Arbeitsrechtliche Besonderheiten
Schwerbehinderte
Schwerbehinderte Menschen und sogenannte “Gleichgestellte” genießen im Arbeitsrecht einen besonderen Schutz. Dieses Merkblatt informiert ausführlich über die rechtlichen Rahmenbedingungen, die bei ihrer Beschäftigung zu beachten sind. Neben den Beschäftigungspflichten werden unter anderem die Ausgleichsabgabe und der besondere arbeitsrechtliche Schutz dargestellt.
Wer gilt als schwerbehindert?
Schwerbehindert sind Personen, die wenigstens einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 haben. Die Feststellung der Behinderteneigenschaft richtet sich nach Paragrafen 2 Absatz 2 und 69 SGB IX. Der Betroffene muss einen Antrag beim zuständigen Amt, in der Regel dem Versorgungsamt stellen (Schwerbehindertenantrag).
Bei dem Verfahren entscheidet das Amt letztlich aufgrund schriftlicher Unterlagen und nach Aktenlage. Das Amt greift hierzu in der Regel auf die ärztlichen Unterlagen des Hausarztes oder der behandelnden Fachärzte zurück. Grundsätzlich erfolgt in diesem Feststellungsverfahren keine persönliche Untersuchung durch den Amtsarzt. Rechtlicher Maßstab für die Feststellung der Behinderteneigenschaft ist die Versorgungs-Medizin-Verordnung. Diese enthält eine Einteilung nach verschiedenen Funktionsbeeinträchtigungen. Maßgebend ist der so genannte GdB in Zehnerschritten auf einer Skala von 20 bis 100.
- Eine Behinderung liegt vor bei einem GdB von mindestens 20,
- eine Schwerbehinderung ab einem GdB von 50,
- eine Gleichstellung ist möglich ab einem GdB von 30.
Die Feststellung der Behinderung durch die Versorgungsämter ist wichtig, weil der Behinderte seine Behinderteneigenschaft nachweisen muss und diesen Nachweis in der Regel nur durch den Feststellungsbescheid oder den Schwerbehindertenausweis führen kann. Personen mit einem GdB von mindestens 30 und weniger als 50 können auf ihren Antrag von der Agentur für Arbeit Schwerbehinderten gleichgestellt werden. Voraussetzung für eine solche Gleichstellung ist, dass der Betreffende infolge der Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten kann. Die Entscheidung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Agentur für Arbeit. Gleichgestellte werden, abgesehen vom Zusatzurlaub, arbeitsrechtlich wie Schwerbehinderte behandelt.
Beschäftigungspflicht
Jeder Arbeitgeber mit mindestens 20 regelmäßigen Arbeitsplätzen ist verpflichtet, mindestens 5 Prozent der Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten zu besetzen. Mehrere Betriebe desselben Arbeitgebers gelten hierbei als Einheit. Ausbildungsplätze zählen nicht als Arbeitsplätze mit. Ergeben sich bei der Berechnung der Pflichtplätze Bruchteile, so ist ab 0,5 aufzurunden, bei Unternehmen mit jahresdurchschnittlich weniger als 60 Beschäftigten abzurunden. Die Pflichtquote gilt auch, wenn auf Grund der betrieblichen Struktur Schwerbehinderte gar nicht beschäftigt werden können. Für Schwerbehinderte, die in der Ausbildung sind, werden zwei, nach Entscheidung der Agentur für Arbeit bis zu drei, Pflichtplätze angerechnet. Neuerdings ist auch ein schwerbehinderter Arbeitnehmer in die Anrechnung auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze einbezogen, der im Rahmen einer Maßnahme zur Förderung des Übergangs aus der Werkstatt für behinderte Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt ist. Bei schwerbehinderten Teilzeitbeschäftigten gilt: wer kürzer als betriebsüblich, aber nicht weniger als 18 Stunden wöchentlich arbeitet, wird auf einen Pflichtarbeitsplatz angerechnet. Bei weniger als 18 Wochenarbeitsstunden erfolgt eine volle Anrechnung nur, wenn das Verkürzen auf Altersteilzeit beruht.
Ausgleichsabgabe
Für jeden nicht besetzten Pflichtplatz muss der Arbeitgeber monatlich eine Ausgleichsabgabe von 115 Euro bis 290 Euro zahlen. Die Höhe der jeweiligen Ausgleichsabgabe wird berechnet anhand der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote Schwerbehinderter:
Der Arbeitgeber hat die zu entrichtende Ausgleichsabgabe selbst zu errechnen und einmal jährlich, spätestens bis zum 31. März des Folgejahres, an das für seinen Sitz zuständige Integrationsamt abzuführen. Ebenfalls bis zum 31. März des Folgejahres hat der Arbeitgeber der für seinen Sitz zuständigen der Agentur für Arbeit die Zahl der im Vorjahr vorhandenen Arbeitsplätze sowie die Zahl der beschäftigten Schwerbehinderten anzuzeigen.
