Kaufvertrag - Haftung für Mangelansprüche

Der Kauf ist wohl das bedeutendste Umsatzgeschäft, bei dem Ware gegen Geld getauscht wird. Der Verkäufer hat vertraglich die Pflicht, dem Käufer eine mangelfreie Sache zu verschaffen, also zu übergeben und zu übereignen. Beanstandet der Käufer an dem Kaufgegenstand einen Mangel, stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen und wie lange der Verkäufer für Mängelansprüche haftet und welche Rechte der Käufer im Detail hat. Dieses Merkblatt gibt Antworten auf die häufigsten Fragen zur gesetzlichen Mängelhaftung, der Aktualisierungspflicht und zum Lieferantenrückgriff.

Die Mängelhaftung im Überblick

Mängelhaftung oder Garantie?

Die gesetzliche Mängelhaftung (oder auch „Gewährleistung“) wird umgangssprachlich häufig mit der „Garantie“ verwechselt. Bei der Mängelhaftung handelt es sich um Ansprüche des Käufers, die aus dem Gesetz resultieren. Bei der Garantie handelt es sich dagegen um eine zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistungspflicht übernommene freiwillige, unentgeltliche und grundsätzlich frei gestaltbare Verpflichtung, für eine bestimmte Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Kaufsache einzustehen.

Wann liegt ein Mangel der Kaufsache vor? (Paragraf 434 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB))

Ob eine Sache mangelhaft ist, bestimmt sich in erster Linie danach, was zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart worden ist. Ist nichts Konkretes vereinbart worden, so gilt eine Sache nur dann als mangelfrei, wenn sie sowohl den subjektiven Anforderungen (vereinbarte Beschaffenheit), den objektiven Anforderungen (gesetzliche und verkehrsübliche Erwartung) sowie den Montageanforderungen entspricht. Diese drei Kriterien müssen kumulativ erfüllt sein, damit die Sache als mangelfrei gilt. Ein Sachmangel liegt zu dem vor, wenn
  • die gekaufte Sache von Werbeaussagen abweicht,
  • die gekaufte Sache ohne Bedienungsanleitung oder Zubehör übergeben wird,
  • die geschuldete Montage der gekauften Sache fehlerhaft ausgeführt wird oder die Montageanleitung fehlerhaft ist,
  • die Sache einem vorher zur Verfügung gestellten Muster nicht entspricht,
  • eine Falsch- oder Zuwenig-Lieferung vorliegt,
  • bei Waren mit digitalen Inhalten keine Aktualisierung vorgenommen wird.

Wie lange muss der Verkäufer für Mängel haften? (Paragraf 438 Absatz 1 BGB)

Die Frist, während der ein Verkäufer für Mängel haften muss (Verjährungsfrist für Mängelansprüche), beträgt grundsätzlich zwei Jahre ab Ablieferung der Sache. Gegenüber dem
Verbraucher kann diese Verjährungsfrist bei neuen Sachen nicht verkürzt werden, während sie bei gebrauchten Waren auf ein Jahr reduziert werden kann. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Käufer bereits vor Vertragsschluss darüber in Kenntnis gesetzt wurde und die Verkürzung gesondert vereinbart wurde. Eine Verkürzung der Verjährung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist gegenüber einem Verbraucher nicht möglich.
Gegenüber einem Unternehmer kann die Frist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auch bei neuen Sachen auf ein Jahr beschränkt werden.
Bei Bauwerken und im Baustoffhandel liegt die Frist für Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise in ein Bauwerk eingebaut wurden, bei fünf Jahren.

Verlängert sich die Verjährungsfrist durch ein Verhalten des Verkäufers?

Wenn zwischen Verkäufer und Käufer Verhandlungen darüber geführt werden, ob ein Mangel vorliegt und wer diesen auf seine Kosten beseitigen muss, verlängert sich die Frist für die Haftung von Mängelansprüchen um den Zeitraum der Verhandlung (Paragraf 203 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Ein Anerkenntnis des Mangels, zum Beispiel durch eine vorbehaltlose Nacherfüllung, kann unter Umständen sogar einen Neubeginn der zwei-Jahres-Frist zur Folge haben (Paragraf 212 BGB).
Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (sogenannter Verbrauchsgüterkauf) ist zudem die sogenannte Ablaufhemmung zu beachten: Bei einem Mangel, der sich innerhalb der regulären Gewährleistungsfrist gezeigt hat, tritt die Verjährung erst vier Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat. Zeigt sich zum Beispiel im 23. Monat der Mangel erstmals, kann der Käufer seine Ansprüche noch bis zum 27. Monat nach der Ablieferung geltend machen.

