Reisevermittler und Reiseveranstalter

Welche Vorschriften Sie als Reisevermittler oder Reiseveranstalter beachten müssen, finden Sie auf dieser Seite zusammengefasst.
Für die Abgrenzung zwischen Reisevermittler und Reiseveranstalter sind die Regelungen nach Paragraf 651a Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und die Sicht des Reisenden maßgeblich (Paragrafen ⁠133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch).

Welche Voraussetzungen müssen Sie für eine Gründung mitbringen?

  • Es gibt für Reisevermittlungs- und Reiseveranstaltungsgewerbe keine Zugangsbeschränkungen.
    Ausnahme: Reiseveranstaltungen mit Kraftomnibussen oder Personenkraftfahrzeugen in Eigenregie bedürfen der behördlichen Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz (PbefG).
  • Sie müssen Ihr Gewerbe bei der für den Betriebssitz zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung anmelden. Da die Tätigkeit nach Paragraf ⁠38 der Gewerbeordnung zu den sogenannten „überwachungsbedürftigen Gewerben” gehört, sind außerdem ein Führungszeugnis (zu beantragen beim Einwohnermeldeamt des jeweiligen Wohnortes), ein Gewerbezentralregisterauszug (ebenfalls zu beantragen beim Einwohnermeldeamt des jeweiligen Wohnortes beziehungsweise Sitz der juristischen Person), sowie eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung (zu beantragen beim Finanzamt) jeweils “zur Vorlage bei einer Behörde” zu beantragen. Damit wird die Zuverlässigkeit überprüft.
  • Sind Sie Staatsangehöriger eines Nicht-EU-Mitgliedsstaates, benötigen Sie darüber hinaus eine Aufenthaltsberechtigung, die Ihnen eine selbstständige Erwerbstätigkeit gestattet. Sie können die Aufenthaltsberechtigung in der Ausländerabteilung Ihres Landratsamtes beziehungsweise der Stadtverwaltung Darmstadt beantragen.
Hinweis: Eine abgeschlossene Ausbildung als Reiseverkehrskaufmann oder -frau beziehungsweise anderweitige branchenspezifische Erfahrungen sowie betriebswirtschaftliche Kenntnisse sind auf jeden Fall nützlich.

Reisevermittler und Reisebüro

  • Vermittelt Leistungen (in der Regel ein Urlaubsangebot) eines Dritten (zum Beispiel Reiseveranstalter, Fluggesellschaft, Eisenbahn, Hotels, Reedereien, Autovermietung und so weiter) und erhalten dafür eine Provision.
  • Grundlage ist ein sogenannter Geschäftsbesorgungsvertrag nach Paragraf 675, 631 BGB.
  • Vermittelt auch Reiseversicherungen, verkauft Theaterkarten oder beschafft Visa.
  • Organisiert im Einzelfall auch eigene Veranstaltungen, zum Beispiel Studienreisen, Vereinsausflüge oder ähnliches.
  • Ist Dienstleister – soweit die medientechnischen Möglichkeiten vorhanden sind – für Informations- und Buchungsmöglichkeiten via Internet.

Was müssen Sie beachten, wenn Sie Reisen vermitteln?

  • Vermittler sind ein rechtlich und wirtschaftlich selbständiges Unternehmen, welche fremde Reiseleistungen in fremden Namen und auf fremde Rechnung an den Kunden vermitteln. Der Kunde muss hierbei erkennen können, dass es sich um eine Vermittlung handelt und keine eigenen Leistungen angeboten werden.
  • Betreiben Sie ein Reisebüro, nehmen Sie somit Kundengelder entgegen, die Sie an den Veranstalter weiterleiten oder von diesem abgebucht werden und erhalten dafür eine Provision. Sie üben damit eine treuhänderische Funktion aus und zählen zu den so genannten „überwachungsbedürftigen Gewerben” nach Paragraf 38 der Gewerbeordnung. Um Sie als Reisebüro in gewisser Weise einer Überwachung zu unterstellen, fordern die zuständigen Behörden ein Führungszeugnis, Gewerbezentralregisterauszug und eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung und darf sich somit einen Überblick über Vermögens-, Finanz- und Ertragslage Ihres Unternehmens verschaffen.
  • Aufgrund der Gewerbeordnung unterliegen Sie zum Beispiel auch der Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht.

