Mediation

Mediationsordnung

Selbstverständnis

Die Mediationsstelle der IHK Darmstadt Rhein Main Neckar ist ein Angebot zur außergerichtlichen Streitbeilegung von Konflikten mit wirtschaftlichem Hintergrund. Dies umfasst auch innerbetriebliche, nachfolgerelevante oder gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten. Die Mediationsstelle bietet eine umfassende Dienstleistung für Wirtschaftsmediation an, das heißt, sie unterstützt Konfliktparteien aktiv dabei, eigenverantwortlich und einvernehmlich ihren Konflikt beizulegen.

Die Mediationsstelle

  • ist im Bezirk der IHK Darmstadt Rhein Main Neckar das Kompetenzzentrum für Wirtschaftsmediation
  • berät umfassend über Mediation sowie über alternative Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung
  • stellt Musterklauseln für Mediationsverfahren zur Verfügung
  • bietet eine zeitgemäße Mediationsordnung für Konflikte mit wirtschaftlichem Hintergrund
  • unterstützt bei der Anbahnung und Durchführung von Mediationsverfahren
  • hilft bei der Auswahl kompetenter, neutraler Mediatoren
  • stellt auf Wunsch geeignete Räumlichkeiten für Mediationsverhandlungen zur Verfügung.
Ist oder wird zwischen Parteien die Durchführung einer Mediation nach den Regeln der Mediationsstelle der IHK Darmstadt vereinbart, so gelten die nachstehenden Leitlinien.

Präambel

  1. Die Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem die Parteien mit Hilfe eines oder mehrerer Mediatoren* freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konfliktes anstreben.
  2. Für Verfahren nach dieser Mediationsordnung besteht bei der IHK Darmstadt Rhein Main Neckar eine Mediationsstelle. Diese berät über Mediation und andere Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung. Sie unterstützt bei der Durchführung des Mediationsverfahrens und der Auswahl geeigneter Mediatoren.

Paragraf 1 Zuständigkeit

  1. Die Mediationsstelle kann bei Konflikten mit wirtschaftlichem Hintergrund eingeschaltet werden. Sie wird auf der Grundlage dieser Mediationsordnung tätig.
  2. Die Mediationsstelle ist zuständig, wenn mindestens eine Partei die Einleitung des Mediationsverfahrens gemäß Paragraf 3 Absatz 1 beantragt.

 Paragraf 2 Anwendungsbereich

  1. Die Mediationsordnung findet Anwendung, wenn sich die Parteien auf die Durchführung eines Mediationsverfahrens nach dieser Verfahrensordnung geeinigt haben oder das Verfahren bei der IHK Darmstadt Rhein Main Neckar (IHK) eingeleitet wird.
  2. Eine solche Vereinbarung über die Durchführung einer Mediation nach dieser Mediationsordnung kann jederzeit schriftlich abgeschlossen werden. Bei Bedarf unterstützt die Mediationsstelle die Parteien beim Abschluss der Vereinbarung.
  3. Soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, findet die bei Einleitung eines  Mediationsverfahrens gültige Mediationsordnung Anwendung.

Paragraf 3 Einleitung und Beginn des Verfahrens

  1. Das Verfahren wird durch den Antrag auf Durchführung des Mediationsverfahrens mindestens einer Partei bei der Mediationsstelle eingeleitet. Der Antrag muss schriftlich, per Telefax oder elektronisch erfolgen und ist an folgende Adresse zu richten:

    Mediationsstelle der IHK-Darmstadt
    Markus Würstle
    Geschäftsbereich Unternehmen und Standort
    Rheinstraße 89
    64295 Darmstadt
    Telefon: 06151 871-1187
    Telefax: 06151 871-21187
    E-Mail: markus.wuerstle@darmstadt.ihk.de
    http://www.darmstadt.ihk.de/mediation

    Antragskopien sind der Mediationsstelle in so vielen Exemplaren einzureichen, dass jeder beteiligten Partei, dem Mediator und der Mediationsstelle ein Exemplar zur Verfügung steht.

