Finanzdienstleister

Finanzanlagenvermittler*innen nach Paragraf 34f GewO

Für die Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler*in ist eine Erlaubnis nach Paragraf 34f der Gewerbeordnung erforderlich. Zuständige Erlaubnisbehörde sind in Hessen die Industrie- und Handelskammern.
Um eine solche Erlaubnis zu erhalten, müssen Finanzanlagenvermittler*innen
  • persönlich zuverlässig,
  • wirtschaftlich leistungsfähig und
  • sachkundig sein sowie eine
  • Berufshaftpflichtversicherung nachweisen. Außerdem müssen sie sich im
  • Vermittlerregister eintragen lassen, das öffentlich einzusehen ist.
Auch Mitarbeiter*innen, die direkt bei der Beratung und Vermittlung von Finanzanlagen mitwirken, müssen sachkundig sein und ebenfalls im Vermittleregister eingetragen werden.
Wichtig:
Für den Bezirk der IHK Darmstadt übernimmt die IHK Wiesbaden das komplette Erlaubnisverfahren für Finanzanlagenvermittler*innen. Das betrifft auch die Zusendung von Prüfberichten und Negativerklärungen.

Bitte senden Sie Ihre
- Anträge auf Erlaubnis und Registrierung,
- Änderungsmitteilungen sowie
- Prüfberichte oder Negativerklärungen

direkt an die Industrie- und Handelskammer Wiesbaden, Wilhelmstr. 24-26, 65183 Wiesbaden. Weitere Informationen, Ansprechpartner sowie Formulare finden Sie hier.
Die Sachkundeprüfung kann unter anderem vor der IHK Wiesbaden oder auch vor der IHK Frankfurt am Main abgelegt werden (siehe "Weitere Informationen"). Die IHK Darmstadt bietet diese Prüfung nicht an.