Ihr Leistungsangebot als Reisevermittler

In der Regel werden Sie Agenturverträge mit einem größeren Reiseveranstalter als Leitveranstalter abschließen sowie mit einer Mischung kleinerer Veranstalter zusammenarbeiten und/oder die Dienste der Internet-Anbieter als Informations- und/oder Buchungsmedium nutzen. Für den Vertrieb bestimmter Leistungen wie Linienflugtickets und Bahnfahrkarten benötigen Sie eine Lizenz der International Air Transport Association (IATA), beziehungsweise der Deutsche Bahn AG (DB). Bestimmte Reiseveranstalter vergeben mit dem Abschluss von Agenturverträgen die Rechte zum Führen der Logos ihrer Firma beziehungsweise Produktmarke. Bei den beiden größten Veranstaltern handelt es sich um die bekannten Kürzel TUI und NUR. Reisebüros, die eines oder mehrere dieser "Gütesiegel" führen, bezeichnet man auch als sogenannte Fach- oder Vollreisebüros. Das Führen dieser Logos ist allerdings an die Erfüllung bestimmter, von Veranstalter zu Veranstalter unterschiedlicher Voraussetzungen, wie zum Beispiel Bedarfsprüfung, Mindestumsätze, Standortqualität und so weiter, gebunden.
Näheres hierzu können Sie erfragen bei:
Wilhelm-Leuschner-Str. 78
60329 Frankfurt am Main
Telefon: 069 242536-0
Fax: 069 242536-28
DB Reise- und Touristik AG
Agentur-Service
Stephensonstr. 1
60326 Frankfurt am Main
Tel. 069 95881710
Fax 069 95881766
Karl-Wiechert-Allee 23
30625 Hannover
Telefon: 0511 567-0
Fax: 0511 7617301
E-Mail: info@tui-interactive.com
TC Touristik GmbH
Thomas-Cook-Platz 1
61440 Oberursel
Tel. 06171 6500
E-Mail service@thomascookag.com

Tipps zur Standortwahl Ihres Reisebüros

Bevorzugen Sie als Standort
  • Orts- oder Einkaufszentren, möglichst mit Bahn-/Bus-Anschluss, Geschäftsstraßen (rege Laufkundschaft), Parkplätzen oder ähnliches
  • einen Ort mit möglichst wenig Konkurrenzreisebüros
  • einen Platz, an dem Sie Ihre Zielgruppe erreichen. Beachten Sie auch die Bevölkerungs- und Einkommensstruktur im Einzugsgebiet.
Wählen Sie keinen Standort,
  • wo im näheren Einzugsgebiet ein weiteres Reisebüro mit dem gleichen Leitveranstalter im Programmangebot ansässig ist und
  • der wenig von potenziellen Kunden frequentiert wird.
Wollen Sie sich auf ein bestimmtes Marktsegment spezialisieren wie Studienreisen, Sprachreisen, Abenteuer-Urlaub, Trecking-Tours, Tauchreisen oder ähnliches, dann sollten Sie diese groben Standortvoraussetzungen differenzierter betrachten. Dies gilt auch für den Fall, dass Sie auf eine rege Laufkundschaft angewiesen sind.

Reiseveranstalter

  • Bietet zu einem Preis eine „Gesamtheit von Reiseleistungen an“. Er organisiert, erbringt und bietet somit Reisen in eigener Verantwortung auf eigene Rechnung an. „Gesamtheit von Reiseleistungen“ bedeutet, dass dem Kunden mindestens zwei annähernd gleichwertige Hauptleistungen (zum Beispiel Flug und Unterkunft) als „Leistungsbündel“ angeboten werden müssen.
  • Grundlage bilden Paragraf ⁠651a fortfolgende BGB.
  • Trägt das unternehmerische Risiko und unterliegt einer Sicherungspflicht: er muss sicherstellen, dass der Reisepreis bei Zahlungsunfähigkeit oder in einem Insolvenzverfahren des Reiseveranstalters erstattet wird. Hinweise dazu gibt es auf den Seiten des Bundesamtes für Justiz und der Bundesanstalt für
    Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

