Europäische Union

Sanktionen gegen Russland

Nach dem Einmarsch Russlands in die Ukraine hat die Europäische Union restriktive Sanktionsmaßnahmen gegen Russland verhängt. Eine Übersicht der aktuell geltenden Vorschriften finden Sie hier zusammengestellt.

13. Sanktionspaket veröffentlicht

Am 23. Februar haben sich die EU-Mitgliedstaaten auf das 13. Sanktionspaket gegen Russland geeinigt. Mit der Verordnung (EU) 2024/745 wird die Verordnung (EU) 833/2014 erweitert.
Neben der Aufnahme von zahlreichen russischen Personen und Organisationen wurden erstmals auch Firmen aus Drittländern aufgenommen, die mit dem russischen militärisch-industriellen Komplex zusammenarbeiten. Hierzu zählen Unternehmen mit Sitz in Festland-China, Indien, Kasachstan, Serbien, Sri Lanka, Thailand und der Türkei. Außerdem beinhaltet die Verordnung weitere Einschränkungen des russischen Zugangs zu Militärtechnologie, z.B. zu Drohnen.

Überblick der aktuellen Sanktionen

Werden neue Sanktionen veröffentlicht, können diese tagesaktuell im Amtsblatt der Europäischen Union eingesehen werden.
Um sicherzustellen, dass das eigene Geschäft nicht unter die Sanktionsmaßnahmen fällt, ist die Prüfung der folgenden Verordnungen unumgänglich.

Verordnung (EU) Nummer 833/2014 vom 31. Juli 2014

Restriktive Maßnahmen gegen Russland

Diese Grundverordnung besteht seit 2014 und regelt umfassende güter- und dienstleistungsbezogene Verbote und Beschränkungen für Exxporte nach und Importe aus Russland.
Sie beinhaltet unter anderem Ein- und Ausfuhrbeschränkungen von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use-Waren gemäß der Verordnung (EU) 2021/821 vom 20. Mai 2021), Luxusgütern, bestimmten Fahrzeuge und Maschinen, Spitzentechnologie, Gütern und Technologien für die Erdölraffination, die Energiewirtschaft, die Luft- und Raumfahrtindustrie und Schiffahrt, sowie Feuerwaffen und Armeeausrüstung, aber auch Rohöl, Erdölerzeugnisse, Kohle und andere feste fossile Brennstoffe, Stahl, Stahlerzeugnisse und Eisen. Sie schränkt zudem den Straßen-, Luft- und Seeverkehr ein. Auch die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, IT-Beratung, Rechtsberatung, sowie Architektur- und Ingenieurdienstleistungen, Werbediensten, Markt- und Meinungsforschungsdiensten ist betroffen.
Gemäß Paragraf 74 Absatz 1 Nummer 1 AWV besteht außerdem ein Waffenembargo gegen Russland.
Die Verordnung wird kontinuierlich angepasst. Die aktuelle Fassung inklusive aller Änderungsverordnungen (Stand 15. Februar 2024) finden Sie hier.

Verordnung (EU) Nummer 269/2014 vom 17. März 2014

Maßnahmen zur territorialen Unversehrtheit der Ukraine

Die Verordnung beinhaltet ausschließlich Finanzsanktionen. Den in den Anhängen aufgeführten Personen dürfen keine finanziellen oder wirtschaftlichen Ressourcen (also Gelder oder Waren) zur Verfügung gestellt werden. Außerdem werden Vermögenswerte, Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren. Auch Restriktionen gegen Banken und Medien sind in dieser Verordnung verankert.
Die Verordnung besteht ebenfalls seit 2014 und wird immer wieder angepasst. Die aktuelle Fassung (Stand 03. Januar 2024) inklusive aller Änderungsverordnungen finden Sie hier.

