Ursprungszeugnisse und Bescheinigungen
Die Zollbehörden vieler Länder verlangen beim Import von Waren die Vorlage von Ursprungszeugnissen oder anderen bescheinigten Handelsdokumenten. Solche Ursprungszeugnisse und Bescheinigungen beantragen Sie bei uns über ein Webportal. Nach Bestätigung der IHK können Sie die Dokumente in Ihrem Unternehmen einfach ausdrucken oder herunterladen.
1. Einführung
Die Zollbehörden vieler Länder verlangen, dass Waren bei ihrer Einfuhr von Ursprungszeugnissen und bescheinigten Handelsrechnungen begleitet werden. Diese Dokumente spielen eine Rolle bei Antidumping-Maßnahmen, dienen der Preiskontrolle, der Überwachung von Einfuhrbeschränkungen und ähnlichen Zwecken. Die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Außenwirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen obliegt in Deutschland den Industrie- und Handelskammern.
Die rechtliche Grundlage bildet das Statut für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Außenwirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen, das am 17. September 2019 von der Vollversammlung der IHK Darmstadt verabschiedet wurde.
Ursprungszeugnisse ganz einfach erklärt:
2. Ursprungsbestimmung
Ursprungszeugnisse belegen den handelspolitischen Ursprung einer Ware. Unternehmen müssen sich also die Frage stellen, in welchem Land ihre Waren hergestellt wurden.
Die Ursprungsbestimmung ist in Artikel 60 Unionszollkodex wie folgt definiert:
(1) Waren, die in einem einzigen Land oder Gebiet vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, gelten als Ursprungswaren dieses Landes oder Gebiets.
(2) Waren, an deren Herstellung mehr als ein Land oder Gebiet beteiligt ist, gelten als Ursprungswaren des Landes oder Gebiets, in dem sie der letzten wesentlichen, wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen wurde und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt.
(2) Waren, an deren Herstellung mehr als ein Land oder Gebiet beteiligt ist, gelten als Ursprungswaren des Landes oder Gebiets, in dem sie der letzten wesentlichen, wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen wurde und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt.
Für bestimmte Warengruppen existieren darüber hinaus besondere Ursprungsregeln bezüglich der Erlangung des nichtpräferenziellen Warenursprungs.
Sogenannte Minimalbehandlungen, wie bloßes Zusammenschütten, Entstauben, Auswechseln von Umschließungen, einfaches Zusammenfügen von Teilen oder das Anbringen von Warenmarken gelten nicht als ursprungsbegründend.
3. Ausstellen von Ursprungszeugnissen
Ursprungszeugnisse werden ausgestellt, wenn dies von den Zollbehörden des Empfangslandes oder vom Kunden ausdrücklich vorgeschrieben oder gewünscht wird. Ausländische Vorschriften dazu, sind in den „Konsulats- und Mustervorschriften“ zu finden. Pro Lieferung gibt es nur ein Ursprungszeugnis. Die Ware muss zu diesem Zeitpunkt versandbereit sein. Muss ein Ursprungszeugnis ausgedruckt werden, dann ist der einheitliche Vordruck zu verwenden. Die Formulare sind entweder im Fachverlag oder bei uns erhältlich.
Die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen Außenhandelsdokumenten werden elektronisch über die Webportal eUZWeb beantragt. Wie? Erfahren Sie auf der Seite Digitales Ursprungszeugnis (dUZ).
Der Antragsteller hat die zur Prüfung seiner Angaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und gegebenenfalls Einsichtnahme in seine Geschäftsunterlagen zu gestatten. Die IHK kann die Ausstellung eines Ursprungszeugnisses ablehnen, wenn sie die Unterlagen für nicht ausreichend oder unzutreffend hält oder wenn die Auskunft oder Einsichtnahme verweigert wird.
Für die Bescheinigung fällt pro Dokument eine Gebühr von 16,00 Euro an. Diese beinhaltet ein Original und mehrere Kopien. Für die Nutzung des Webportals fallen keine Gebühren an.
4. Ursprungsnachweise
Ein Ursprungszeugnis kann sowohl für eigens gefertigte Produkte als auch für Handelswaren ausgestellt werden. Wenn das exportierende Unternehmen nicht selber Hersteller der Ware ist, muss es der IHK den Warenursprung durch geeignete Vorpapiere nachweisen. Welche Nachweise Sie benötigen, erfahren Sie hier: Nachweise für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen.
5. Bescheinigung von Handelsrechnungen und sonstigen Dokumenten
Auch Handelsrechnungen an Kunden im Drittland können von den IHKs bescheinigt werden, wenn dies von den ausländischen Behörden gefordert oder vom Kunden gewünscht ist. In der Regel gehen solche Bescheinigungen mit der Ausstellung eines Ursprungszeugnisses einher. Aufmachung und Anzahl der Rechnungen richten sich nach den ausländischen Vorschriften, die in den „Konsulats- und Mustervorschriften“ zu finden sind. Die Rechnungen müssen auf offiziellen Firmenbögen ausgestellt sein.
Sofern in den zu bescheinigenden Handelsrechnungen Ursprungsangaben enthalten sind, ist der Ursprung in derselben Weise nachzuweisen wie bei der Ausstellung von Ursprungszeugnissen.
Sonstige Bescheinigungen
Neben Ursprungszeugnissen und Rechnungen können außerdem folgende Dokumente, unter anderem in Verbindung mit einer Eigenerklärung, von der IHK bescheinigt werden:
- Proforma-Rechnungen, Preislisten, Angebote,
- Frachtrechnungen,
- Einladungsschreiben zur Visa-Erteilung (Einladung eines ausländischen Geschäftspartners),
- Visaanträge bei ausländischen Botschaften (Ihr Mitarbeiter reist ins Ausland),
- Bevollmächtigung von Handelsvertretern,
- Zertifikate über die Beschaffenheit einer Ware/Warenlieferung (etwa Analysezertifikate, Qualitätszertifikate, Inspektionszertifikate, Gesundheitszertifikate, Free-Sales-Zertifikate).
Ihr Kunde im Ausland fordert ein IHK-Stempel auf Ihrem Dokument und es ist hier nicht aufgelistet? Bevor Sie hierzu einen Antrag auf Bescheinigung stellen, können Sie uns diese Dokumente gerne per E-Mail vorab zuschicken. Wir prüfen, ob die Bescheinigung von uns vorgenommen werden kann und darf.
Die Dokumente können ebenfalls über das Webportal eUZWeb zum Bescheinigen eingereicht werden. Wie? Erfahren Sie auf der Seite Digitales Ursprungszeugnis (dUZ).
Stand: Dezember 2025