Wer muss was beweisen?

Ist der Käufer ein Unternehmer, muss er beweisen, dass ein Sachmangel vorliegt und dieser bei Übergabe der Kaufsache (=Gefahrübergang) bereits vorhanden war.
Ist der Käufer ein Verbraucher, gilt eine verlängerte Beweislastumkehr. Innerhalb der ersten zwölf Monate nach Gefahrübergang wird vermutet, dass ein aufgetretener Mangel bereits bei Übergabe der Sache vorlag (§ 477 BGB). Diese Vermutung ist jedoch widerlegbar. Der Verkäufer kann den Nachweis erbringen, dass der Mangel zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs noch nicht vorlag, um von der Haftung befreit zu werden.

Welche Rechte hat der Käufer bei Sachmängeln?

Der Käufer hat folgende Rechte bei Vorliegen eines Mangels:

1. Vorrangig, Nacherfüllung auf Kosten des Verkäufers, Wahlrecht des Käufers:

  • Nachbesserung oder Neulieferung
    Gegebenenfalls Verweigerung bei Unmöglichkeit oder Unverhältnismäßigkeit, gegebenenfalls Fehlschlagen der Nacherfüllung

2. Nachrangig, da grundsätzlich erst nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung:

  • Rücktritt bei nicht unerheblichem Mangel
  • Minderung des Kaufpreises
  • Schadensersatz bei verschuldeter Pflichtverletzung oder Übernahme des Beschaffungsrisikos oder einer Garantie

Nacherfüllung vorrangig (Paragraf 439 BGB)

Grundsätzlich hat der Käufer in erster Linie einen gesetzlichen Anspruch auf Nacherfüllung. Nacherfüllung bedeutet entweder die Nachbesserung der mangelhaften Sache oder die Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache. Hierbei hat der Käufer das Wahlrecht.
Der Anspruch auf Nacherfüllung hat Priorität vor anderen Ansprüchen des Käufers (so genannte „Hierarchie der Gewährleistungsansprüche“).
Grundsätzlich kann der Käufer nicht sofort die Sache zurückgeben und den gezahlten Kaufpreis zurückverlangen. Minderung, Rücktritt vom Vertrag oder Schadensersatz statt der Leistung kann der Käufer erst dann geltend machen, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist (in der Regel nach dem erfolglosen zweiten Versuch) oder die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung für ihn unzumutbar ist (Paragraf 440 BGB).
Eine gesonderte Fristsetzung zum Rücktritt ist bei Verbrauchsgütergeschäften hierfür nicht erforderlich. Ausreichend ist, dass eine angemessene Frist zur Nacherfüllung abgelaufen ist. Was dabei eine angemessene Zeit darstellt, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Zum sofortigen Schadensersatz statt der Leistung oder zum sofortigen Rücktritt ist der Käufer berechtigt, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs oder den sofortigen Rücktritt rechtfertigen (Paragraf 281 Absatz 2 und Paragraf 323 Absatz 2 BGB).
Der sofortige Rücktritt ist außerdem möglich, wenn es sich um ein Fixgeschäft handelte, bei dem der Käufer vertraglich den Fortbestand seines Interesses an der Kaufsache von der Rechtzeitigkeit der (mangelfreien) Leistung abhängig gemacht hatte. Ob diese Voraussetzungen für ein sofortiges Übergehen auf andere Gewährleistungsansprüche als die Nacherfüllung vorliegen, erfordert häufig eine genaue rechtliche Prüfung.
Beim Verbrauchsgüterkauf kann der Käufer statt der Nacherfüllung auch direkt Sekundärrechte geltend machen, wenn der Verkäufer bei absoluter Unverhältnismäßigkeit den Aufwendungsersatz auf einen angemessenen Betrag beschränkt.

Wann liegt eine relative oder absolute Unverhältnismäßigkeit vor?

Eine absolute Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllung liegt für den Verkäufer vor, wenn sowohl die Nachlieferung als auch die Nachbesserung unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen.
Relative Unverhältnismäßigkeit ist gegeben, wenn die Kosten, für die eine Art der Nacherfüllung im Vergleich zu den Kosten für die andere, unverhältnismäßig sind. Zur Feststellung der
Unverhältnismäßigkeit sind das Interesse des Verkäufers an der Minimierung seiner Kosten und das des Käufers an gerade der gewählten Art der Nacherfüllung abzuwägen.
Es wird vorgeschlagen, eine relative Unverhältnismäßigkeit anzunehmen, wenn die Kosten der gewählten Art der Nacherfüllung die Kosten der anderen, gleichwertigen Art um mehr als zehn Prozent, 20 Prozent oder 25 Prozent übersteigen. Schränkt die Bedeutung des Mangels allerdings die Gebrauchsfähigkeit der Ware spürbar ein, kann der Käufer dennoch eine Ersatzlieferung verlangen, auch wenn die Kosten der Nachbesserung deutlich geringer ausfallen.