Verordnung (EU) Nummer 692/2014 vom 23. Juni 2014

Krim / Sewastopol

Die Einfuhr von Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol in die Europäische Union ist verboten. Dies betrifft auch die Finanzierung, finanzielle Unterstützung und Versicherung dieser Waren.
Der Export von Gütern, die in Anhang II der Verordnung definiert sind, auf die Krim oder nach Sewastopol oder für einen Gebrauch auf der Krim bzw. in Sewastopol ist verboten. Das Verbot beinhaltet auch die technische Hilfe, Vermittlungsdienste und die finanzielle Unterstützung.
Ebenso untersagt sind technische Hilfe oder Vermittlungs-, Bau- oder Ingenieurdienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Infrastruktur auf der Krim oder in Sewastopol in den Sektoren Verkehr; Telekommunikation, Energie, Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen.
Der Erwerb von  Immobilien oder Einrichtungen ist verboten. Ebenso die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen oder Einrichtungen und die damit verbundenen Finanzierungen.
Die Erbringung von Dienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit tourismusbezogenen Aktivitäten auf der Krim oder in Sewastopol ist verboten.
Die aktuelle konsolidierte Fassung der Verordnung (EU) 692/2014 (Stand 06. Oktober 2022) findet sich hier.

Verordnung (EU) Nummer 2022/263 vom 23. Februar 2022

Restriktive Maßnahmen im Bezug zu Donezk und Luhansk

Die Einfuhr von Waren mit Ursprung in den Regionen Donezk und Luhansk in die Europäische Union ist verboten. Dies betrifft auch die Finanzierung, finanzielle Unterstützung und Versicherung dieser Waren.
Der Export von Gütern, die in Anhang II der Verordnung definiert sind, nach Donezk und Luhansk oder für einen Gebrauch in Donezk und Luhansk ist verboten. Das Verbot beinhaltet auch die technische Hilfe, Vermittlungsdienste und die finanzielle Unterstützung.
Ebenso untersagt sind technische Hilfe oder Vermittlungs-, Bau- oder Ingenieurdienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Infrastruktur in den Regionen Donezk und Luhansk in den Sektoren Verkehr; Telekommunikation, Energie, Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen.
Der Erwerb von  Immobilien oder Einrichtungen ist verboten. Ebenso die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen oder Einrichtungen und die damit verbundenen Finanzierungen.
Die Erbringung von Dienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit tourismusbezogenen Aktivitäten in den Regionen Donezk und Luhansk ist verboten.
Angesichts der humanitären Krise in den Regionen Donezk und Luhansk wurden mit Verordnung (EU) 2022/263 Ausnahmen aufgenommen um entsprechende Lieferungen in die Gebiete bereitstellen zu können, wenn diese für humanitäre Zwecke erforderlich sind.
Die konsolidierte Fassung der Verordnung (EU) 2022/263 (Stand 7. Oktober 2022) findet sich hier.

Weitere Hilfestellungen

Auch die DIHK bietet eine Seite zur Informationsbeschaffung an.
Zuständige Behörde für die Einhaltung und Umsetzung der Sanktionen ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Fragen können außerdem an die Russland-Hotline des BAFA gestellt werden: 06196 908-1237.
Sowohl das BMWK als auch die Europäische Kommission haben auf ihren Internetseiten FAQs zu den Russland-Sanktionen eingestellt, die kontinuierlich aktualisiert werden.

Sanktionsumgehungen

Anstieg von Exporten als Indiz für Sanktionsumgehungen

Die Außenhandelszahlen des Statistischen Bundesamts zeigen, dass die Ausfuhr einiger Waren in andere Drittländer sprunghaft angestiegen ist, insbesondere die Ausfuhren in die Türkei und nach Kasachstan. Aber auch andere Länder  wie beispielsweise Armenien oder die Vereinigten Arabischen Emirate zeigen gestiegene Exporte auf.
Die Türkei und Kasachstan haben bereits politisch auf mögliche Sanktionsumgehungen reagiert. Türkische Unternehmen sollen eine Liste von Waren von der Regierung erhalten haben, deren Export nach Russland verboten ist. Kasachstan hat am 1. April 2023 ein elektronisches System zur Nachverfolgung von Waren veröffentlicht, um mögliche Re-Exporte besser zu überwachen.

