Neue nationale Regelungen für Kleinunternehmer ab 2025
Ab dem 1. Januar 2025 ändern sich die Bedingungen für die umsatzsteuerrechtliche Kleinunternehmereigenschaft in Deutschland. Zudem wird es innerhalb der Europäischen Union erstmals auch eine grenzüberschreitende Kleinunternehmerbesteuerung (EU-KU-Regelung) geben.
Hinweis: Über die neue EU-KU-Regelung informieren wir gesondert: Europäische-Kleinunternehmerregelung (EU-KU-Regelung)
Bisherige Kleinunternehmerregelung (bis 31. Dezember 2024)
Bis zum Jahreswechsel 2024 / 2025 wurde die Umsatzsteuer für nationale Umsätze von inländischen Kleinunternehmern nicht erhoben. Um von dieser Erleichterung Gebrauch zu machen, durfte der Vorjahresumsatz die Grenze von 22.000 Euro nicht überschritten haben und der Gesamtumsatz des laufenden Jahres den Betrag von 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen. Hierbei handelte es sich um Brutto-Grenzen. Wurde die Kleinunternehmereigenschaft gewählt, konnte im Gegenzug das Recht auf Vorsteuerabzug nicht in Anspruch genommen werden.
Neuregelungen für Kleinunternehmer in Deutschland (ab 1. Januar 2025)
- Die Kleinunternehmereigenschaft liegt ab 2025 vor, wenn der Gesamtumsatz des Unternehmens im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 25.000 Euro (alt 22.000 Euro) betragen hat und im laufenden Jahr so lange, bis der Gesamtumsatz die Grenze von 100.000 Euro überschritten hat.
Damit kommt es unmittelbar (unterjährig) zu einem Wechsel von der Kleinunternehmerbesteuerung hin zur Regelbesteuerung, wenn die Umsatzgrenze von 100.000 Euro überschritten wurde. - Im Unterschied zu den bisherigen Regelungen (Brutto-Grenze) handelt es sich bei den neuen Umsatzgrenzen um Netto-Grenzen.
- Zudem wird auf das Erheben der Umsatzsteuer nun nicht mehr verzichtet, sondern die Umsätze sind umsatzsteuerbefreit (ohne das Recht auf Vorsteuerabzug).
- Die Befreiung von der Umsatzsteuer führt dazu, dass Kleinunternehmer keine E-Rechnung (EN 16931) ausstellen müssen. Es können weiterhin Rechnungen im Papierformat oder in einem anderen elektronischen Format (beispielsweise PDF) an Geschäftspartner verschickt werden - also eine sogenannte “Sonstige Rechnung” im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.
Wichtig: Die Empfangspflicht für E-Rechnungen (EN 16931) bleibt weiterhin bestehen.
- Kleinunternehmer sind grundsätzlich nicht mehr verpflichtet, Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Jahressteuererklärungen abzugeben, können aber von der Finanzverwaltung dazu aufgefordert werden.
- Bei Unternehmensgründungen starten alle "Neugründer" erst einmal als Kleinunternehmer. Jedoch können Kleinunternehmer / Neugründer (wie bisher auch) auf die Anwendung der Kleinunternehmerbesteuerung verzichten, beispielsweise im Elster-Portal der Finanzverwaltung mit dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Die Entscheidung für die Regelbesteuerung und gegen die Anwendung der Kleinunternehmereigenschaft ist jedoch für 5 Kalenderjahre bindend.
Hinweis: Die Informationen und Auskünfte der IHK Darmstadt sind ein Service für ihre Mitgliedsunternehmen. Sie enthalten nur erste Hinweise und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Sie können eine Beratung im Einzelfall, beispielsweise durch einen Rechtsanwalt, Steuer- oder Unternehmensberater, nicht ersetzen.