Sozialversicherungspflicht des GmbH-Geschäftsführers
Die Sozialversicherungspflicht des GmbH-Geschäftsführung ist ein vielschichtiges Thema, das in der Rechtsprechung und der Literatur nicht einheitlich behandelt wird und immer einer Prüfung des Einzelfalls bedarf. Allen Betroffenen ist daher anzuraten, ihren Status regelmäßig zu überprüfen.
Für GmbH-Geschäftsführende gibt es keine besonderen Regelungen zur Sozialversicherungspflicht. Das Gesetz trifft in Paragraf 7 Absatz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV lediglich eine allgemeine Aussage: „Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.“
Damit bleibt es vor allem der Rechtsprechung überlassen, Kriterien zur Einordnung von GmbH-Geschäftsführenden zu definieren. Genau diese Kriterien haben sich in der letzten Zeit verschoben. Das Bundessozialgericht misst den im Gesellschaftsvertrag geregelten Mehrheiten eine größere Bedeutung bei als früher. Allen Geschäftsführenden ist daher anzuraten, ihren Status nochmals zu überprüfen.
1. Selbständige oder nichtselbständige Arbeit
Ob eine Tätigkeit als selbständig oder nichtselbständig einzustufen ist, richtet sich nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung. Maßgeblicher Gesichtspunkt ist dabei die Betriebseingliederung (Rechtsmacht im Unternehmen) beziehungsweise das Unternehmensrisiko.
Nichtselbständig und damit sozialversicherungspflichtig ist der Geschäftsführende häufig dann, wenn er so in den Betrieb eingegliedert ist und an Weisungen gebunden ist, dass er in seiner Arbeitsausführung hinsichtlich Zeit, Dauer und Ort nicht mehr frei entscheiden kann. Gleiches gilt auch dann, wenn der Geschäftsführende zwar seine Arbeitsausführung hinsichtlich Zeit, Dauer und Ort frei gestalten kann, diese Freiheit jedoch jederzeit widerrufen werden kann.
1.1 Kapitalbeteiligung
Die Weisungsunabhängigkeit des GmbH-Geschäftsführenden lässt sich vor allem anhand der Kapitalbeteiligung einschätzen. Dies ist das mit Abstand wichtigste Kriterium. Handelt es sich bei dem Geschäftsführenden um eine Mehrheitsgesellschafterin beziehungsweise einen Mehrheitsgesellschafter (Inhaberin / Inhaber von mehr als 50 Prozent der Gesellschaftsanteile), der sich Weisungen faktisch selbst geben kann, so ist dieser regelmäßig nicht sozialversicherungspflichtig.
Unter Umständen kann auch schon eine geringere Kapitalbeteiligung ausreichen, nämlich dann, wenn die geschäftsführende Gesellschafterin beziehungsweise der geschäftsführende Gesellschafter über eine im Gesellschaftsvertrag festgeschriebene Sperrminorität verfügt, die sich darauf erstreckt, ihm nicht genehme Weisungen hinsichtlich Zeit, Dauer, Umfang und Ort der Tätigkeit zu verhindern (so genannte „umfassende Sperrminorität“). Dies muss allerdings ausdrücklich geregelt werden, da ansonsten die gesetzlichen Mehrheitsverhältnisse gelten.
Minderheitsgesellschafterinnen / Minderheitsgesellschafter beziehungsweise Fremdgeschäftsführende werden also grundsätzlich aufgrund der angenommenen Weisungsgebundenheit der Gesellschafterversammlung als unselbständig eingestuft.
Als selbständig werden beherrschende Gesellschafterin beziehungsweise Gesellschafter auch dann angesehen, wenn sie nicht als Geschäftsführende, sondern in einem anderen Rechtsverhältnis für die GmbH tätig sind (zum Beispiel als einfache Arbeitnehmende). Hier steht die Gesellschafterin beziehungsweise der Gesellschafter zwar formal in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis oder muss jedenfalls Weisungen vom Geschäftsführenden entgegennehmen. Diese Abhängigkeit kann er aber aufgrund seiner beherrschenden Gesellschafterstellung jederzeit beenden oder ändern, so dass er als selbständig anzusehen ist.
