Europäische Union
Sanktionen gegen Russland
Nach dem Einmarsch Russlands in die Ukraine hat die Europäische Union restriktive Sanktionsmaßnahmen gegen Russland verhängt. Die wichtigsten Infos und aktuell geltenden Vorgaben finden Sie hier zusammengestellt.
IHK-Statements
- Der Präsident der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) Peter Adrian hat zur aktuellen Lage ein kurzes Statement abgegeben, mit der Auffassung "Krieg ist keine Basis für wirtschaftlich tragfähige Beziehungen”. Das Statement ist auf der Seite der DIHK zu finden.
- Auch IHK-Präsident Matthias Martiné und die Vollversammlung haben sich positioniert. Lesen Sie dazu die Pressemeldung vom 9. März.
Überblick der aktuellen Sanktionen
Werden neue Sanktionen veröffentlicht, können diese tagesaktuell im
Amtsblatt der Europäischen Union eingesehen werden. Es ist zu erwarten, dass es kurzfristig zu weiteren Anpassungen kommen kann.
Um sicherzustellen, dass das eigene Geschäft nicht unter die Sanktionsmaßnahmen fällt, ist die Prüfung der folgenden Verordnungen unumgänglich.
Verordnung (EU) Nummer 833/2014 vom 31. Juli 2014
Restriktive Maßnahmen gegen Russland
Diese Grundverordnung besteht seit 2014 und regelt umfassende güter- und dienstleistungsbezogene Verbote und Beschränkungen für Exxporte nach und Importe aus Russland.
Sie beinhaltet unter anderem Ein- und Ausfuhrbeschränkungen von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use-Waren gemäß der Verordnung (EU) 2021/821 vom 20. Mai 2021), Luxusgütern, bestimmten Fahrzeuge und Maschinen, Spitzentechnologie, Gütern und Technologien für die Erdölraffination, die Energiewirtschaft, die Luft- und Raumfahrtindustrie und Schiffahrt, sowie Feuerwaffen und Armeeausrüstung, aber auch Rohöl, Erdölerzeugnisse, Kohle und andere feste fossile Brennstoffe, Stahl, Stahlerzeugnisse und Eisen. Sie schränkt zudem den Straßen-, Luft- und Seeverkehr ein. Auch die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, IT-Beratung, Rechtsberatung, sowie Architektur- und Ingenieurdienstleistungen, Werbediensten, Markt- und Meinungsforschungsdiensten ist betroffen.
Gemäß Paragraf 74 Absatz 1 Nummer 1 AWV besteht außerdem ein Waffenembargo gegen Russland.
Die Verordnung wird kontinuierlich angepasst. Die aktuelle Fassung inklusive aller Änderungsverordnungen (Stand 27. April 2023) finden Sie hier.
Verordnung (EU) Nummer 269/2014 vom 17. März 2014
Maßnahmen zur territorialen Unversehrtheit der Ukraine
Die Verordnung beinhaltet ausschließlich Finanzsanktionen. Den in den Anhängen aufgeführten Personen dürfen keine finanziellen oder wirtschaftlichen Ressourcen (also Gelder oder Waren) zur Verfügung gestellt werden. Außerdem werden Vermögenswerte, Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren. Auch Restriktionen gegen Banken und Medien sind in dieser Verordnung verankert.
Die Verordnung besteht ebenfalls seit 2014 und wird immer wieder angepasst. Die aktuelle Fassung (Stand 26. April 2023) inklusive aller Änderungsverordnungen finden Sie hier.
Verordnung (EU) Nummer 692/2014 vom 23. Juni 2014
Krim / Sewastopol
Die Einfuhr von Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol in die Europäische Union ist verboten. Dies betrifft auch die Finanzierung, finanzielle Unterstützung und Versicherung dieser Waren.
Der Export von Gütern, die in Anhang II der Verordnung definiert sind, auf die Krim oder nach Sewastopol oder für einen Gebrauch auf der Krim bzw. in Sewastopol ist verboten. Das Verbot beinhaltet auch die technische Hilfe, Vermittlungsdienste und die finanzielle Unterstützung.
Ebenso untersagt sind technische Hilfe oder Vermittlungs-, Bau- oder Ingenieurdienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Infrastruktur auf der Krim oder in Sewastopol in den Sektoren Verkehr; Telekommunikation, Energie, Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen.
Der Erwerb von Immobilien oder Einrichtungen ist verboten. Ebenso die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen oder Einrichtungen und die damit verbundenen Finanzierungen.
Die Erbringung von Dienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit tourismusbezogenen Aktivitäten auf der Krim oder in Sewastopol ist verboten.