Ersatz der Ein- und Ausbaukosten (Paragraf 439 Absatz 3 BGB)

Der Verkäufer ist im Rahmen der Nacherfüllung verschuldensunabhängig verpflichtet, dem Käufer die Kosten für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen, wenn der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht (Paragraph 439 Absatz 3 BGB). Diese Regelung gilt für alle Kaufverträge, also unabhängig davon, ob es sich um einen Verbrauchsgüterkauf oder ein Geschäft im B2B-Bereich handelt.
Hinsichtlich des Rechts des Verkäufers, den Kostenersatz wegen (relativer oder absoluter) Unverhältnismäßigkeit zu verweigern, ist zu unterscheiden:
  • Außerhalb des Verbrauchsgüterkaufs kann der Verkäufer die Nacherfüllung wegen absoluter Unverhältnismäßigkeit vollständig verweigern.
  • Für den Verbrauchsgüterkauf ist hingegen ausdrücklich im Gesetz geregelt, dass der Verkäufer die einzig mögliche Form der Nacherfüllung nicht wegen absoluter Unverhältnismäßigkeit verweigern kann. Ist die verbliebene Art der Nacherfüllung wegen der Höhe der Kosten unverhältnismäßig, so kann der Verkäufer den Aufwendungsersatz jedoch auf einen angemessenen Betrag. Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann zudem der Käufer von dem Verkäufer einen Vorschuss für die Kosten verlangen, die ihm im Rahmen der Nacherfüllung beispielsweise für den Transport oder den Aus- und Einbau entstehen und von dem Verkäufer zu tragen sind (Paragraf 475 Absatz 4 BGB).

Anspruch auf Schadensersatz (Paragrafen 280 folgende BGB)

Schadensersatz ist immer dann zu leisten, wenn der Verkäufer schuldhaft (das heißt fahrlässig oder vorsätzlich) eine Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzt hat und der Sachmangel beim Käufer zu einem Schaden geführt hat. Der Käufer kann auch einen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Verkäufer haben, wenn dieser eine Garantie für eine bestimmte Eigenschaft (das erfasst insbesondere die Zusicherung einer Eigenschaft) übernommen hat und aufgrund Fehlens der garantierten Eigenschaft ein Schaden aufgetreten ist. Auch wenn der Verkäufer die Sache nicht liefern kann, aber das Beschaffungsrisiko übernommen hat, ist er schadensersatzpflichtig. Der Käufer kann Schadensersatz zusätzlich zur Minderung der Vergütung oder zum Rücktritt vom Vertrag verlangen.v

Die Aktualisierungspflicht bei Waren mit digitalen Elementen

Der Verkäufer hat gegenüber einem Verbraucher eine Aktualisierungspflicht für Waren, die digitale Elemente enthalten, wie Tablets, Smartphones, E-Bikes, intelligente Armbanduhren, Saugroboter, Navigationsgeräte und Ähnliches. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Technik noch funktioniert, wenn sich das digitale Umfeld – wie die Cloud-Infrastruktur – ändert und die Sicherheit von smarten Geräten vor unberechtigtem Zugriff Dritter geschützt werden. Der Verkäufer schuldet hierbei alle Aktualisierungen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit der Sache erforderlich sind, insbesondere funktionserhaltende Updates sowie Sicherheitsupdates. Der Verbraucher muss über die verfügbaren Updates informiert werden.
Ein fester Zeitraum für die Aktualisierungen ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Wie lange diese Pflicht anhält, hängt vom Produkt ab. Ein Richtwert des Gesetzgebers beträgt zwei Jahre, jedoch können je nach Produkt und erwarteter Lebensdauer längere Zeiträume erforderlich sein. Wird die Aktualisierungspflicht nicht erfüllt, stellt das einen Mangel dar, aus dem Gewährleistungsansprüche resultieren können.
Die Verjährung der Aktualisierungspflicht beträgt zwölf Monate nach Ende des Bereitstellungszeitraums.

Welche Geräte sind von der Aktualisierungspflicht umfasst?