Beschäftigungsquote
Ab dem 1. Januar 2016 beträgt die Höhe der Ausgleichsabgabe je unbesetztem Pflichtplatz:
- Für eine Beschäftigungsquote von drei Prozent bis unter fünf Prozent à 125 Euro
- Für eine Beschäftigungsquote von zwei Prozent bis unter drei Prozent à 220 Euro
- Für eine Beschäftigungsquote von 0 bis unter zwei Prozent à 320 Euro
Fürsorgepflicht
Im Rahmen der betrieblichen und wirtschaftlichen Zumutbarkeit ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Betrieb so einzurichten, dass eine möglichst große Zahl Schwerbehinderter beschäftigt werden kann. Daraus können auch Ansprüche der Arbeitnehmer erwachsen. So ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen Arbeitsplatz mit den erforderlichen technischen Hilfsmitteln auszustatten; das Integrationsamt kann hierzu Geldleistungen gewähren. Die Agenturen für Arbeit beraten über Fördermöglichkeiten. Ferner hat der Arbeitgeber in Zusammenarbeit mit der Schwerbehindertenvertretung die Schwerbehinderten in den Betrieb zu integrieren.
Bei Arbeitsunfähigkeit eines Beschäftigten, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt andauert, muss der Arbeitgeber folgende Fürsorgepflichten erfüllen:
- Klärung der Möglichkeiten zum Überwinden der Arbeitsunfähigkeit, zur Erlangung von Leistungen oder Hilfen zur Vorbeugung einer erneuten Erkrankung sowie zum Erhalt des Arbeitsplatzes
- Zu diesem Zweck Zusammenarbeit mit der zuständigen Interessenvertretung sowie der Schwerbehindertenvertretung
- Einholung der Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person an allen Maßnahmen
- Erforderlichenfalls Einbeziehung des Betriebsarztes
- Hinzuziehung des Integrationsamtes, wenn Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht kommen
Zusatzurlaub
Schwerbehinderte haben Anspruch auf bezahlten Zusatzurlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr. Wenn einem teilzeitbeschäftigten Schwerbehinderten im Urlaubsjahr der Grundurlaub nur zu einem Anteil zusteht, ist auch der Zusatzurlaub nur anteilig zu gewähren.
Bei Eintritt oder Wegfall der Schwerbehinderteneigenschaft im Verlauf eines Kalenderjahres besteht der Anspruch auf Zusatzurlaub nur anteilig. Dabei hat der schwerbehinderte Arbeitnehmer für jeden vollen Kalendermonat der im Beschäftigungsverhältnis vorliegenden Schwerbehinderteneigenschaft einen Anspruch auf ein Zwölftel des Zusatzurlaubs. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind aufzurunden. Eine Abrundung erfolgt nicht. Dieser ermittelte Zusatzurlaub wird dem Erholungsurlaub zugeschlagen, wobei eine nochmalige Kürzung des Zusatzurlaubs ausgeschlossen ist.
Ein in der zweiten Jahreshälfte - nach Erfüllung der Wartezeit - ausscheidender Arbeitnehmer hat Anspruch auf den vollen Jahresurlaub. Der Zusatzurlaub bleibt also genauso wie der Grundurlaub vom Zwölftelungsprinzip (Paragraf 5 BUrlG) unberührt.
Bei der Übertragung des Urlaubs in das nächste Kalenderjahr, auch bei rückwirkender Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft sind die dem Beschäftigungsverhältnis zugrundeliegenden urlaubsrechtlichen Regelungen anzuwenden. Das heißt der Urlaub muss grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden.
Soweit tarifliche, betriebliche oder sonstige Urlaubsregelungen für Schwerbehinderte einen längeren Zusatzurlaub vorsehen, bleiben sie unberührt. Gleichgestellten steht kein gesetzlicher Zusatzurlaub zu.
Kündigungsschutz
Das Sozialgesetzbuch IX gewährt einen besonderen Kündigungsschutz, der neben die allgemeinen Kündigungsschutzregeln tritt. Eine Kündigung darf erst ausgesprochen werden, wenn das Integrationsamt zuvor zugestimmt hat.
