Hinweise für Unternehmen

Erdbeben in der Türkei und Syrien: Helfen - aber wie?

Die Auswirkungen der Erdbeben in der Türkei und in Syrien vom 6. Februar sind verheerend und das ganze Ausmaß noch nicht abzusehen. Die Überlebenden und Helfer arbeiten unter erschwerten Bedingungen und sind auf Hilfe  angewiesen. Auch viele deutsche Unternehmen wollen helfen. Die wichtigsten Informationen finden Sie hier.
Über den Katastrophenschutzmechanismus der Europäischen Union hat die Türkei ein internationales Hilfeersuchen gestellt. In Deutschland koordiniert das Bundesamts für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) staatliche Hilfeleistungsersuchen und erstellt Lagebilder, um den Menschen vor Ort zu helfen. Das BBK informiert auf ihrer Website, dass momentan Geldspenden wichtiger sind als Sachspenden, und hat eine Auswahl an Hilfsorganisationen für Spenden zusammengestellt.

Koordination durch das türkische Generalkonsulat

Grundsätzlich sind Geldspenden bei humanitären Katastrophen am sinnvollsten, da die vor Ort tätigen Hilfsorganisationen am besten abschätzen können, was in welcher Menge benötigt wird. Informationen darüber, welche materielle Hilfe gebraucht wird und wie Unternehmen gezielt helfen können, erteilen das türkische Generalkonsulat und die türkische Botschaft in Berlin. Beide Institutionen bitten um schriftliche Anfragen an konsulat.berlin@mfa.gov.tr beziehungsweise botschaft.berlin@mfa.gov.tr.

Internationaler Straßengüterverkehr: CEMT-Genehmigungen

Unternehmen, die auf eigene Rechnung einen Hilfstransport in die Krisenregion organisieren wollen, müssen (auch wenn es sich um Hilfsgüter handelt) das CEMT-Genehmigungsverfahren beachten. CEMT - Genehmigungen für Hilfstransporte in die Türkei sind nach Paragraf 2 Abs. 1 GüKKostV kostenfrei.

Anträge werden gestellt an:

Regierung der Oberpfalz
Transportausgabestelle
Sachgebiet 23.1
93039 Regensburg
Tel. 094 156801325
Internet: https://www.regierung.oberpfalz.bayern.de

Versicherung

Es wird empfohlen, mit dem Versicherer oder Versicherungsmakler zu klären, ob für die jeweilige Situation ein ausreichender Versicherungsschutz besteht.

Ausfuhr von Hilfsgütern aus der EU

Auch bei Spenden in Notlagen wie zum Beispiel nichtkommerziellen Hilfslieferungen sind grundsätzlich die allgemein gültigen Zollvorschriften zu beachten. Auch muss geprüft werden, ob es sich bei der Durchführung von Hilfslieferungen mit Unionswaren in Drittländer bei den Hilfsgütern um ausfuhrgenehmigungspflichtige oder genehmigungsfreie Waren handelt.

Waren sind nicht genehmigungspflichtig

Nichtkommerzielle Hilfslieferungen und auch Sendungen von kommerziellen Gütern einschließlich solcher mit hoher humanitärer Priorität (beispielsweise zum Verkauf bestimmte Medikamente) bis 1.000 Euro beziehungsweise bis 1.000 Kilo können grundsätzlich auch im einstufigen Ausfuhrverfahren direkt an der Ausgangszollstelle, mündlich zur Ausfuhr angemeldet und gestellt werden.
Damit die mündliche Ausfuhranmeldung an den Ausgangszollstellen der EU-Grenzen möglichst reibungslos abgewickelt werden kann, ist eine Aufstellung der in der Hilfslieferungen enthaltenen Waren vorzulegen. Dabei ist zu beachten, dass Güter, die Verboten und Beschränkungen unterliegen, von der mündlichen Zollanmeldung ausgenommen sind.

Vereinfachung durch Sammelnummern

Zudem gilt: Hilfslieferungen umfassen in der Regel unterschiedlichste Warenarten, für die normalerweise die jeweiligen Zolltarifnummern in die Zollanmeldungen einzutragen sind. Um diesen Prozess zu vereinfachen, können Unternehmen in der Zollanmeldung verschiedene Güter (etwa Nahrungsmittel, Hygieneartikel, Medikamente) unter der gemeinsamen Zolltarif-Sammelnummer 9919 0000 als "für Organisationen der Wohlfahrtspflege bestimmte Waren und für Katastrophenopfer bestimmte Waren" zusammenfassen. Güter, die Verboten und Beschränkungen unterliegen, sind hiervon natürlich ausgenommen.

Waren sind genehmigungspflichtig

Soweit die Waren oder Teile der Sendung genehmigungspflichtig sind, ist zwingend das zweistufige Ausfuhrverfahren in Deutschland zu nutzen.
Erläuterungen zur Ausfuhr in einen Nicht-EU-Staat hat die Zollverwaltung veröffentlicht.