1.2 Fachkenntnisse und familiäre Beziehungen
Handelt ein Geschäftsführender aufgrund einer engen familiären Beziehung zu den Gesellschaftern oder aufgrund eines Übermaßes an Fachkenntnissen faktisch wie eine Alleininhaberin beziehungsweise ein Alleininhaber, so reicht dies nach neuer Rechtsprechung noch nicht für eine Befreiung von der Sozialversicherungspflicht aus. Die bisher als „Herz und Seele“-Rechtsprechung bekannte liberalere Sichtweise hat das Bundessozialgericht verworfen.
Die Rechtsprechung geht bei ihrer Bewertung vielmehr von vertraglichen Verhältnissen des Geschäftsführenden aus. Werden die Verträge tatsächlich aber anders „gelebt“, ist dies nur dann erheblich, wenn eine formlose Abbedingung der betreffenden Vertragsklauseln auch möglich ist. Dies ist bei Befugnissen eines Geschäftsführenden nur schwer denkbar, weil diese sich aus dem Gesetz beziehungsweise dem Gesellschaftsvertrag ergeben und nicht einfach formlos abbedungen werden können. Deswegen ist dringend zu empfehlen, bereits bei der Abfassung des Gesellschaftsvertrags auf diesen Umstand Rücksicht zu nehmen.
1.3 Stimmrechtsvereinbarungen
Der Abschluss einer Stimmbindungsvereinbarung kann die erforderliche Rechtsmacht nicht vermitteln, da sie lediglich eine rechtsgeschäftliche und keine gesellschaftsvertragliche Befugnis vermittelt. Denn nach dem Gesellschaftsrecht dürfen Stimmrecht und Gesellschaftsanteil nicht getrennt werden. Eine Stimmrechtsvereinbarung ist daher nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts „sozialversicherungsrechtlich ohne Belang“. Eine solche Vereinbarung erhöht auch nicht das Unternehmerrisiko, da ein etwaiger Verlust weiterhin vom Gesellschafter und nicht vom Stimmrechtsinhaber zu tragen wäre.
Gleiches gilt für ein im Geschäftsführenden-Anstellungsvertrag vereinbartes Vetorecht gegen nicht genehme Gesellschafterweisungen, denn auch dies vermittelt keinen gesellschaftsrechtlichen Einfluss auf Gesellschafterweisungen. Weiterhin kann es als Teil des Arbeitsvertrags auch gekündigt werden.
1.4 Treuhandverhältnisse
Ein weiterer Sonderfall sind Treuhandschaften. Hier überträgt ein Treugebender seinem Treuhänder ein Recht (zum Beispiel eine Gesellschaftsbeteiligung) unter der Bedingung, dieses Recht in seinem Sinne auszuüben. Diese Bedingung ist aber „nur“ vertraglicher Natur und deswegen nach Auffassung der Deutschen Rentenversicherung nicht entscheidend. Damit „zählt“ also der treuhänderisch übergebene Geschäftsanteil bei der sozialversicherungsrechtlichen Bewertung zum Treuhänder. Auch zu diesem Thema steht eine höchstrichterliche Entscheidung allerdings noch aus.
2. Überprüfung der Sozialversicherungspflicht im Antragsverfahren
Um Rechts- und Planungssicherheit für den betroffenen Geschäftsführenden zu erlangen, kann vor, während oder nach Beendigung der Beschäftigung bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) ein Anfrageverfahren durchgeführt werden (optionales Statusanfrageverfahren). Die darauffolgende Entscheidung ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls verbindlich. Ein Antragsverfahren kann auch von Amts wegen durch die Krankenkasse initiiert werden, wenn die Krankenkasse Kenntnis darüber erlangt, dass der Betroffene Gesellschaftergeschäftsführer ist.
Siehe hierzu auch das Anfrageverfahren bei Beteiligung eines Dritten der Deutschen Rentenversicherung.
