Mindestlohn
Gesetzlicher Mindestlohn
Seit dem 1. Januar 2025 beträgt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn 12,82 Euro brutto. Bis Ende Juni 2025 muss die Mindestlohnkommission entscheiden, wie hoch der deutsche Mindestlohn in den beiden kommenden Jahren sein soll.
Grundsätzliches
Der Mindestlohn gilt in allen Branchen und Regionen für alle in Deutschland tätigen Arbeitnehmer über 18 Jahre.
Ausgenommen sind unter anderem:
- unter bestimmten Voraussetzungen Praktikanten (zum Beispiel bei Praktika von bis zu drei Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung).
- Fälle der Arbeitnehmerentsendung durch Arbeitgeber mit Sitz im Ausland bei bestimmten Erstmontage- oder Einbauarbeiten im Bundesgebiet.
Branchenmindestlöhne
Neben dem gesetzlichen Mindestlohn steigen auch die Branchenmindestlöhne für Gebäudereiniger, Dachdecker und für das Baugewerbe. Diese Mindestlöhne basieren auf Tarifverträgen, die gemäß den Vorgaben des Arbeitnehmerentsendegesetzes durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales verbindlich erklärt wurden. Diese Branchenmindestlöhne gelten für alle Arbeitgeber und deren Beschäftigte, die in den Geltungsbereich fallen. Auch die in Deutschland tätigen Arbeitnehmer von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland werden davon erfasst. Eine Übersicht über diese Mindestlöhne kann auf der Website der Bundesregierung heruntergeladen werden. (unter „Branchenmindestlöhne im Sinne des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes [PDF, 222KB]“, zuletzt abgerufen am 09.04.2025)
Ausnahmen gelten unter anderem in folgenden Fällen
- Auszubildende sind vom Mindestlohn ausgenommen. Für sie gibt es eine eigenständige Regelung zur Mindestvergütung, welche wir in einem gesonderten Merkblatt darstellen: Mindestausbildungsvergütung - IHK Darmstadt.
- Jugendliche unter 18 Jahre ohne Berufsabschluss sind vom Mindestlohn ausgenommen.
- Langzeitarbeitslose (zwölf Monate oder länger) können für die ersten sechs Monate abweichend vom Mindestlohn beschäftigt werden.
- Ehrenämter müssen nicht mit Mindestlohn vergütet werden.
- Praktikanten sind dann vom Mindestlohn ausgenommen, wenn sie ein Pflichtpraktikum im Rahmen von Schule, Ausbildung oder Studium absolvieren. Freiwillige Praktika während Studium oder Ausbildung sind für drei Monate ausgenommen, ebenso freiwillige Praktika, die zur Orientierung bei der Berufs- oder Studienwahl dienen.
- Auch Praktikanten, die an einer Einstiegsqualifizierung nach Paragraph 54 a des Dritten Sozialgesetzbuches teilnehmen fallen nicht unter den Anwendungsbereich des Gesetzes.
- Behinderte, die in einem Werkstättenverhältnis in Behindertenwerkstätten arbeiten sind vom Mindestlohngesetz nicht erfasst.
- In bestimmten Fällen der Arbeitnehmerentsendung durch Arbeitgeber mit Sitz im Ausland für kurzzeitige Erstmonatge- oder Einbauarbeiten im Bundesgebiet ist der Mindestlohn ebenfalls nicht verpflichtend.
- Der Mindestlohn gilt aber auch für Saisonarbeiter.
Haftung
Hinsichtlich der Arbeitgeberhaftung verweist Paragraf 13 Mindestlohngesetz auf Paragraf 14 Arbeitnehmerentsendegesetz. Danach haftet der Generalunternehmer für Mindestlohnverstöße seiner Subunternehmer. Weitere Informationen sowie ein Formulierungsbeispiel für eine Auftraggeberhaftungs -Klausel finden Sie auf dem Merkblatt der IHK Regensburg. Die Klausel ermöglicht einen Rückgriff auf den Subunternehmer im Haftungsfall.
Mindestlohn-Hotline
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat unter Telefon: 030 60 28 00 28 eine Hotline geschaltet. Dort erhalten Arbeitgeber weitere Informationen zum Mindestlohn. Die Hotline ist von Montag bis Donnerstag von 8 bis 17 Uhr, freitags von 8 bis 12 Uhr erreichbar.
Kontrolle durch die Zollverwaltung
Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit führt die Mindestlohnkontrolle in entsprechender Anwendung der Regelungen des Schwarzarbeitsgesetzes durch. Die Behörde kann etwa die Einsicht in Arbeitsverträge nehmen und Vor-Ort-Kontrollen durchführen. Zur Mitwirkung und Duldung bei der Kontrolle können u.a. Arbeitgeber, Entleiher und tatsächlich oder scheinbar beschäftigte Arbeitnehmer verpflichtet sein.
Anfragen von Unternehmen insbesondere mit Fragen zu Mitwirkungs-, Melde-, Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und Bereitstellungspflichten nach dem Mindestlohngesetz, deren Einhaltung durch die Zollverwaltung (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) geprüft werden, können Unternehmen auch an die Zentrale Auskunft der Zollverwaltung richten: Telefon: 0351 44834-520; E-Mail: info.gewerblich@zoll.de.
Stand: April 2025