    Der Antrag soll enthalten:
  • Namen, Anschrift, Telefon und gegebenenfalls weitere Kontaktdaten der Parteien und etwaiger Verfahrensbevollmächtigter
  • eine kurze verständliche Darstellung des Sachverhalts
  • soweit möglich Angaben zur Höhe des Streitwertes
  • Vorlage einer Vereinbarung über die Durchführung einer Mediation, sofern vorhanden
  • Erklärung, dass diese Mediationsordnung für ihn/sie gelten soll, soweit sich dies nicht bereits aus einer vorhandenen Mediationsvereinbarung ergibt
  • Erklärung, ob die Parteien selbst den/die Mediator(en) bestimmen oder ob die Mediationsstelle diese(n) auswählen und benennen soll
  • Angabe, ob der Mediator einer bestimmten Berufsgruppe angehören und über Zusatzqualifikationen (zum Beispiel besondere Sprachkenntnisse) verfügen soll.
  1. Die Mediationsstelle sendet den anderen Parteien den Antrag mit allen eingereichten Unterlagen zu (soweit diese nicht ausdrücklich als nur für den Mediator gekennzeichnet wurden). Die anderen Parteien erhalten Gelegenheit, den Sachverhalt aus ihrer Sicht gegenüber der Mediationsstelle kurz darzustellen. Das Mediationsverfahren kann nur durchgeführt werden, wenn alle Parteien sich schriftlich, per Telefax oder in elektronischer Form mit der Durchführung einverstanden erklärt haben; dies muss spätestens innerhalb der von der Mediationsstelle gesetzten Frist erfolgen.
  2. Das Mediationsverfahren beginnt, wenn die Voraussetzungen aus den Paragrafen 1, 2 und 3 Nummer 1 - 3 vorliegen und die Verfahrensgebühr einbezahlt ist. Sofern die Verfahrensgebühr trotz Mahnung nicht einbezahlt wird, teilt die Mediationsstelle den Parteien mit, dass das Verfahren nicht durchgeführt wird. Die Mediationsstelle setzt die Parteien vom Beginn des Verfahrens in Kenntnis und teilt ihnen gegebenenfalls den benannten Mediator mit. Gleichzeitig übersendet sie dem Mediator alle vorliegenden Unterlagen und fordert diesen zur Durchführung des Verfahrens auf.
  3. Zwischen den Parteien und dem Mediator wird auf Grundlage dieser Mediationsordnung ein Mediationsvertrag abgeschlossen. Der Mediator schickt auf Anforderung ein von allen Parteien unterschriebenes Exemplar an die Mediationsstelle.

Paragraf 4 Mediator

  1. Die Aufgabe des Mediators beschränkt sich auf die Leitung und Durchführung des Mediationsverfahrens. Der Mediator ist allen Parteien gleichermaßen verpflichtet.
  2. Die Parteien können einen oder mehrere Mediatoren selbst aussuchen. Hierbei kann die Mediationsstelle die Parteien beraten. Der Mediator muss die Qualitätskriterien zur Aufnahme in den Mediatorenpool erfüllen.
  3. Wenn die Parteien es wünschen, schlägt die Mediationsstelle geeignete Mediatoren aus dem Mediatorenpool zur Auswahl vor.
  4. Wenn die Parteien eine direkte Benennung wünschen oder sich innerhalb von drei Wochen ab Beginn des Verfahrens (Paragraf 3 Nummer 4) nicht einigen können, erfolgt die Benennung des Mediators durch die Mediationsstelle, wobei die Vorstellungen der Parteien berücksichtigt werden.
  5. Die Parteien können einen Mediator jederzeit einvernehmlich entlassen und/oder einen anderen Mediator benennen. Dies ist der Mediationsstelle mitzuteilen.
  6. Ein Mediator hat gegenüber der Mediationsstelle schriftlich zu erklären, dass er diese Verfahrensordnung anerkennt.
  7. Der Mediator hat den Parteien alle Umstände offen zu legen, die seine Unabhängigkeit und Neutralität beeinträchtigen können. Er darf bei Vorliegen solcher Umstände nur als Mediator tätig werden, wenn die Parteien dem ausdrücklich zustimmen. Für ihn gelten die weitergehenden Regelungen zur Befangenheit nach Paragraf 3 Absatz 2 - 5 des Mediationsgesetz (MediationsG). Ein Mediator ist verpflichtet zu prüfen, ob derartige Umstände vorliegen. Bei bloßen Zweifeln hat er die Mediationsstelle unverzüglich von sich aus zu informieren.