Die aktuelle konsolidierte Fassung der Verordnung (EU) 692/2014 (Stand 06. Oktober 2022) findet sich
hier.
Verordnung (EU) Nummer 2022/263 vom 23. Februar 2022
Restriktive Maßnahmen im Bezug zu Donezk und Luhansk
Die Einfuhr von Waren mit Ursprung in den Regionen Donezk und Luhansk in die Europäische Union ist verboten. Dies betrifft auch die Finanzierung, finanzielle Unterstützung und Versicherung dieser Waren.
Der Export von Gütern, die in Anhang II der Verordnung definiert sind, nach Donezk und Luhansk oder für einen Gebrauch in Donezk und Luhansk ist verboten. Das Verbot beinhaltet auch die technische Hilfe, Vermittlungsdienste und die finanzielle Unterstützung.
Ebenso untersagt sind technische Hilfe oder Vermittlungs-, Bau- oder Ingenieurdienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Infrastruktur in den Regionen Donezk und Luhansk in den Sektoren Verkehr; Telekommunikation, Energie, Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen.
Der Erwerb von Immobilien oder Einrichtungen ist verboten. Ebenso die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen oder Einrichtungen und die damit verbundenen Finanzierungen.
Die Erbringung von Dienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit tourismusbezogenen Aktivitäten in den Regionen Donezk und Luhansk ist verboten.
Angesichts der humanitären Krise in den Regionen Donezk und Luhansk wurden mit Verordnung (EU) 2022/263 Ausnahmen aufgenommen um entsprechende Lieferungen in die Gebiete bereitstellen zu können, wenn diese für humanitäre Zwecke erforderlich sind.
Die konsolidierte Fassung der Verordnung (EU) 2022/263 (Stand 7. Oktober 2022) findet sich
hier.
Weitere Hilfestellungen
Auch die
DIHK bietet eine Seite zur Informationsbeschaffung an. Fragen können außerdem an die
Russland-Hotline des BAFA gestellt werden: 06196 908-1237.
Die
Deutsch-Russische Auslandshandelskammer hat eine Krisenhotline eingerichtet. Das Team ist erreichbar von Montag bis Donnerstag von 9 bis 18 Uhr und Freitags von 9 bis 17 Uhr Moskauer Zeit. Unter
+7 (495) 234 49 50 können Informationen über Sanktionen, Ein- und Ausreise, Finanztransaktionen und alle anderen Fragen zur Ukraine-Krise thematisiert werden.
Keine Hermes-Bürgschaften für Exporte nach Russland
Die Bundesregierung hat beschlossen, Garantien für Exporte nach Russland und für Investitionen im Land auszusetzen. Die sogenannten Hermes-Bürgschaften sichern Geschäfte deutscher Unternehmen in Ländern ab, in denen ein erhöhtes Risiko für einen Zahlungsausfall besteht. Details zum Stop der Exportgarantien finden Sie im
AGA Portal.
Keine Carnets für Russland, Belarus und die Ukraine
Wegen den von der Europäischen Union verhängten Sanktionen können bis auf Widerruf keine Carnets mehr für die vorübergehende Verwendung von Waren in Russland, Belarus und der Ukraine ausgestellt werden.
US-Embargomaßnahmen gegen Russland
Die USA haben als unmittelbare Reaktion auf die Anerkennung Russlands der „Donezker Volksrepublik (DNR)“ und der „Lugansker Volksrepublik (LNR)“ am 22. Februar 2022 mit einer
Executive Order (EO) den Geltungsbereich der EOs 13660, 13661, 13662, 13685, 13849 auf die LNR und DNR ausgeweitet und Embargomaßnahmen mit extraterritorialer Wirkung gegen diese Gebiete verhängt. Ausnahmen gelten entsprechend der
General Licences 17 bis 22. Desweiteren haben die Amerikaner mit
umfangreichen Bankenlistungen sowie Listungen russischer Personen, Organisationen und Unternehmen reagiert. Mit Wirkung vom 25.02.2022 sind auch Putin und weitere hochrangige Mitglieder der russischen Regierung gelistet. Je nach Betroffenheit mit dem US-Recht sollten Unternehmen die entsprechenden US-Sanktionslisten fortlaufend und regelmäßig prüfen.
