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Finanzanlagenvermittler

Anlagenvermittler unterliegen der Erlaubnispflicht nach Paragraf 34f Gewerbeordnung (GewO). Jährlich sind Prüfberichte oder Negativerklärungen der jeweiligen Erlaubnisbehörde vorzulegen, in Hessen sind das die Industrie- und Handelskammern.

Finanzdienstleistungen

Wer im Inland gewerbsmäßig Finanzdienstleistungen erbringen will, bedarf einer Erlaubnis gemäß Paragraf 32 Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG) .
Nicht unter die Genehmigungspflicht des Paragrafen 32 Absatz 1 KWG fallen die Darlehensvermittlung und die Vermittlung von Unternehmensbeteiligungen.
Zuständige Stelle: Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen

Fußpflege, medizinisch

siehe P = Podologe/in.