Geschäftsführerhaftung
Haftung bei Insolvenz der GmbH
In der Krise der Gesellschaft sind die Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) zu größter Sorgfalt verpflichtet. Sofortiges Handeln ist zwingend geboten, wenn die GmbH zahlungsunfähig und/oder überschuldet wird. Dann liegt ein Insolvenzgrund vor, der Geschäftsführer grundsätzlich dazu verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen.
Es bestehen in dieser Phase erhebliche Haftungsrisiken, über die Sie sich als Geschäftsführer einer GmbH sorgfältig informieren sollten, da Sie bei Verstößen unter Umständen mit Ihrem privaten Vermögen haften. Die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung dieser Insolvenzantragspflicht ist zudem mit strafrechtlichen Sanktionen bedroht.
Insolvenzantragspflicht
Das Insolvenzverfahren wird grundsätzlich nur auf Antrag eröffnet (Paragraf 13 InsO). Geschäftsführer einer GmbH müssen bei Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung ohne schuldhaftes Zögern – das bedeutet sofort, spätestens innerhalb von drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen bei Überschuldung – den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen (Paragraf 15a Absatz 1 InsO).
Zahlungsunfähigkeit ist nach Paragraf 17 Absatz 2 Satz 1 InsO gegeben, wenn die GmbH voraussichtlich auf Dauer nicht mehr in der Lage ist, ihre fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen.
Überschuldung liegt nach Paragraf 19 Absatz 2 Satz 1 vor, wenn das Vermögen (Aktiva) der Gesellschaft die bestehenden Verbindlichkeiten (Passiva) nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich (positive Fortführungsprognose).
Wenn Geschäftsführer ihrer Insolvenzantragspflicht nicht rechtzeitig nachkommen, entsteht häufig ein Schaden. Für Altgläubiger verringert sich die Masse. Neue Gläubiger hätten keine Verträge mit der insolventen GmbH geschlossen und entsprechende Aufwendungen oder Lieferungen nicht getätigt.
Für diese Schäden haften Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft persönlich. Außerdem sind sie gegenüber der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Feststellung der Überschuldung geleistet werden. besteht unter Umständen kommt auch eine Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung (Paragraf 15a Absatz 4 InsO) in Betracht.
Auf eine positive Kenntnis vom kommt es nicht an; die Fristen beginnen bereits bei objektiver Erkennbarkeit des Insolvenzgrundes zu laufen.
Die Uhr tickt: Die Fristen zur Antragstellung dürfen nicht in jedem Fall voll ausgeschöpft werden, sondern nur so lange eine begründete Aussicht darauf besteht, dass die GmbH durch Sanierungsmaßnahmen gerettet werden kann.
Die Frist wird nicht durch außergerichtliche Vergleichsgespräche, selbst wenn diese erfolgsversprechend sind, gehemmt!
Scheiden Sanierungsmaßnahmen von Anfang an aus, muss der Antrag sofort nach Eintritt der Insolvenzreife gestellt werden!
Die Insolvenzantragspflicht besteht für alle Geschäftsführer unabhängig davon, ob Einzel- oder Gesamtvertretung besteht. Auch faktische Geschäftsführer – die nicht wirksam zur Führung der Geschäfte bestellt wurden, aber tatsächlich entsprechenden Einfluss ausüben – sind bei Insolvenzreife zur Insolvenzantragstellung verpflichtet.
Diese Verpflichtung bleibt auch dann noch bestehen, wenn gläubiger der insolventen GmbH bereits den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat
Achtung! Die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft ist fortlaufend zu überwachen. Bei Anzeichen einer Krise ist unverzüglich zu prüfen, ob ein Insolvenzgrund vorliegt. Fehlen die erforderlichen Kenntnisse, ist fachkundiger Rat einzuholen.
Bei Überprüfung durch Dritte, ist auf eine unverzügliche Vorlage der Ergebnisse hinzuwirken und das Ergebnis auf seine Plausibilität zu überprüfen.
