Änderungen zum Jahresende
Neue Regeln für Darlehensvermittler - Paragraf 34k Gewerbeordnung (GewO)
Am 18. Mai 2026 wurde das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung klimaneutraler Mobilität verkündet. Die wichtigsten Punkte haben wir für Sie zusammengefasst.
- 1. Beantragung noch nicht möglich
- 2. Inkrafttreten erst am 20. November 2026
- 3. Anwendungsbereich
- 4. Erlaubnisvoraussetzungen
- 5. Sachkundenachweis
- 6. Delegation der Sachkunde möglich?
- 7. Alte-Hasen-Regelung kommt
- 8. Gibt es eine Registrierungspflicht?
- 9. Weiterbildungspflicht
- 10. Ab wann gelten die neuen Regeln und für wen?
- 11. Kosten und Zuständigkeiten?
1. Beantragung noch nicht möglich
Zum jetzigen Stand ist noch keine Beantragung einer neuen Erlaubnis und Registrierung nach Paragraf 34k Gewerbeordnung (GewO) möglich. Die Regelung nach Paragraf 34k GewO tritt erst zum 20. November 2026 in Kraft, ab dann wird die Beantragung möglich sein.
Aktuell ist vorgesehen, dass in Hessen die IHKs Erlaubnisbehörde werden. Die Zuständigkeitsregelung wird voraussichtlich ebenfalls zum 20. November 2026 in Kraft treten.
2. Inkrafttreten erst am 20. November 2026
Die ursprünglich geplante Frist zum 1. Januar 2026 wurde gestrichen. Die neuen Regelungen gelten ab dem 20. November 2026.
3. Anwendungsbereich
Die Erlaubnispflicht betrifft künftig nur die Vermittlung von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen und Finanzierungshilfen. Unternehmensdarlehen (Paragraf 34c Absatz 1 Nr.2 GewO) werden nicht erfasst.
Für Immobiliar-Verbraucherdarlehen ist weiterhin eine Erlaubnis nach Paragraf 34i GewO erforderlich.
Ausnahmen von der Erlaubnispflicht:
- Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehen (diese benötigen weiterhin eine Erlaubnis nach Paragraf 34i GewO)
- Vermittlung ausschließlich an Unternehmer (keine Verbraucher)
- Tätigkeiten, die schon aufgrund von Spezialgesetzen, wie dem Kreditwesengesetz (KWG), einer Zulassungsregelung unterfallen
- Gewerbetreibende, die als Kleinstunternehmen oder kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG gelten und die lediglich zur Finanzierung der von ihnen abgeschlossenen Warenverkäufe oder zu erbringende Dienstleistungen eine Kreditvermittlung ausüben
4. Erlaubnisvoraussetzungen
Um eine Erlaubnis als Kreditvermittler zu erhalten, müssen Antragsteller künftig folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Zuverlässigkeit: Der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person müssen zuverlässig sein, das heißt keine einschlägigen Vorstrafen oder gewerberechtlichen Verstöße.
- Geordnete Vermögensverhältnisse: Der Antragsteller muss in geordneten Vermögensverhältnissen leben, also kein laufendes Insolvenzverfahren oder bestehende Einträge im Schuldnerverzeichnis.
- Sachkundenachweis: Der Antragsteller muss seine Sachkunde nachweisen.
5. Sachkundenachweis
Der Sachkundenachweis dokumentiert, dass der Kreditvermittler über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Er kann in der Regel durch folgende Nachweise erbracht werden:
- Erfolgreiche IHK-Sachkundeprüfung - wird voraussichtlich ab November 2026 möglich sein
- Gleichwertige Qualifikationen – werden in der Verordnung festgelegt
- Seit dem 1. Januar 2021 ununterbrochen selbständig oder unselbständig als Darlehensvermittler tätig (Alte-Hasen-Regelung)
Der Antragsteller muss sicherstellen, dass auch sein Personal über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf die Vermittlung und Beratung zu Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen und Finanzierungshilfen verfügt.
6. Delegation der Sachkunde möglich?
Ist der Antragsteller eine juristische Person, so kann der Geschäftsführer den Sachkundenachweis auf eine angemessene Zahl von Beschäftigten delegieren. Delegationsempfänger müssen die Aufsicht über die unmittelbar mit der Vermittlung beschäftigten Personen haben und sie müssen den Antragsteller vertreten dürfen.
