Umsatzsteuer

Europäische Kleinunternehmerregelung ab 2025

Zum Jahreswechsel 2024 / 2025 setzt Deutschland weitere EU-Vorgaben für die Kleinunternehmerregelung um. Neu ist, dass Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen die nationalen Kleinunternehmerregelungen der jeweiligen EU-Mitgliedstaaten nutzen können.
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) wurden die neuen Vorgaben des EU-Rechts zur Kleinunternehmerregelung in deutsches Recht übernommen. Bisher konnten Unternehmen nur in ihrem eigenen Mitgliedsstaat die Kleinunternehmerregelung (Paragraf 19 Umsatzsteuergesetz) nutzen. Wollten sie international tätig sein, hatten sie sich im Ausland mit komplexen umsatzsteuerlichen Problemen und Fragestellungen zu beschäftigen. Die neue Europäische-Kleinunternehmerregelung (EU-KU-Regelung) soll dies vereinfachen. Nun können deutsche Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen die Kleinunternehmerregelungen anderer Mitgliedstaaten nutzen, im Gegenzug wenden auch Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten die deutschen Regelungen an.

KMU-Webportal für die grenzüberschreitende Kleinunternehmerregelung

Ein erstes Informationsportal zu den neuen EU-KU-Regeln wurde von der EU-Kommission bereits eingerichtet. Hier sind weitere Erläuterungen zur Anwendung der EU-weiten Vorgaben zu finden.
Europäische Kommission: Informationsportal EU-KU-Regelungen
Hinweis: Das Portal befindet sich aktuell noch im Aufbau und liefert lediglich erste Informationen bzw. Leitfäden, überwiegend in englischer Sprache. Die EU-Kommission hat aber angekündigt, Fassungen in den Sprachen aller Mitgliedstaaten bereitstellen zu wollen. In den kommenden Wochen soll das Portal um Informationen über die KMU-bezogenen nationalen Vorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten ergänzt werden und den Zugang zu einem Simulator ermöglichen.

Registrierung und Abmeldung in Deutschland für die EU-KU-Regelung

Beabsichtigt ein deutsches Unternehmen in einem anderen EU-Mitgliedstaat eine Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen, muss es vorab seine Teilnahme an den EU-KU-Regelungen auf elektronischem Weg beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) beantragen und erhält im Gegenzug eine KU-IdNr.
Die Antragstellung in Deutschland erfolgt ausschließlich über das Onlineportal des Bundeszentralamt für Steuern: BZSt-Onlineportal
Im Antragsprozess können sich Unternehmen sowohl für die EU-KU-Regelung registrieren als auch auswählen, in welchen EU-Mitgliedstaaten die nationale Regelung in Anspruch genommen werden soll.
Weitergehende Informationen zur Registrierung sind auf der Website des Bundeszentralamt für Steuern veröffentlicht.
Hinweis: Die Informationen und Auskünfte der IHK Darmstadt sind ein ‎Service für ihre Mitgliedsunternehmen. Sie enthalten nur erste Hinweise und ‎erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher ‎Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche Richtigkeit nicht ‎übernommen werden. Sie können eine Beratung im Einzelfall, beispielsweise durch einen ‎Rechtsanwalt, Steuer- oder Unternehmensberater, nicht ersetzen.‎