Neue
güterbezogene Exportkontrollen für Russland:
- Alle durch die Commerce Control List (CCL) kontrollierten Güter der Kategorien 0-9 ( NEU: Verschärfung seit dem 08.04. Kategorien 0-2) sind künftig für Russland genehmigungspflichtig und bedürfen einer Lizenz (§746.8 (a)(1) (Russia sanctions). Ausgenommen sind sogenannte “deemed exports/reexports”. Dies hat gegebenenfalls Auswirkungen auf die De-Minimis Kalkulation. Da nun alle Waren der ECCN-Kategorien 0-9 für den Export nach Russland “kontrolliert” sind - und damit auch alle ECCNs mit dem “reason for control” Anti Terrorism - müssen diese in der De-Minimis Kalkulation berücksichtigt werden. Da Russland zudem der Ländergruppe D:5 hinzgefügt wurde (Suppl. 1 to Part 740 EAR), gilt für einige US-Komponenten eine De-Minimis Schwelle von 0%. Dies gilt unter anderem für 9x515 (Spacecraft related items), die “600 series” (vormals ITAR gelistet).
- Es wurden zwei neue Foreign Direct Product Rules für Russland implementiert:
- Russia Foreign Direct Product Rule §734.9 (f): Die Regel sieht vor, dass im Ausland gefertigte Güter, die auf US-Technologien der ECCN-Kategorien 0-9 basieren bzw. Güter, die auf Anlagen gefertigt werden, die ihrerseits das Produkt der genannten US-Technologien sind und das Endprodukt auf der CCL gelistet ist, einem Exportverbot nach Russland unterliegen.
- Russia-MEU Foreign Direct Product Rule §734.9 (g): Die Regel sieht vor, dass im Ausland gefertigte Güter, die auf gelisteten US-Technologien basieren (alle ECCN-Kategorien!) bzw. Güter, die auf Anlagen gefertigt werden, die ihrerseits das Produkt von gelisteten US-Technologien (alle ECCN-Kategorien!) sind, nicht an Entity-gelistete Endempfänger mit dem Zusatzeintrag “Footnote 3” (siehe oben) geliefert werden dürfen. Dies gilt auch, wenn das Endprodukt EAR99 klassifiziert ist. Davon unberührt bleibt die allg. (sogenannte “standard form” Foreign Direct Product Rule nach §734.9.
Ein genauer Blick lohnt jedoch: siehe
§746.8 (a)(4) –
Countries excluded from Certain Russia License Requirements under Section 746.8
. Das bedeutet, dass u.a. neben Australien, Neuseeland und Großbritannien die Staaten der Europäischen Union in Teilen von den oben genannten Regelungen bzw. Genehmigungspflichten ausgenommen sind, da die genannten Länder ähnlich strikte Exportverbote für Dual-Use Güter implementiert haben (
Supplement No. 3 to Part 746).
Diese Ausnahme gilt insofern als das
foreign-made item, wenn es nach den oben beschriebenen Regeln “subject to the EAR” ist, direkt aus den genannten Ländern nach Russland geliefert wird.
Achtung: Bisher mögliche Lizenzausnahmen für genehmigungspflichtige Exporte und Reexporte nach Russland und Belarus sowie Transfers (in-country) sind gegebenenfalls nicht mehr anwendbar beziehungsweise wurden massiv eingeschränkt. Alle Anträge auf Ausfuhrgenehmigung werden nach Maßgabe einer
policy of denial geprüft. Es ist demnach von einer Ablehnung und damit von einem Lieferverbot auszugehen.
Es gab umfangreiche Neulistungen auf der
Entity List (fortlaufend!), darunter viele ehemals auf der Military End User Liste gelistete Empfänger. Dadurch sind für diese Empfänger fortan alle Exporte, Reexporte und Transfers von Gütern “subject to the EAR” genehmigungspflichtig.
Es gilt eine Genehmigungspflicht für alle Güter “subject to the EAR”,, wenn Kenntnis einer militärischen Endverwendung bzw. eines militärischen Endverwenders vorliegt.
Es besteht zudem eine Genehmigungspflicht für die Lieferung von Gütern “subject to the EAR”
gelistet in Suppl. 4 to Part 746 EAR für den Erdöl- und Erdgassektor in Russland –
Expansion of Sanctions Against the Russian Industry Sector Under the EAR
.
Es besteht eine Genehmigungspflicht für die
Lieferung bestimmter Luxusgüter nach Russland und Belarus (§746.10 (a)(2) & Suppl. 5 to Part 746 EAR) bzw. an seitens des OFAC gelistete russische/belarussische Oligarchen weltweit.
Das Bureau of Industry and Security eine Country Guidance Russia-Belarus erstellt. Die güterbezogenen Exportkontrollen finden auch auf Belarus Anwendung.
Stand: April 2023