Urlaub

Rückrufrecht nach Urlaubserteilung

Der Urlaubsanspruch von Arbeitnehmern hat in Deutschland einen großen Stellenwert. Daher kann der einmal vom Arbeitgeber genehmigte Urlaub grundsätzlich nicht mehr widerrufen werden, weder vor Urlaubsantritt noch während des Urlaubs.
Ein Widerruf von genehmigtem Urlaub ist nur in extremen Ausnahmefällen möglich. Die Hürden, die die Rechtsprechung hier für Arbeitgeber aufstellt, sind sehr hoch. Ein Rückruf des Arbeitnehmer aus dem Urlaub ist nur dann zulässig, wenn Aufgaben anfallen, die zeitlich unaufschiebbar sind und der Arbeitnehmer zur Erledigung persönlich unabkömmlich ist. Hierbei ist die Art seiner Tätigkeit und der Grad seiner Verantwortung im Betrieb zu berücksichtigen. Bei dem Rückruf des Arbeitnehmer aus dem Urlaub beziehungsweise Widerruf des genehmigten Urlaubs muss es sich um eine zwingende Notwendigkeit handeln, die eine andere Lösung nicht zulässt.
Auch Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, nach denen sich der Arbeitnehmer verpflichtet, seinen Urlaub abzubrechen, sind unwirksam, sofern sie den gesetzlichen Mindesturlaub betreffen (Bundesarbeitsgericcht (BAG), Urteil vom 20. Juni 2000, Aktenzeichen 9 ARZ 405/99). Sie verstoßen gegen zwingendes Urlaubsrecht aus Paragraf 13 Absatz 1 Bundesurlaubsgesetz (BurlG). Anders sieht es bei vertraglich vereinbartem Urlaub aus,  der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgeht. Hier können Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine wirksame Vereinbarung zum Rückruf aus dem Urlaub treffen.  Wichtig ist es jedoch, bei der Urlaubsgewährung klarzustellen, dass es sich um den vertraglich vereinbarten Urlaub handelt und nicht den gesetzlichen Mindesturlaub betrifft.
Beispiel: Bei einem Urlaub von 30 Tagen bei einer Fünftage-Woche (20 Tage gesetzlicher Mindesturlaub und zehn Tage vertraglicher Zusatzurlaub) kann daher vereinbart werden, dass ein Rückruf für die zehn Tage, die über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehen und die zum Beispiel vom 14. April bis 28. April genommen werden sollen (zwei Wochen à fünf Arbeitstage = zehn Urlaubstage), erfolgen kann.
Tipp: Möchten Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Rückrufrecht vereinbaren, dann kann dies nur für den Teil des vertraglich vereinbarten Urlaubs geschehen. Der Arbeitgeber sollte daher vor Urlaubsgewährung gemeinsam mit dem Arbeitnehmer die Zeiträume für den gesetzlichen Mindesturlaub (20 beziehungsweise 24 Arbeitstage) beziehungsweise den vertraglich vereinbarten Urlaub (den darüber hinaus geregelten Urlaub) konkret festlegen.
Stand: Februar 2022