3. Indizien zur Beurteilung der Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführenden
Für und gegen die Annahme einer Betriebseingliederung werden in der Rechtsprechung verschiedene Indizien aufgeführt. Ausschlaggebend ist dabei immer der Gesamteindruck im Einzelfall, wobei - wie bereits erwähnt - die Kapitalbeteiligung das wichtigste Kriterium ist
Indizien für eine nichtselbständige Tätigkeit = Sozialversicherungspflicht:
- Nicht am Kapital beteiligter Geschäftsführenden (der Geschäftsführende ist keine Gesellschafterin beziehungsweise kein Gesellschafter, sogenannter „Fremdgeschäftsführende“)
- Die Beteiligung des Geschäftsführenden am Kapital der GmbH ist kleiner als 50 Prozent
- Einbindung in die vom Betrieb vorgegebene Arbeitsorganisation
- Vereinbartes Wettbewerbsverbot
- Vereinbarung von Jahresurlaub
- Vereinbarung einer Überstundenvergütung
- Vereinbarung von Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
- Arbeitgeberzuschüsse im Krankheitsfall
- Festes Jahresgehalt
- Abschluss von Unfall- oder Lebensversicherungen zugunsten des Geschäftsführenden
- Kontroll- und Überwachungsrechte der Gesellschafterin beziehungsweise kein Gesellschafter oder eines anderen Geschäftsführenden (auf die tatsächliche Ausübung der Kontrolle kommt es nicht an)
- Selbstkontrahierungsverbot
- Unterordnung unter einen anderen Geschäftsführenden oder eigene Zuständigkeitsbereiche bei mehreren Geschäftsführenden
Indizien für eine selbständige Tätigkeit = keine Sozialversicherungspflicht:
- Kapitalbeteiligung des Geschäftsführenden an der Gesellschaft von über 50 Prozent
- Trotz geringer Beteiligung an der Gesellschaft besitzt der Geschäftsführende eine umfassende Sperrminorität (das heißt, sämtliche Gesellschafterbeschlüsse können verhindert werden)
- Freie Einteilung der Tätigkeit hinsichtlich Zeit, Dauer, Umfang und Ort
- Erfolgsabhängiges Gehalt
- Recht zur unmittelbaren und alleinigen Vertretung der Gesellschaft (nicht schon Handeln in Vollmacht)
- Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot
- Familiäre Rücksichtnahme/Nichtausübung von Weisungsrechten durch die zur Familie gehörenden Gesellschafter (vertraglich festgelegt)
- Übernahme einer Bürgschaft
- Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte
- Einfluss auf die Betriebsorganisation
4. Exkurs: Rentenversicherungspflicht trotz Selbständigkeit
Selbst wenn eine Selbständigkeit nach den genannten Kriterien vorliegt, kann es in Sonderfällen dennoch zu einer Rentenversicherungspflicht kommen (andere Versicherungen sind hier nicht betroffen). Der Gesetzgeber hat bestimmte Selbständige als derart schutzbedürftig eingestuft, dass er sie als „arbeitnehmerähnlich“ der Versicherungspflicht unterworfen hat. Nach Paragraf 2 Nummer 9 SGB VI sind selbständig Tätige rentenversicherungspflichtig, die
- im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmenden beschäftigen und
- auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggebenden tätig sind (als Auftraggebende gelten die Auftraggebende der Gesellschaft).
Die wesentliche Tätigkeit für einen Auftraggebenden wird angenommen, wenn 5/6 des jährlichen Umsatzes über ihn generiert werden. Eine Ausnahme kann zum Beispiel für Projekte gelten, hier kann der Zeitraum auf drei Jahre erhöht werden. Die Anstellung schon eines Arbeitnehmenden kann die Versicherungspflicht ausschließen, solange er kein „Mini-Jobber“ ist.
Eine Ausnahme von dieser Rentenversicherungspflicht besteht auf Antrag für Existenzgründer für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren. Auch selbständige Personen, die nach Vollendung des 58. Lebensjahres erstmalig versicherungspflichtig wären, können eine Befreiung beantragen.
5. Sonstige Hinweise
- Ändern sich die Verhältnisse des Unternehmendens, ist der Status erneut festzustellen. Eine solche Änderung der Verhältnisse soll schon dann vorliegen, wenn nach aktueller Rechtsprechung eine andere Bewertung des Sachverhalts möglich ist.
- Die Verfahrensdauer beträgt für das Antragsverfahren selbst etwa vier Monate, das Widerspruchsverfahren kann zwischen drei und sechs Monaten dauern. Vor Gericht sind die Verfahrensdauern leider länger und überschreiten oft ein Jahr.
Hinweis: Dieses Merkblatt soll nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
(Wir danken der IHK Köln für die Vorlage zu diesem Merkblatt.)
Stand: Juli 2025