Haftungstatbestände im Zusammenhang mit der Insolvenz der GmbH
Wenn die GmbH zahlungsunfähig oder überschuldet ist, liegt Insolvenzreife vor. Nach Eintritt der Insolvenzreife ist es verboten, Zahlungen zu leisten, welche die spätere Insolvenzmasse verkürzen.
Das Gesellschaftsvermögen der GmbH darf nun nicht mehr angetastet werden. Erfolgen dennoch Zahlungen aus dem Vermögen der GmbH, so besteht eine persönliche und vollumfängliche Ersatzpflicht.
Das deutsche Recht sieht ein zweispuriges System der Insolvenzverschleppungshaftung vor:
- Eine Erstattungspflicht für die nach Insolvenzreife geleisteten Zahlungen nach Paragraf 15b InsO und
- Schadensersatz für die Verletzung der Insolvenzantragspflicht nach Paragraf 823 Absatz 2 BGB in Verbindung mit Paragraf 15a InsO.
Die persönliche Inanspruchnahme setzt stets voraus, dass eine wirksame Geschäftsführerbestellung vorlag. Pflichtwidriges Verhalten früherer Geschäftsführer kann grundsätzlich nicht zugerechnet werden.
Haftung nach Paragraf 15 InsO
Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung dürfen grundsätzlich keine Zahlungen mehr aus dem Gesellschaftsvermögen erfolgen. Werden dennoch Zahlungen geleistet, besteht eine Verpflichtung zum Ersatz.
Zahlungen
Der Begriff der „Zahlungen” ist weit auszulegen umfasst jede Vermögensminderung. Neben reinen Geldzahlungen fallen hierunter auch sämtliche masseschmälernden Vermögensleistungen, wie zum Beispiel Abtretungen oder Aufrechnungen. Auch der Abbuchungsvorgang vom Konto einer insolvenzreifen GmbH ist eine Zahlung und wird zugerechnet, da eine Verhinderung möglich gewesen wäre. Des Weiteren fallen hierunter Mittel, die von einem Dritten zu dem Zweck eine bestimmte Schuld zu tilgen zur Verfügung gestellt wurden. Wenn mit diesen Mitteln später - entsprechend der Vereinbarung mit dem Dritten - die Zahlung an Gläubiger bewirkt werden.
Es spielt keine Rolle, ob die Zahlungen innerhalb der Antragsfrist oder erst danach geleistet wurden: Auch schon in der Insolvenzantragsfrist sind Zahlungen verboten!
Die Einreichung eines Kundenschecks auf ein debitorisches Konto ist ebenfalls eine unzulässige „Zahlung”, weil die Bank als Gläubigerin mit ihren Forderungen verrechnen kann Der Scheck ist auf ein kreditorisches Konto einzuzahlen, damit der Betrag tatsächlich in das Vermögen der Gesellschaft gelangt.
Nicht unter den Begriff der Zahlung fällt hingegen die Begründung von Verbindlichkeiten. Auch liegt keine Zahlung vor, wenn der Gesellschaft ein Gegenwert in gleicher Höhe zufließt.
Nach Paragraf 15b Absatz 1 Satz 2 InsO besteht keine Haftung, wenn die Zahlung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar war.
Zulässig sind danach insbesondere Zahlungen, die kraft Gesetzes geleistet werden müssen, wie zum Beispiel die Arbeitnehmeranteile der Sozialabgaben, und die Lohnsteuer sowie Aufwendungen, die zur Abwendung des sofortigen Zusammenbruchs der GmbH erforderlich sind, insbesondere Zahlungen für Wasser, Strom und Heizung, aber auch für Löhne und Gehälter sowie die Miete für die Geschäftsräume, da bei ihrem Ausbleiben in der Regel die sofortige Stilllegung droht. Notwendig sind aber ernsthafte Sanierungsaussichten.