Rechtlicher Rahmen

Mit dem 11. Sanktionspaket wurde der rechtliche Rahmen geschaffen, um gegen Sanktionsumgehungen vorzugehen. In Artikel 12f Verordnung (EU) 2023/1214 ist die neue Regelung aufgeführt, die besagt, dass die in Anhang XXXIII aufgeführten Güter und Technologien in das im Anhang XXXIII aufgeführte Drittland nicht ausgeführt werden dürfen. Auch die technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste sind im Zusammenhang mit diesen Gütern und Technologien verboten. Dies gilt ebenso für Finanzhilfen und Finanzmittel, Rechte des geistigen Eigentums und Lizenzen.
Bei den genannten Gütern und Technologien handelt es sich um solche mit doppeltem Verwendungszweck oder Güter und Technologien, die zur Stärkung der militärischen, technologischen oder industriellen Kapazitäten Russlands bzw. zur Entwicklung des russischen Verteidigungs- und Sicherheitssektors in einer Weise beitragen könnten, die seine Fähigkeit zur Kriegsführung stärkt, und deren Ausfuhr nach Russland im Rahmen dieser Verordnung verboten ist, und bei denen ein hohes und kontinuierliches Risiko besteht, dass sie nach dem Verkauf, der Lieferung, der Verbringung oder der Ausfuhr aus der Union aus Drittländern nach Russland verkauft, geliefert, verbracht oder ausgeführt werden.
Der Artikel ist zurzeit noch ohne Anwendungsbereich. Die Aufnahme von Gütern, Technologien und Drittländern wird als letztes Mittel der handelsbezogenen Beschränkungen gesehen. Die Sanktionsumgehungen sollen möglichst mit Hilfe diplomatischer Verhandlungen minimiert werden.

Leitfaden der Europäischen Kommission

Die Europäische Kommission hat einen Leitfaden veröffentlicht, wie Unternehmen Risiken der Umgehung von Sanktionen erkennen, bewerten und verstehen können und anschließend vermeiden können.
Unternehmen aus der EU sind dazu verpflichtet, beim Handel mit Drittländern eine Sorgfaltsprüfung durchzuführen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Geschäftspartner die Sanktionen der EU nicht umgehen. Der Leitfaden soll bei der konkreten Umsetzung Hilfestellung geben.
Im Leitfaden werden folgende Themen behandelt:
  • Schritte, die bei der strategischen Risikobewertung vorgenommen werden müssen
  • Leitlinien für die Umsetzung einer verstärkten Sorgfaltspflicht für Unternehmen, die den Risiken der Sanktionsumgehung am stärksten ausgesetzt sind.
  • Warnzeichen ("Red Flags") für Sanktionsumgehungen, vor allem bei der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit neuen Handelspartnern.
Der Leitfaden ergänzt die Liste der besonders kritischen Militärgüter und wirtschaftlich wichtigen Waren, die Unternehmen bei ihrer Sorgfaltsprüfung einbeziehen sollten.