Grundsätzlich sind mit digitalen Elementen alle Waren gemeint, „die in einer Weise digitale Produkte enthalten oder mit ihnen verbunden sind, dass die Waren ihre Funktionen ohne diese digitalen Produkte nicht erfüllen können.“ (Paragraf 327a Absatz 3 Satz 1 BGB).
Betroffen sind somit Verbraucherverträge:
  • über den Kauf digitaler Inhalte (zum Beispiel Software, Apps, E-Books, Musik, Videospiele), egal ob auf körperlichen Datenträgern (zum Beispiel CD-ROM), oder als Download oder Streaming,
  • über die Bereitstellung digitaler Dienstleistungen (zum Beispiel Hosting, Software-as-a-Service, Cloud Computing, Social Media, Streamingdienste),
  • über Sachen mit integrierten digitalen Elementen (Smart TV, Smart Watch, intelligente Haushaltsgeräte), das heißt, die Ware ist zwingend mit dem digitalen Element verbunden, sodass sie ihre Funktion ohne dieses digitale Element nicht erfüllen kann (das digitale Element kann dabei ein Produkt oder eine Dienstleistung sein).

In welchem Zeitraum und in welchem Umfang müssen Aktualisierungen bereitgestellt werden?

Einen vom Gesetzgeber vorgegebenen Zeitraum für die Aktualisierungen gibt es nicht. Wie lange diese Pflicht somit anhält, hängt vom Produkt ab. Der Zeitraum kann je nach Art und Zweck des Produkts und insbesondere seines Lebenszyklus unterschiedlich sein. Der Gesetzgeber hat jedoch einen Richtwert von zwei Jahren genannt. Entscheidend ist, was aus objektiver Sicht erwartet werden kann. Wird die Aktualisierungspflicht nicht erfüllt, stellt das ein Mangel dar, aus dem Gewährleistungsansprüche resultieren können.
Auch hier gilt die Beweislastumkehr: Innerhalb des ersten Jahres wird vermutet, dass das Produkt bereits bei der Bereitstellung mangelhaft war.
Die Aktualisierungen sollen funktionserhaltende Updates und Sicherheitsupdates umfassen. Eine Pflicht zur Bereitstellung einer verbesserten Version (Upgrades) gibt es indes nicht.

Pflichten des Verkäufers aufgrund der Aktualisierungspflicht

Der Verkäufer wird verpflichtet, bei digitalen Produkten und Sachen mit digitalen Elementen innerhalb eines angemessenen Zeitraums über Aktualisierungen zu informieren und diese bereitzustellen. Da der Verkäufer zur Aktualisierung verpflichtet ist, aber wie häufig, nicht zugleich Hersteller der Ware ist, sollte er die Mitwirkung des Herstellers an der Aktualisierung/an Updates des digitalen Elements vertraglich vereinbaren. Keine Haftung des Unternehmers besteht, wenn er über die Verfügbarkeit der Aktualisierung informiert und diese bereitgestellt hat und der Verbraucher das Update nicht, oder nicht sachgemäß durchgeführt hat.
Die Verjährung der Aktualisierungspflicht beträgt zwölf Monate nach Ende des Bereitstellungszeitraums. Wenn die Bereitstellung somit 24 Monate beträgt, kann ein etwaiger Mangel weitere zwölf Monate geltend gemacht werden.
Ein Ausschluss der Aktualisierungspflicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist grundsätzlich nicht möglich.

Unternehmerrückgriff

Von einem Unternehmerrückgriff ist die Rede, wenn ein Verkäufer (Letztverkäufer), der von seinem Käufer wegen eines Sachmangels in Anspruch genommen wird, gegen seinen Verkäufer (Lieferanten) Sachmängelansprüche geltend macht.
Seit der Reform des Kaufrechts gibt es keine absolute Verjährungsfrist von fünf Jahren mehr. Somit kann der Rückgriff auch nach Ablauf dieser Frist möglich sein, was insbesondere für langlebige Güter relevant ist. Allerdings bleibt es dabei, dass die Verjährung des Aufwendungsersatzanspruchs grundsätzlich zwei Jahre ab Ablieferung der Sache an den Letztverkäufer beträgt (§ 445b BGB). Um eine Verjährungsfalle zu vermeiden, wurde eine Ablaufhemmung eingeführt, die sicherstellt, dass die Verjährung nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach Erfüllung der Ansprüche des Käufers eintritt.

