gesetzlichen Vertreter und nur mittels ausdrücklicher Erklärung erteilt werden Paragraf  48 HGB). Sie ist im Handelsregister einzutragen.
Kleingewerbetreibende können aber Vertretern Vollmacht erteilen, auch in Form einer Gesamtvertretungsvollmacht. Sie unterliegen dabei den Regen der Paragrafen 164 folgende BGB.

Weitere Informationen

Die Ausführungen zum Kleingewerbetreibenden gelten entsprechend auch für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR).
Über das Merkblatt „Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen, Faxen und E-Mails“ - inklusive Muster eines Geschäftsbriefes - finden Sie weitere Informationen zu den Pflichtangaben und der Gestaltung von Geschäftsbriefen sowie über das Merkblatt „Pflichtangaben auf Rechnungen“, Hinweise zu den erforderlichen Angaben auf einer Rechnung.
Hinweis Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer IHK Darmstadt – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Wir danken der IHK Koblenz für die Überlassung dieses Merkblattes.
Stand: April 2020