Es bedarf daher stets einer elektronischen Ausfuhranmeldung und der Beteiligung einer im Binnenland gelegenen Ausfuhr- und einer an der EU-Außengrenze gelegenen Ausgangszollstelle. Nach Überführung in das zollrechtliche Ausfuhrverfahren bei der örtlich zuständigen Ausfuhrzollstelle in Deutschland (erste Stufe) ist die Sendung an der Ausgangszollstelle erneut zu gestellen und die Ausfuhrdokumente (zum Beispiel das Ausfuhrbegleitdokument) beziehungsweise die Registriernummer (MRN = Movement Reference Number) sind vorzulegen (zweite Stufe).
Bei Abgabe einer elektronischen Zollanmeldung ist grundsätzlich eine EORI-Nummer erforderlich. Diese dient der Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten. Eine EORI-Nummer ist bei genehmigungspflichtigen Ausfuhren stets erforderlich, sofern eine Ausfuhrgenehmigung beim BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) beantragt bzw. in Anspruch genommen wird. Bereits ab Antragstellung auf Erteilung einer EORI-Nummer ist die Abfertigung möglich. Weitere Informationen zur EORI-Nummer: Fragen und Antworten zur EORI-Nummer
Detaillierte Informationen für die Abgabe einer elektronischen Ausfuhranmeldung: ATLAS-Ausfuhr
Hilfestellung leisten die örtlich zuständigen Ausfuhrzollstellen, in deren Bezirk der Transport beginnt. Die zuständige Zollstelle kann hier gesucht werden: Zollstellensuche (in englischer Sprache)
Sofern Unternehmen nicht selbst über die Möglichkeit verfügen, eine elektronische Anmeldung in ATLAS abzugeben, können sie damit zum Beispiel auch eine im Außenhandel tätige Person (zum Beispiel Spediteur, Zolldeklarant) beauftragen. Diese kennen die Verfahrensregelungen zum zollrechtlichen Ausfuhrverfahren und die technischen Voraussetzungen für das Senden und Empfangen von Nachrichten im IT-System ATLAS-Ausfuhr.
Alternativ kann die Ausfuhranmeldung auch über die Internetanwendung IAA-Plus abgegeben werden.

Internetzollanmeldung (IAA-Plus)

Mit der IAA-Plus besteht in Deutschland die Möglichkeit, Ausfuhranmeldungen online im Internet auszufüllen und mit einem elektronischen Zertifikat abzugeben. Mit der IAA-Plus müssen dieselben Datenelemente übermittelt werden wie mit der elektronischen Ausfuhranmeldung mittels zertifizierter Software. Weitere Informationen zu IAA-Plus: Internetzollanmeldungen

Einfuhr von Hilfsgütern in die Türkei

Das türkische Zoll- und Handelsministerium hat am 7. Februar 2023 Hinweise zum Import von Hilfsgütern in die Türkei veröffentlicht:
Güter des täglichen Bedarfs und andere Güter, die in die Türkei eingeführt werden, um kostenlos an die durch das Erdbeben geschädigten Personen verteilt zu werden, unterliegen keinen Zöllen und formalen Anmeldungen, wenn die Empfänger öffentliche gemeinnützige Einrichtungen und Organisationen sind.

Hierunter fallen unter anderem:

  • AFAD
  • Ankara Sosyal Yardımlaşma ve Dayanışma Vakfı
  • Şanlıurfa Sosyal Yardımlaşma ve Dayanışma Vakfı
  • Kahramanmaraş Sosyal Yardımlaşma ve Dayanışma Vakfı
  • Adıyaman Sosyal Yardımlaşma ve Dayanışma Vakfı
  • Adana Sosyal Yardımlaşma ve Dayanışma Vakfı
  • Hatay Sosyal Yardımlaşma ve Dayanışma Vakfı
  • Diyarbakır Sosyal Yardımlaşma ve Dayanışma Vakfı
Den türkischen Zollstellen sind die Transportdokumente (falls vorhanden) vorzulegen sowie eine Warenaufstellung wie folgt:
Informationen zum Verkehrsmittel/Beförderung
Informationen über eingehende Ladung
Landverkehr: Herkunftsland des LKW, Nummernschild;
Seeverkehr: Name des Schiffs und der Reederei;
Luftverkehr: Flugnummer
Informationen zur Ware:
Warenbezeichnung
Menge
Gewicht

Einfuhr von Hilfsgütern nach Syrien

Auch bei Spenden in Notlagen wie zum Beispiel nichtkommerziellen Hilfslieferungen sind grundsätzlich die allgemein gültigen Zollvorschriften zu beachten.
Dabei sind auch die außenwirtschaftsrechtlichen Verbote und Beschränkungen zu berücksichtigen. Insbesondere wird auf die Beschränkungen für Lieferungen nach Syrien verwiesen: Länderembargo Syrien

Mitarbeiter von deutschen Unternehmen im Erdbebengebiet

Unternehmen, die ihre Mitarbeiter in der Türkei nicht erreichen können, können sich an die Deutsche Botschaft Ankara, Tel. 0090 312 4555100, wenden.
Aufgrund der Schließung der Deutschen Botschaft Damaskus können sich Unternehmen an die umliegenden Auslandsvertretungen (unter anderem Deutsche Botschaft Beirut, Deutsche Botschaft Amman oder das Deutsche Generalkonsulat Istanbul) wenden.
Mitarbeiter in der Türkei, die in den Trümmern ihren Pass verloren haben und zurück nach Deutschland möchten, können sich an die Deutsche Botschaft in Ankara wenden. Im Kontaktformular soll das Stichwort “Passbeantragung Erdbebenopfer” angegeben werden.
Weitere Informationen hat die Deutsche Botschaft auf ihrer Website veröffentlicht.
Das Auswärtige Amt empfiehlt, sich – unabhängig vom Land, dass besucht wird – in die Krisenvorsorgeliste “ELEFAND” einzutragen, damit man schnell informiert werden kann.

Spendeninformationen der Deutsch-Türkischen Industrie- und Handelskammer in Istanbul (AHK)

Die AHK Istanbul informiert auf ihrer Website über Hilfsaktionen. Demnach hat das türkische Investment Office des Präsidialamtes an das Präsidium für Katastrophen- und Notsituation in der Türkei (AFAD) verwiesen. Unternehmen, die Unterstützung bei den Zollverfahren bei der Einfuhr von Sachspenden benötigen, können sich an die AHK wenden: support@dtr.ihk.de