Ausgeschlossen ist die Delegation der Sachkunde, wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist und er die erlaubnispflichtige Tätigkeit selbst ausübt oder für diese Tätigkeit in der Leitung des Gewerbebetriebes verantwortlich ist.
7. Alte-Hasen-Regelung kommt
Es gibt eine Alte-Hasen-Regelung (Paragraf 162k Absatz 3 GewO):
Selbständig oder unselbständige Darlehensvermittler nach Paragraf 34c GewO, bedürfen keiner Sachkundeprüfung nach Paragraf 34k GewO, wenn sie
- Eine Erlaubnis nach Paragraf 34k Absatz 1 GewO bis 31. Mai 2027 beantragen und
- Eine ununterbrochene Tätigkeit seit dem 1. Januar 2021 nachweisen
Die alte Erlaubnis nach Paragraf 34c GewO erlischt dann entweder mit bestandkräftiger Entscheidung über den Antrag nach Paragraf 34k GewO oder spätestens mit Ablauf des 19. November 2027 komplett.
8. Gibt es eine Registrierungspflicht?
Ja. Wer die Erlaubnis erhalten hat, muss sich zusätzlich im Vermittlerregister registrieren lassen. Die Registrierung ist öffentlich einsehbar und dient der Transparenz gegenüber Verbrauchern und Aufsichtsbehörden. Das Eintragungserfordernis gilt für den Gewerbetreibenden selbst als auch für die Beschäftigten, die für die Vermittlung von und Beratung zu Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen und Finanzierungshilfen in leitender Position verantwortlich sind. Alle weiteren Angestellten müssen nicht mit eingetragen werden.
9. Weiterbildungspflicht
Die ursprünglich geplante jährliche Weiterbildungsverpflichtung wird in der noch zu erlassenden Verordnung geregelt. Es sollen sich sowohl der Gewerbetreibende als auch seine Beschäftigten weiterbilden. Der Gewerbetreibende kann, wie den Sachkundenachweis, auch die Weiterbildungspflicht auf sein leitendes Personal übertragen.
10. Ab wann gelten die neuen Regeln und für wen?
Darlehensvermittler, die die Tätigkeit neu aufnehmen, benötigen ab dem 20. November 2026 eine Erlaubnis nach Paragraf 34k GewO (statt der Erlaubnis nach Paragraf 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GewO).
Für Gewerbetreibende, die bereits eine Erlaubnis nach Paragraf 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GewO als Darlehensvermittler besitzen und die Tätigkeit im Sinne von Paragraf 34k GewO-E nach dem 20. November 2026 weiterhin ausüben möchten, müssen auch handeln: Es gibt eine Übergangsfrist für die Beantragung der neuen Erlaubnis nach Paragraf 34k GewO bis zum Ablauf des 31. Mai 2027. Bei diesen Gewerbetreibenden erfolgt in der Regel keine Prüfung der Zuverlässigkeit und der geordneten Vermögensverhältnisse (vereinfachtes Verfahren).
Mit bestandskräftiger Entscheidung über den Erlaubnisantrag nach Paragraf 34k GewO soll die Vorerlaubnis nach Paragraf 34c GewO als Darlehensvermittler erlöschen, spätestens jedoch mit Ablauf des 19. November 2027. Wird nicht rechtzeitig eine Erlaubnis nach Paragraf 34k GewO bis zum Ablauf des 31. Mai 2027 beantragt, erlischt also die bestehende Erlaubnis als Darlehensvermittler nach Paragraf 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GewO.
11. Kosten und Zuständigkeiten?
Aktuell ist geplant, dass die Industrie- und Handelskammern in Hessen auch die Zuständigkeit für die Erlaubnis übernehmen. Die IHK Darmstadt Rhein Main Neckar plant, das Erlaubnis- und Registrierungsverfahren wieder an die IHK Wiesbaden zu übertragen. Sobald dieses Verfahren abgeschlossen und eine Antragstellung möglich ist, werden wir darüber informieren.
Wir bedanken uns bei der IHK Wiesbaden für die Vorlage zu diesem Merkblatt.