Recht und Steuern

Die Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft

Welchen Inhalt muss die Anmeldung der Zweigniederlassung in Deutschland haben? In welcher Sprache muss sie erfolgen? Antworten auf diese Fragen erhalten Sie hier.

Inhalte der Handelsregisteranmeldung

Die Handelsregisteranmeldung einer ausländischen Zweigniederlassung muss folgende Angaben enthalten:
Zur inländischen Zweigniederlassung
  • die Errichtung der Zweigniederlassung (Paragraf 13 e Absatz 2 Satz 1 Handelsgesetzbuch (HGB)),
  • die Firma der Zweigniederlassung (Paragraf 13 d Absatz 2 HGB),
  • die Anschrift der Zweigniederlassung (Paragraf 13 e Absatz 2 Satz 3 HGB in Verbindung mit Paragraf 24 Absatz 3 HRV),
  • den Gegenstand der Zweigniederlassung (Paragraf 13 e Absatz 2 Satz 3 HGB),
  • die Personen, die befugt sind, als ständige Vertreter für die Tätigkeit der Zweigniederlassung die Gesellschaft zu vertreten und ihre Befugnisse (Paragraf 13 e Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 HGB),
Zur ausländischen Gesellschaft
  • die Firma und den Sitz der Gesellschaft (Paragraf 13 Absatz 3 HGB in Verbindung mit Paragraf 10 Absatz 1 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)),
  • die Rechtsform der Gesellschaft (Paragraf 13 e Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 HGB),
  • das Register bei dem die Gesellschaft geführt wird und die Nummer des Registereintrags (Paragraf 13 e Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 HGB),
  • den Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft (vergleich Paragraf 13 Absatz 3 HGB in Verbindung mit Paragraf 10 Absatz 1 GmbHG),
  • die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer, zum Beispiel Allein- oder Gesamtvertretungsmacht, gegebenenfalls Zulässigkeit von Insichgeschäften und Mehrfachgeschäften (Paragraf 13 g Absatz 2 Satz 2 HGB in Verbindung mit Paragraf 8 Absatz 4 GmbHG),
  • die Höhe des Stammkapitals der Gesellschaft (Paragraf 13 Absatz 3 HGB in Verbindung mit Paragraf 10 Absatz 1 GmbHG),
  • der Tag des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages (Paragraf 13 Absatz 3 HGB in Verbindung mit Paragraf 10 Absatz 1 GmbHG),
  • etwaige Bestimmungen über die Zeitdauer der Gesellschaft (vergleiche Paragraf 13 Absatz 3 HGB in Verbindung mit Paragraf 10 Absatz 2 GmbHG),
  • Angaben über etwaige Sacheinlagen und den Betrag der Stammeinlage, auf den sich die Stammeinlage bezieht, sofern die Anmeldung in den ersten zwei Jahren nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister ihres Sitzes erfolgt (Paragraf 13 g Absatz 2 Satz 3 HGB in Verbindung mit Paragraf 5 Absatz 4 GmbHG).

Sprache der Anmeldung

Die Handelsregisteranmeldung hat in deutscher Sprache (Paragraf 8 FGG, Paragraf 184 GVG) und in öffentlich beglaubigter Form (Paragraf 12 HGB) zu erfolgen. In der Praxis wird empfohlen die Handelsregisteranmeldung zweisprachig zu erstellen, um sicherzustellen, dass die ausländischen Geschäftsführer den Inhalt der von ihnen zu unterzeichnenden Anmeldung auch verstehen (Paragraf 5 Absatz 2 BeurkG).

Notwendige Anlagen der Handelsregisteranmeldung

Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union (zum Beispiel eine irische private limited company), die in Deutschland eine Zweigniederlassung errichten will, hat dem Registergericht folgende Unterlagen vorzulegen:
  • einen Nachweis über das Bestehen der ausländischen Gesellschaft, zum Beispiel durch einen Auszug aus dem ausländischen Handelsregister oder eine Gründungsurkunde (Paragraf 13 e Absatz 2 Satz 2 HS 1 HGB),
  • einen Nachweis der Genehmigung, wenn der Gegenstand des Unternehmens oder die Zulassung zum Gewerbebetrieb im Inland der staatlichen Genehmigung bedarf (Paragraf 13 e Absatz 2 Satz 2 HS 2 HGB),
  • die Satzung der Gesellschaft in öffentlich beglaubigter Abschrift (Paragraf 13 g Absatz 2 Satz 1 HGB),
  • eine Legitimation der Geschäftsführer der Gesellschaft, zum Beispiel einen Gesellschafterbdschluss oder einen sonstigen Bestellungsakt, sofern die Bestellung nicht bereits im Gesellschaftsvertrag enthalten ist (Paragraf 13 g Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Paragraf 8 Absatz 1 Nummer 2 GmbHG).
Stand: Mai 2023