No-Russia-Klausel

Mit der sogenannten “No-Russia-Klausel” in Artikel 12g der Verordnung (EU) 2023/2878  müssen EU-Exporteure bei Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr bestimmter gelisteter Güter und Technologien (unter anderem die in den Anhängen XI, XX und XXXV der Verordnung (EU) 833/2014 enthaltenen Güter und Technologien, d.h. im Wesentlichen Güter für die Luft- und Raumfahrtindustrie, Flugturbinenkraftstoffe und bestimmte Waffen) in ein Drittland die Ausfuhr nach Russland und Wiederausfuhr zur Verwendung nach Russland vertraglich untersagen.
Die Klausel muss spätestens bis zum 20. März 2024 in neue Exportverträge aufgenommen werden. Vor dem 19. Dezember 2023 abgeschlossene Verträge müssen spätestens bis zum 20. Dezember 2024 um besagte Klausel ergänzt werden. Von der Klausel ausgenommen sind die Partnerländer aus Anhang VIII (derzeit USA, Japan, Vereinigtes Königreich, Südkorea, Australien, Kanada, Neuseeland, Norwegen und die Schweiz).
Für eine mögliche Verletzung der Klausel müssen geeignete Abhilfemaßnahmen in den Verträgen vorgesehen werden. Wird eine Verletzung der Klausel bekannt, sind die zuständigen Behörden des EU-Mitgliedstaates zu informieren, in denen der Exporteur registriert oder ansässig ist.
Die EU-Kommission hat am 22. Februar 2024 in den FAQs zu den Russland-Sanktionen Erläuterungen zur No-Russia-Klausel veröffentlicht. Diese umfassen den nachfolgenden Formulierungsvorschlag, der wesentlicher Bestandteil des Vertrags sein muss und mit dessen Verwendung die Vorgaben des Art. 12g erfüllt sein sollen. Abweichende Formulierungen sind möglich.
Formulierungsvorschlag der EU-Kommission (nur auf Englisch verfügbar):
“(1) The [Importer/Buyer] shall not sell, export or re-export, directly or indirectly, to the Russian Federation or for use in the Russian Federation any goods supplied under or in connection with this Agreement that fall under the scope of Article 12g of Council Regulation (EU) No 833/2014.
(2) The [Importer/Buyer] shall undertake its best efforts to ensure that the purpose of paragraph (1) is not frustrated by any third parties further down the commercial chain, including by possible resellers.
(3) The [Importer/Buyer] shall set up and maintain an adequate monitoring mechanism to detect conduct by any third parties further down the commercial chain, including by possible resellers, that would frustrate the purpose of paragraph (1).
(4) Any violation of paragraphs (1), (2) or (3) shall constitute a material breach of an essential element of this Agreement, and the [Exporter/Seller] shall be entitled to seek appropriate remedies, including, but not limited to:
(i) termination of this Agreement; and
(ii) a penalty of [XX]% of the total value of this Agreement or price of the goods exported, whichever is higher.
(5) The [Importer/Buyer] shall immediately inform the [Exporter/Seller] about any problems in applying paragraphs (1), (2) or (3), including any relevant activities by third parties that could frustrate the purpose of paragraph (1). The [Importer/Buyer] shall make available to the [Exporter/Seller] information concerning compliance with the obligations under paragraph (1), (2) and (3) within two weeks of the simple request of such information.”

Keine Hermes-Bürgschaften für Exporte nach Russland

Die Bundesregierung hat beschlossen, Garantien für Exporte nach Russland und für Investitionen im Land auszusetzen. Die sogenannten Hermes-Bürgschaften sichern Geschäfte deutscher Unternehmen in Ländern ab, in denen ein erhöhtes Risiko für einen Zahlungsausfall besteht. Details zum Stop der Exportgarantien finden Sie im AGA Portal.

Keine Carnets für Russland, Belarus und die Ukraine

Wegen den von der Europäischen Union verhängten Sanktionen können bis auf Widerruf keine Carnets mehr für die vorübergehende Verwendung von Waren in Russland, Belarus und der Ukraine ausgestellt werden.

US-Embargomaßnahmen gegen Russland

Die Sanktionsregelungen der USA sind im Detail nachzulesen in der Implementation of Sanctions Against Russia Under the Export Administration Regulations; zu dem gibt es eine kurze Zusammenfassung im Bureau of Industry and Security Fact Sheet. Je nach Betroffenheit mit dem US-Recht sollten Unternehmen die entsprechenden US-Sanktionslisten prüfen.

Stand: Januar 2024