Verschulden
Die Haftung nach Paragraf 15b InsO setzt Verschulden voraus. Verschulden liegt vor, wenn die Geschäftsführung die Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung schuldhaft nicht erkennt oder aber trotz Kenntnis ignoriert. Es genügt einfache Fahrlässigkeit. Maßstab ist die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns, wie sie angesichts der Größe und Bedeutung der betreffenden GmbH zu fordern ist. Eine positive Kenntnis des Insolvenzgrundes ist nicht erforderlich!
Das Verschulden der Geschäftsführer wird vermutet. Sie müssen also im Zweifelsfall beweisen können, dass der Eintritt des Insolvenzgrundes trotz hinreichender organisatorischer Vorkehrungen für nicht erkennbar war.
Geschäftsführer tragen allein die Verantwortung! Sie können sich nicht darauf berufen, dass Gesellschafter in Erwartung günstiger Geschäfte einer Insolvenzanmeldung ständig widersprochen haben.
Haftung auf Schadensersatz für die Verletzung der Insolvenzantragspflicht nach Paragraf 823 Absatz 2 BGB in Verbindung mit Paragraf 15a InsO
Neben der Haftung gegenüber der GmbH besteht auch gegenüber den Gesellschaftsgläubigern ein Haftungsrisiko, wenn die Insolvenzantragspflicht vorsätzlich oder fahrlässig verletzt wird (Paragraf 823 Absatz 2 BGB in Verbindung mit 15 a Absatz 1 InsO). Der Anspruch setzt voraus, dass Insolvenzreife eingetreten ist und der Insolvenzantrag nicht rechtzeitig gestellt wurde.
Der Verstoß muss schuldhaft erfolgt sein, wobei einfache Fahrlässigkeit genügt. Es ist ausreichend, dass die Insolvenzreife erkennbar war.
Weitere Haftungstatbestände
Des Weiteren kann eine Geschäftsführerhaftung gegenüber der GmbH aufgrund allgemeiner Treue- und Sorgfaltspflichten (Paragraf 43 Absatz 2 GmbHG) in Betracht kommen, wenn der rechtlich gebotene Insolvenzantrag verspätet oder gar nicht gestellt wird. Leichter Fahrlässigkeit ist ausreichend. Die Gesellschaft muss das pflichtwidrige Verhalten des Geschäftsführers darlegen können, außerdem muss sie den Eintritt und die Höhe des entstandenen Schadens und den Zusammenhang zwischen Geschäftsführerhandeln und Schaden beweisen. Der Geschäftsführer hingegen muss beweisen, dass er seiner Sorgfaltspflicht genügt hat oder ihn kein Verschulden trifft.
In Betracht kommt darüber hinaus eine persönliche Geschäftsführerhaftung nach Paragraf 826 BGB wegen Insolvenzverschleppung, wenn zum Beispiel die Geschäftsführung den Fortbestandeiner von ihr als insolvent erkannten GmbH künstlich verlängert und dabei die Schädigung von Gläubigern billigend in Kauf nimmt. Dabei braucht sich der Vorsatz weder auf die Person des geschädigten Gläubigers noch auf die genaue Höhe des Schadens beziehen.
Beispiel: Eine Haftung kommt in Betracht, wenn das wirtschaftliche Ergebnis auf Grund der bekannter Salden- und Summenlisten die Begleichung von Verbindlichkeiten der GmbH nicht mehr möglich erscheinen lässt und in Vertragsverhandlungen auf diesen Umstand bewusst nicht hingewiesen wird. Praktische Bedeutung hat die Haftung nach Paragraf 826 BGB vor allem dann, wenn es um die Schädigung anderer Personen als Gesellschaftsgläubiger geht und somit eine Haftung nach Paragraf 15a Absatz 1 InsO, Paragraf 823 Absatz 2 BGB ausscheidet.
Eine bedeutsame Rolle im Vorfeld der Insolvenz spielt zudem die steuerliche Haftung nach Paragrafen 34, 69 Abgabenordnung (AO). Danach haften die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft für Steuerschulden, die sie schuldhaft nicht entrichtet haben.