Paragraf 5 Verfahrensablauf

  1. Das Mediationsverfahren ist nicht öffentlich.
  2. Der Mediator ist für den Ablauf der Mediation verantwortlich. Er fördert die Beilegung des Konflikts in jeder zweckmäßigen Art und Weise. Alle Parteien achten auf eine beschleunigte Durchführung des Verfahrens.
  3. Der Mediator lädt zu einem oder mehreren Verhandlungstermin(en), an dem die Parteien persönlich teilnehmen. Juristische Personen sowie Verbände und Organisationen werden durch ihre Organe oder Bevollmächtigte vertreten, die mit dem Konflikt vertraut sind und deren Vertretungsmacht eine einvernehmliche Konfliktbeendigung umfasst. Zeit und Ort der Verhandlung werden vom Mediator nach Rücksprache mit den Parteien festgesetzt.
  4. Dritte können nur mit Zustimmung aller Parteien in die Mediation einbezogen werden.
  5. Der Mediator vergewissert sich, dass die Parteien die Grundsätze und den Ablauf des Mediationsverfahrens verstanden haben und freiwillig an der Mediation teilnehmen.
  6. Grundsätzlich findet das gesamte Mediationsverfahren in Gegenwart aller beteiligten Parteien statt. Soweit alle Parteien einverstanden sind, kann der Mediator vertrauliche Gespräche mit nur jeweils einer Partei führen (Einzelgespräche). Eine Information, die der Mediator dabei erhält, darf er einer anderen Partei nur mit ausdrücklicher Zustimmung der informationsgebenden Partei mitteilen.
  7. Auf Antrag aller Parteien kann die Mediationsstelle in ein anderes außergerichtliches Streitbeilegungsverfahren überleiten.
  8. Der Mediator ist nicht verpflichtet, ein Protokoll zu führen, sofern im Mediatorvertrag nichts anderes vereinbart wird.

Paragraf 6 Verschwiegenheitspflicht und Vertraulichkeit

  1. Der Mediator und die in die Durchführung des Mediationsverfahrens eingebundenen Personen sind nach Maßgabe des Paragraf 4 MediationsG zur Verschwiegenheit verpflichtet
  2. Die Parteien und der Mediator können vertraglich weitergehende Vertraulichkeits- bzw. Geheimhaltungspflichten festlegen.
  3. Der IHK ist es gestattet, Informationen über Mediationsverfahren in einer Zusammenstellung statistischer Daten zu veröffentlichen, soweit die Informationen eine Identifizierung der Beteiligten ausschließen.

Paragraf 7 Abschlussvereinbarung

  1. Der Mediator wirkt im Falle einer Einigung darauf hin, dass die Parteien die Vereinbarung in Kenntnis der Sachlage treffen und ihren Inhalt verstehen. Er hat die Parteien, die ohne fachliche Beratung an der Mediation teilnehmen, auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Vereinbarung bei Bedarf durch externe Berater überprüfen zu lassen. Mit Zustimmung der Parteien kann die erzielte Einigung in einer Abschlussvereinbarung dokumentiert werden.
  2. Soweit von den Parteien eine Abschlussvereinbarung abgeschlossen wird, soll diese schriftlich niedergelegt werden. Das Original der Abschlussvereinbarung wird bei der Mediationsstelle aufbewahrt; die am Verfahren beteiligten Parteien erhalten je eine beglaubigte Kopie.
  3. Die Mediationsstelle erteilt auf Antrag einer der Parteien eine vollstreckbare Urkunde über die in der Abschlussvereinbarung enthaltene Einigung, soweit sie anerkannte Gütestelle im Sinne des Paragraf 794 Absatz 1 Nummer 1 Zivilprozessordnung (ZPO) ist und die rechtlichen Voraussetzungen hierzu gegeben sind. Die antragstellende Partei trägt die Kosten für die Vollstreckbarkeitserklärung.