Entbehrlichkeit der Fristsetzung (Paragraf 445a Absatz 2 BGB)

Liegt ein Sachmangel vor, den der Letztverkäufer nicht zu vertreten hat und macht der Käufer gegenüber seinem Verkäufer (Letztverkäufer) Mängelansprüche geltend, so hat dieser ein Rückgriffsrecht auf seinen Lieferanten. Der Letztverkäufer kann also gegen seinen Lieferanten sofort, das heißt ohne weitere Fristsetzung, die Mängelansprüche (Minderung, Rücktritt, Schadensersatz) geltend machen, die er selbst als Folge der Mangelhaftigkeit der Kaufsache gegenüber seinem Käufer erfüllen musste. Zu ersetzen sind allerdings nur diejenigen Kosten, die der Letztverkäufer im Verhältnis zum Käufer zu tragen hatte. Es empfiehlt sich daher, zu prüfen, ob der Letztverkäufer die Nacherfüllung hätte verweigern können und Kosten nur aus Kulanz oder Kundenpflege aufgewandt hat.

Aufwendungsersatz (Paragraf 445a Absatz 1 BGB)

Der Letztverkäufer kann von seinem Verkäufer (Lieferanten) Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er aufgrund eines berechtigten Nachbesserungsverlangens seines Käufers zu tragen hatte.

Verjährung (Paragraf 445b BGB)

Hinsichtlich der Verjährung ist zwischen Mängelansprüchen und Aufwendungsersatzansprüchen zu unterscheiden:
  • Der Aufwendungsersatzanspruch verjährt zwei Jahre ab Ablieferung der Sache an den Letztverkäufer (Paragraf 445b Absatz 1 BGB). Weil es für die Verjährung der Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer auf die oftmals deutlich spätere Ablieferung der Sache an den Käufer ankommt, besteht für den Letztverkäufer die Gefahr, dass seine Ansprüche verjährt sind, bevor der Käufer seine Mängelansprüche geltend gemacht hat. Um eine solche „Verjährungsfalle“ zu vermeiden, sieht das Gesetz eine Ablaufhemmung vor: Danach tritt die Verjährung des Aufwendungsersatzanspruchs frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Letztverkäufer die Ansprüche des Käufers erfüllt hat.
  • Bei den Mängelansprüchen gelten grundsätzlich die allgemeinen Verjährungsregelungen (siehe oben). Maßgeblich für den Beginn der Verjährungsfrist ist wieder die Ablieferung der Sache an den Letztverkäufer (Paragraf 438 Absatz 2 BGB). Zur Vermeidung einer „Verjährungsfalle“ tritt auch hier die Ablaufhemmung ein. Ganz überwiegend wird vertreten, dass die Ablaufhemmung zugunsten eines Letztverkäufers nicht gerechtfertigt ist, wenn dessen Käufer wegen Zeitablaufs oder aus anderen Gründen keine Gewährleistungsrechte mehr gegen ihn hat. Es empfiehlt sich daher, stets zu prüfen, ob der Letztverkäufer noch Gewährleistungsrechten seines Käufers ausgesetzt ist. Gleiches gilt, wenn ein Käufer nur wegen des Verhaltens des Letztverkäufers Gewährleistungsrechte gegen diesen geltend machen kann, zum Beispiel weil der Letztverkäufer mit dem Käufer vertraglich eine Verlängerung der Verjährung vereinbart hat.

Beschränkung der Abdingbarkeit (Paragraf 478 Absatz 2 BGB)

Es dürfen im Verhältnis zwischen Letztverkäufer und Lieferant nur dann abweichende Regelungen zu Lasten des Letztverkäufers, zum Beispiel bei der Beweislastumkehr oder bei der Verjährung, getroffen werden, wenn dem Letztverkäufer vom Lieferanten ein gleichwertiger Ausgleich eingeräumt wird.
Die Regelungen zum Unternehmerrückgriff finden auf Ansprüche des Lieferanten und der übrigen Käufer in der Lieferkette gegen den jeweiligen Verkäufer entsprechende Anwendung, wenn diese Unternehmer sind.

So können Sie Ihre Risiken als Verkäufer minimieren

  • Anpassung Ihrer Verträge und AGB: Beachten Sie, dass eine negative Beschaffenheitsvereinbarung (zum Beispiel bei B-Ware) explizit vertraglich festgehalten werden muss. Eine Verkürzung der Verjährung in AGB ist gegenüber Verbrauchern unwirksam. Individuelle Vereinbarungen sind erforderlich.
  • Überprüfung Ihrer Werbemittel: Sachmängel können auch durch abweichende Werbeaussagen entstehen.
  • Überprüfung von Montageanleitungen: Fehlerhafte Anleitungen können Sachmängel begründen.
  • Vertragsgestaltung im Unternehmerrückgriff: Passen Sie Ihre Verträge mit Lieferanten an, um das Risiko von Rückgriffen abzusichern.
  • Erfüllung der Aktualisierungspflicht: Klären Sie mit Herstellern vertraglich, wer für Updates verantwortlich ist.
Stand: Februar 2025