Haftung

Wichtig ist vor allem, dass Sie sich über Ihre weitreichende Haftung als Reiseveranstalter im Klaren sind und sich ausreichend versichern. Sie ergibt sich insbesondere aus dem Reisevertragsrecht nach den Paragrafen ⁠651a fortfolgenden des BGB und den Vorschriften zur Informationspflicht bei Pauschalreiseverträgen in Artikel ⁠⁠250 des Einführungsgesetzes zum BGB (EGBGB).
Dabei geht es unter anderem um
  • die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung der im Voraus eingezahlten Kundengelder und die Sicherstellung der Rückbeförderung der Kunden im Falle des eigenen (Veranstalter-) Konkurses. Tipp: Sichern Sie sich gegen derartige Risiken bei Versicherungen oder Reisesicherungs-Vereinen ab.
  • die Erbringung von Reiseleistungen in angebotsgerechter Form und ohne Mängel. Achtung: Diese Pflicht ist verschuldensunabhängig. Das bedeutet, Sie haften auch dann, wenn Ihre Kunden zum Beispiel durch Lärm am Urlaubsort belästigt werden, der durch eine Baustelle direkt vor dem gebuchten Hotel verursacht worden ist. Darüber hinaus haften Sie auch für Mängel der von Ihnen beauftragten Leistungsträger wie Fluggesellschaft oder Hotel. Auch gegen diese Risiken müssen Sie sich ausreichend absichern (Haftpflicht und so weiter).

Der Standort Ihres Reiseveranstalter-Unternehmens

Von wo aus Sie Ihre Geschäfte betreiben, ist für Reiseveranstalter zweitrangig. Dies kann genauso gut ein Büro wie Ihre eigene Wohnung sein. Die genannten Gesetze, EU-Verordnungen, aber auch Anschriften von Versicherungsunternehmen beziehungsweise Reisesicherungsvereinen für die Kundengeld-Absicherung, können auf Anfrage bei der Industrie- und Handelskammer Darmstadt angefordert werden.
Fachliteratur erhalten Sie über den Deutschen ReiseVerband (DRV), Berlin.
Richten Sie Ihre Anfrage bitte an:
German Travel Association
Lietzenburger Straße 99
10707 Berlin
T +49 30 28406-0
info@drv.de
Publikationen über allgemeine Fragen zur Existenzgründung erhalten Sie bei der Industrie- und Handelskammer Darmstadt, Astrid Hammann, Tel. 06151 871-122, E-Mail: existenzgruendung@darmstadt.ihk.de.

Veranstalter oder Vermittler? (Paragraf 651b BGB)

Vermittler werden zu Reiseveranstaltern, wenn dem Reisenden mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise erbracht werden sollen und
  • die Auswahl der Reiseleistungen durch den Reisenden während eines Kontakts in einer einzigen Vertriebsstelle des Unternehmens im Rahmen desselben Buchungsvorgangs, bevor der Reisende zur Zahlung verpflichtet wird (Warenkorb), erfolgt,
  • der Unternehmer die Reiseleistungen zu einem Gesamtpreis anbietet (Gesamtrechnung),
  • die Reiseleistungen unter der Bezeichnung „Pauschalreise“ oder unter einer ähnlichen Bezeichnung beworben werden.
Vermittler sollten folgende Schritte prüfen, um den Vermittlerstatus beizubehalten:
  • Buchungsvorgänge prüfen
  • Trennung der einzelnen Reiseleistungen auf den Dokumenten
  • getrennte Zahlung
Hinweis: Gastgeber wie Hoteliers oder Pensionsbetreiber können zu Reiseveranstaltern oder Reisevermittlern verbundener Reiseleistungen werden, ebenso wie Tourismusinformationsstellen oder Vereine.