Paragraf 8 Beendigung des Verfahrens

  1. Das Verfahren endet
  • durch die schriftliche Erklärung einer Partei oder des Mediators gegenüber der Mediationsstelle, mit sofortiger Wirkung die Mediation beenden zu wollen
  • wenn die Parteien eine den Konflikt beendende Vereinbarung abgeschlossen haben
  • wenn die Parteien eine den Konflikt teilweise beendende Vereinbarung abgeschlossen haben und das Verfahren mit Blick auf den übrigen Teil nicht fortsetzen wollen
  • wenn die Benennung des oder der Mediatoren nicht fristgemäß erfolgt und keine der Parteien gemäß Paragraf 4 Absatz 4 die Ersatzbenennung eines Mediators durch die Mediationsstelle beantragt
  • wenn das Mediationsverfahren nach dessen Beginn (Paragraf 3 Nummer 4) über einen Zeitraum von drei Monaten durch die Parteien nicht betrieben wird. Das Mediationsverfahren wird nicht betrieben, wenn weder eine schriftliche Vorklärung noch ein Vorgespräch noch eine Mediationssitzung stattfinden.
  1.  Die Mediationsstelle stellt die Verfahrensbeendigung schriftlich gegenüber allen Parteien und dem Mediator fest. Kommt eine Einigung nicht zustande, stellt die Mediationsstelle auf Antrag ein Zeugnis über den erfolglosen Mediationsversuch aus.

Paragraf 9 Verjährungshemmung

Die Verjährung der von der Mediation umfassten Ansprüche ist gemäß Paragraf 203 BGB gehemmt, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Ist die Mediationsstelle anerkannte Gütestelle im Sinne des Paragraf 794 Absatz 1 Nummer 6 ZPO gilt für die Hemmung der Verjährung Paragraf 204 Absatz 1 Nummer 4 BGB.

Paragraf 10 Haftung

  1. Die Mediationsstelle haftet nicht für die Tätigkeit des/der Mediators(en), außer dieser(e) ist/sind Angestellte(r) der Mediationsstelle.
  2. Die Haftung des Mediators richtet sich nach der mit dem Mediator geschlossenen Mediatorvertrag.

Paragraf 11 Kosten

  1. Zu den Kosten des jeweiligen Verfahrens gehören
  • die von der Mediationsstelle erhobene einmalige Verfahrenspauschale zuzüglich Auslagen (Schreibkosten, Porto, Raummiete, Getränke und so weiter)
  • das Honorar der Mediators/ der Mediatoren zuzüglich der Auslagen.
  1. Die Mediationsstelle erhebt eine einmalige Verfahrenspauschale gemäß der Kostenordnung. Diese wird bei Antragstellung fällig. Sie kann bei einer vorzeitigen Beendigung des jeweiligen Verfahrens vor Aufnahme von Verhandlungen zwischen den Parteien ganz oder teilweise erstattet werden.
  2. Ein Mediator erhält ein Zeithonorar, das sich nach der Kostenordnung richtet, und Ersatz seiner Auslagen. Soweit ein Angestellter der Mediationsstelle tätig wird, steht dessen Honorar der Mediationsstelle zu. Für die Kosten kann ein Vorschuss verlangt werden.
  3. Die Parteien tragen ihre eigenen Kosten, einschließlich etwaiger Anwaltskosten, selbst und die Verfahrenskosten zu gleichen Teilen, es sei denn, die Parteien vereinbaren eine hiervon abweichende Kostenverteilung. Paragraf 91 Absatz 3 ZPO bleibt unberührt.
  4. Die am jeweiligen Verfahren beteiligten Parteien haften für die Kosten gegenüber der Mediationsstelle und dem Mediator als Gesamtschuldner.

Paragraf 12 Inkrafttreten

Diese Mediationsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im „IHK Report“ in Kraft.
* Soweit in dieser Mediations- und der dazugehörigen Kostenordnung der Begriff Mediator verwendet wird, ist hiervon auch die weibliche Form umfasst.