Ein Schadensersatzanspruch kommt ferner nach Paragraf 823 Absatz 2 BGB in Verbindung mit Paragraf 263 Strafgesetzbuch (StGB) in Betracht, wenn Dritte über die finanzielle Lage der Gesellschaft getäuscht und dadurch zu einer schädigenden Vermögensverfügung wie zum Beispiel den Abschluss eines Rechtsgeschäfts, den Verzicht auf Sicherheiten oder die Geltendmachung einer Forderung veranlasst werden.
Erhebliche praktische Relevanz hat auch die Haftung wegen Verletzung der Pflicht zur Abführung der Arbeitnehmeranteile an die Sozialversicherung gemäß Paragraf 823 Absatz 2 BGB in Verbindung mit Paragraf 266a Absatz 1 StGB. Geschäftsführer einer GmbH sind als Arbeitgeber dafür verantwortlich, fällige Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung ordnungsgemäß abzuführen. Wenn der Einzugsstelle Beiträge der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung vorenthalten werden, verwirklicht dies grundsätzlich einen Straftatbestand (Paragraf 266 a StGB). Daneben besteht zivilrechtlich eine Pflicht zum Ersatz des Schadens für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge (Paragraf 823 Absatz 2 BGB in Verbindung mit 266 a StGB), wenn mit dem Willen gehandelt wurde, die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge bei Fälligkeit zu unterlassen.
Sonstige Geschäftsführerpflichten
- Neben der Stellung des Insolvenzantrags muss sich die Geschäftsführungen dieser schwierigen Phase der GmbH im Rahmen der allgemeinen Sorgfaltspflicht (Paragraf 43 Absatz 1 GmbHG) auch um deren Sanierung bemühen. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob die insolvente GmbH überhaupt sanierungsfähig ist. Entsprechende Maßnahmen zur Sanierung müssen dann eingeleitet werden, etwa die Reorganisation der Gesellschaft oder Übertragung des Unternehmens bzw. von Unternehmensteilen auf einen neuen Rechtsträger.
- Geschäftsführer müssen die notwendigen Mittel rechtzeitig zurücklegen, um sie bei Fälligkeit entrichten zu können. Ist die finanzielle Lage der GmbH so angespannt, dass selbst eine Rücklagenbildung ausscheidet, müssen die die Löhne entsprechend gekürzt ausbezahlt werden. Es darf nur so viel ausbezahlt, dass hinreichende finanzielle Mittel verbleiben, um die auf die (ungekürzten) Löhne entfallenden Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung bestimmungsgemäß abführen zu können.
Vorsicht! Auch wenn nicht der volle Lohn ausbezahlt, wird: Die Sozialversicherungsbeiträge fallen trotz Lohnkürzung in voller Höhe an!
Diese Haftungsregelung dient allein dem Schutz der Solidargemeinschaft und ist deshalb sehr weit gefasst: Die Haftung besteht auch dann, wenn Löhne und Gehälter tatsächlich gar nicht ausbezahlt wurden. Ausgeschlossen ist die Haftung nur,
- wenn die GmbH zahlungsunfähig ist und deshalb gar nicht in der Lage ist, die Beiträge zu zahlen und
- während der Insolvenzantragsfrist.
Die Geschäftsführung muss persönlich kontrollieren, dass Anweisungen zur pünktlichen Zahlung auch tatsächlich ausgeführt werden. Wird die Buchhaltung nicht entsprechend überwacht, als billigende Inkaufnahme gewertet werden, dass vorhandene finanzielle Mittel nicht zur Beitragsentrichtung verwendet werden.
Dieses Merkblatt soll einen ersten Überblick über die besonderen Haftungsrisiken eines Geschäftsführers bei Insolvenz der GmbH geben. Es kann fachkundigen Rat im Einzelfall nicht ersetzen. Die Informationen wurden mit größter Sorgfalt erarbeitet. Es kann jedoch keine Haftung für die Richtigkeit übernommen werden.