Eine ohne diese Zustimmung erklärte Kündigung ist unwirksam. Kündigt der Arbeitgeber in Kenntnis der Schwerbehinderteneigenschaft des Arbeitnehmers, ohne zuvor nach Paragraf 85 SGB IX die erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung einzuholen, so kann der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit der Kündigung bis zur Grenze der Verwirkung gerichtlich geltend machen. Nach Paragraf 4 Satz 4 KSchG beginnt in derartigen Fällen die dreiwöchige Klagefrist gemäß Paragraf 4 Satz 1 KSchG erst ab Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde (hier des Integrationsamtes) an den Arbeitnehmer (BAG, Urteil vom 13. Februar 2008-2 AZR 864/06).
Der Arbeitgeber muss die Zustimmung bei dem für den Sitz des Betriebes zuständigen Integrationsamt schriftlich (in doppelter Ausführung) beantragen. Der Antrag ist ausführlich und unter Darlegung der Kündigungsgründe und Beweismittel zu begründen. Das Integrationsamt holt vor seiner Entscheidung eine Stellungnahme der Agentur für Arbeit, des Betriebsrates und - soweit vorhanden - des Vertrauensmannes der Schwerbehinderten ein. Bei einer ordentlichen Kündigung muss der Arbeitgeber zudem eine Kündigungsfrist von mindestens vier Wochen einhalten. Längere gesetzliche, tarifliche oder einzelvertragliche Kündigungsfristen bleiben unberührt. Bei einer außerordentlichen (fristlosen) Kündigung gilt: Die Zustimmung muss innerhalb von zwei Wochen seit Kenntnis des Kündigungsgrundes beantragt werden. Das Integrationsamt hat seine Entscheidung innerhalb von zwei Wochen vom Tage des Eingangs des Antrags an zu treffen. Wird innerhalb dieser Frist eine Entscheidung nicht getroffen, gilt die Zustimmung als erteilt.
Die Versendung des Antrags als Einschreiben mit Rückschein ist hierbei aus Beweiszwecken empfehlenswert.
Das Integrationsamt hat bei einer ordentlichen Kündigung seine Entscheidung binnen eines Monats nach Antragseingang zu treffen.
Hält die Behörde diese Frist nicht ein, so gilt die Zustimmung in den folgenden Fällen als erteilt: Zum einen, wenn Betriebe und Dienststellen nicht nur vorübergehend eingestellt oder aufgelöst werden und zum anderen, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet worden ist.
Hält die Behörde diese Frist nicht ein, so gilt die Zustimmung in den folgenden Fällen als erteilt: Zum einen, wenn Betriebe und Dienststellen nicht nur vorübergehend eingestellt oder aufgelöst werden und zum anderen, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet worden ist.
Hat das Integrationsamt seine Zustimmung erteilt, hat der Arbeitgeber nur einen Monat ab dieser Zustellung der Zustimmung Zeit, um die Kündigung zu erklären.
Hinweis: Der Kündigungsschutz gilt nicht in den ersten sechs Monaten des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Der Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte greift darüber hinaus nicht ein, wenn die Schwerbehinderteneigenschaft des Arbeitnehmers im Zeitpunkt der Kündigung noch nicht nachgewiesen und nicht offenkundig ist oder das Versorgungsamt eine Feststellung wegen fehlender Mitwirkung des Antragstellers nicht treffen konnte. Hat der Arbeitnehmer noch nicht einmal einen entsprechenden Antrag gestellt, so kann er sich auf den Sonderkündigungsschutz selbst dann nicht berufen, wenn die Schwerbehinderteneigenschaft später rückwirkend auf den Zeitpunkt vor Ausspruch der Kündigung festgestellt wird. Der Arbeitgeber benötigt in diesen Fällen zur Kündigung eines schwerbehinderten Mitarbeiters nicht die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes. Der besondere Kündigungsschutz besteht hingegen, wenn der Antrag auf Feststellung der Behinderung bzw. auf Gleichstellung gestellt wurde und das Versorgungsamt ohne Verschulden des Antragsstellers noch keine Feststellung treffen konnte.
Arbeitszeit
Schwerbehinderte können es ablehnen, mehr als acht Stunden täglich zu arbeiten. Wird ein Arbeitnehmer nach der Einstellung schwerbehindert, muss er dies dem Arbeitgeber von sich aus mitteilen. Außerdem kann der Schwerbehinderte je nach Schwere seiner Behinderung einen Anspruch auf Teilzeitarbeit haben.
Neubesetzung freier Arbeitsplätze
Bei der Besetzung freier Arbeitsplätze muss der Arbeitgeber prüfen, ob Schwerbehinderte beschäftigt werden können. Ob der Arbeitgeber bei einem Bewerbungsgespräch in jedem Fall nach einer Schwerbehinderung oder einer Gleichstellung fragen darf, ist nicht eindeutig geklärt. Bewirbt sich ein Schwerbehinderter um eine Stelle im Betrieb, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, diese Bewerbung mit der Schwerbehindertenvertretung zu besprechen und sie mit der Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung an den Betriebsrat weiterzuleiten.
