B2C Dienstleistungen

Besteuerung von Dienstleistungen an Privatkunden im Drittland

Werden Dienstleistungen an Privatkunden im Drittlandgebiet erbracht, ist zu klären, wie die korrekte umsatzsteuerliche Behandlung aussieht. Neben Privatpersonen gelten die nachfoglend dargelegten Regeln zur Besteuerung auch für Unternehmer, die die Leistungen für private und nicht-unternehmerische Zwecke beziehen.

Grundregel

Greift keine Ausnahmeregel liegt bei B2C-Dienstleistungen der steuerliche Ort beim Sitz des leistenden Unternehmens (vergleiche Paragraf 3a Absatz 1 UStG). Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte aus ausgeführt, gilt der Sitz der Betriebsstätte als Ort der sonstigen Leistung.
Erbringt also ein Unternehmen aus Deutschland eine sonstige Leistung, die der Grundregel unterliegt an einen Privaten Abnehmer außerhalb der EU, ist die Leistung mit der deutschen Umsatzsteuer abzurechnen.

Ausnahmen

Auch für die Steuerbarkeit von Dienstleistungen, die an private Endabnehmer ausgeführt werden gilt es, Ausnahmen zu beachten. Einige davon finden Sie im Folgenden aufgeführt.

a) Katalogleistungen nach  Paragraf 3a Absatz 4 Umsatzsteuergesetz (UStG)

Für die in  Paragraf 3a Absatz 4 UStG bezeichneten Leistungen liegt der Ort der Leistung am Wohnsitz oder Sitz des nicht-unternehmerischen Kunden und ist damit in Deutschland nicht steuerbar. Unter die Katalogleistungen fallen unter anderem die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt oder Steuerberater, die Übertragung von Patenten und Urheberrechten, aber auch Leistungen, die der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienen.

b) Grundstücksdienstleistungen

Auch für Grundstücksleistungen die an Endverbraucher ausgeführt werden gilt als Ort der Steuerbarkeit der Belegenheitsort des Grundstücks (vergleiche Paragraf 3a Absatz 3 Nummer 1 UStG).

c) Vermietung von Beförderungsmitteln

Die kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln wird dort besteuert, wo das Beförderungsmittel an den Empfänger übergeben wird. Als kurzfristig gilt eine Vermietung von bis zu 30 Tagen oder bis zu 90 Tagen bei Wasserfahrzeugen (vergleiche Paragraf 3a Absatz 3 Nummer 2).
Überschreitet die Vermietung diese Zeiträume, gilt als Ort der Leistung der Ort, an dem der Empfänger Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (vergleiche Paragraf 3a Absatz 3 Nummer 2 UStG).
HINWEIS: Diese Regelung kann auch bei der Überlassung eines Firmenwagens an im Ausland ansässige Arbeitnehmer von Relevanz sein, wenn eine private Nutzung vereinbart ist.

d) Kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, sowie damit zusammenhängende Tätigkeiten

Diese Leistungen sind dort steuerbar, wo sie ausgeführt werden (vergleiche Paragraf 3a Absatz 3 Nummer3a UStG).

e) Restaurant- und Verpflegungsleistungen

Restaurant- und Verpflegungsleistungen an private Leistungsempfänger werden dort besteuert, wo sie tatsächlich erbracht werden (vergleiche Paragraf 3a Absatz 3 Nummer 3b UStG). Ausnahme: Restaurationsleistungen, die an Bord eines Schiffes, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn während der Beförderung erfolgen (sh. Paragraf 3e UStG)

f) Begutachtung von und Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen

Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und deren Begutachtung werden dort ausgeführt, wo sie tatsächlich erbracht werden (vergleiche Paragraf 3a Absatz 3 Nummer 3c UStG).

g) Vermittlungsleistungen

Nach Paragraf 3a Absatz 3 Nummer 4 UStG gilt eine Vermittlungsleistung an einen nicht-unternehmerischen Empfänger als dort erbracht, wo der vermittelte Umsatz als ausgeführt gilt.

h) Personenbeförderung

Hier gelten die gleichen Regeln wie im B2B-Bereich. Dementsprechend sind sie steuerbar am „Ort des Bewirkens“ und werden generell nach der zurück gelegten Beförderungsstrecke beurteilt. (vergleiche Paragraf 3b Absatz 1 UStG)

i) Güterbeförderung

Für Güterbeförderungen gelten ebenfalls die Regeln des Paragraf 3b Absatz 1 UStG. Nebentätigkeiten zur Beförderung, wie Be- und Entladen, sowie Umschlagen, werden dort besteuert, wo die Leistung tatsächlich erbracht wird (Paragraf 3b Absatz 2 UStG).

Rechnungsstellung B2C

Für Leistungen, die an nicht-unternehmerisch tätige Empfänger getätigt werden greift  grundsätzlich keine Steuerschuldumkehr. Befindet sich der Ort der Leistung im Drittland, muss daher geprüft werden, ob eine Rechnung mit ausländischer Umsatzsteuer gestellt werden muss und ob dies wiederum eine Registrierung im Ausland mit den entsprechenden Melde- und Erklärungspflichten nach sich zieht, oder ob gegebenenfalls das Einschalten eines Fiskalvertreters möglich ist. Ein Blick in das nationale Steuerrecht und ggf. eine Nachfrage bei einem entsprechenden Steuerberater oder der jeweiligen Auslandshandelskammer ist daher empfehlenswert. 

Dienstleistungen von Unternehmen aus dem Drittland

Wird eine Dienstleistung von einem Drittlandunternehmen an einen privaten Leistungsempfänger ausgeführt, liegt der Ort der Leistung dort, wo der Empfänger seinen Wohnsitz oder Sitz hat (vergleiche Paragraf 3a Absatz 5 UStG).
Für auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen an Nicht-Unternehmer in der EU gilt seit Januar 2015 der Sitz des Leistungsempfängers als Leistungsort. Auch Unternehmer aus dem Drittland können sich aus Vereinfachungsgründen dem MOSS-Verfahren anschließen. Nähere Informationen finden Sie auf der Seite des Bundeszentralamts für Steuern sowie im Leitfaden der Europäischen Kommission.
Stand: Januar 2024