Integrationsfachdienst
Durch das novellierte SGB IX wird unter anderem die Bedeutung der sogenannten Integrationsfachdienste gestärkt. Dies sind bei freien Trägern angesiedelte Fachberatungsstellen, die die Arbeitgeber bei den unterschiedlichsten Fragen unterstützen, die sich im Zusammenhang mit der Beschäftigung Schwerbehinderter ergeben. Die regionalen Integrationsfachdienste sind zu finden unter www.integrationsaemter.de.
Schwerbehindertenvertretung und Integrationsvereinbarung
In Betrieben, in denen nicht nur vorübergehend fünf oder mehr Schwerbehinderte beschäftigt sind, werden von den Schwerbehinderten alle vier Jahre ein(e) Vertrauensmann(- frau) und ein Stellvertreter gewählt. Der Arbeitgeber hat den Vertrauensmann in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen Schwerbehinderten oder die Schwerbehinderten als Gruppe betreffen, rechtzeitig und umfassend zu informieren und vor einer Entscheidung zu hören. Anhörungspflichtig sind also insbesondere Einstellung, Versetzung, Umgruppierung und Kündigung von Schwerbehinderten. Die getroffene Entscheidung ist dem Vertrauensmann unverzüglich mitzuteilen. Unterbleibt die Anhörung, so ist die Durchführung oder Vollziehung der getroffenen Entscheidung auszusetzen; die Anhörung ist innerhalb von sieben Tagen nachzuholen, alsdann ist endgültig zu entscheiden.
Bereits durchgeführte oder vollzogene Entscheidungen sind jedoch auch ohne Anhörung wirksam. Der Vertrauensmann darf an allen Sitzungen des Betriebsrats beratend teilnehmen. Die persönliche Rechtsstellung des Vertrauensmannes entspricht der eines Betriebsratsmitgliedes; so ist er zum Beispiel zur Wahrnehmung der ihm obliegenden Aufgaben freizustellen und hat absoluten Schutz gegen ordentliche Kündigungen.
Die Schwerbehindertenvertretungen haben auch das Recht auf Einsicht in die Bewerbungsunterlagen und auf Teilnahme am Vorstellungsgespräch. Der Arbeitgeber trifft mit der Schwerbehindertenvertretung eine Integrationsvereinbarung über die Eingliederung Schwerbehinderter, insbesondere zur Personalplanung, Arbeitsplatzgestaltung, Gestaltung des Arbeitsumfelds, Arbeitszeit und Arbeitsorganisation. In Betrieben, in denen keine Schwerbehindertenvertretung vorhanden ist, wird eine Integrationsvereinbarung auf Antrag des Betriebsrates getroffen.
Bußgeldvorschriften
Ein Arbeitgeber kann mit einem Bußgeld von bis zu 2.500 Euro belegt werden, wenn er bestimmte, im SGB IX einzeln aufgeführte Pflichten vorsätzlich oder fahrlässig verletzt. Bußgeldvorschriften sind insbesondere die gesetzlichen Meldepflichten und die Pflichten zur Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung.
Zuständige Behörden
Für die Feststellung der Schwerbehinderung:
Hessisches Amt für Versorgung und Soziales
Versorgungsamt Darmstadt
Schottener Weg 3, 64289 Darmstadt
Telefon: 06151 738-0
Telefax: 06151 738-133
Homepage: www.rp-giessen.de
Hessisches Amt für Versorgung und Soziales
Versorgungsamt Darmstadt
Schottener Weg 3, 64289 Darmstadt
Telefon: 06151 738-0
Telefax: 06151 738-133
Homepage: www.rp-giessen.de
Für die Zustimmung zur Kündigung:
Landeswohlfahrtsverband Hessen
Integrationsamt Darmstadt
Steubenplatz 16
64293 Darmstadt
Telefon: 06151 801-300
Telefax: 06151 801-234
Landeswohlfahrtsverband Hessen
Integrationsamt Darmstadt
Steubenplatz 16
64293 Darmstadt
Telefon: 06151 801-300
Telefax: 06151 801-234
Für den Antrag auf Gleichstellung:
Agentur für Arbeit Darmstadt
Groß-Gerauer Weg 7
64295 Darmstadt
Telefon: 0180 1555111
Homepage: www.arbeitsagentur.de
Agentur für Arbeit Darmstadt
Groß-Gerauer Weg 7
64295 Darmstadt
Telefon: 0180 1555111
Homepage: www.arbeitsagentur.de