Finanzanlagenvermittler

Kleinanlegerschutzgesetz

Mit Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes am 10. Juli 2015 wurde das Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) erweitert: hinzugekommen sind
  • partiarische Darlehen,
  • Nachrangdarlehen und
  • sonstige Anlagen, die einen Anspruch auf Verzinsung und Rückzahlung gewähren oder im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld einen vermögenswerten, auf Barausgleich gerichteten Anspruch vermitteln (sogenannte Direktinvestments).
Bisher galt:
  • die Vermittlung partiarischer Darlehen und Nachrangdarlehen ist nur mit einer Erlaubnis nach Paragraf 34c Absatz 1 Seite 1 Nummer 2 Gewerbeordnung möglich;
  • die Vermittlung von Direktinvestments konnte ohne gewerberechtliche Erlaubnis erfolgen.
Jetzt gilt:
  • die Vermittlung dieser Produkte erfordert eine Erlaubnis nach Paragraf 34f Absatz 1 Seite 1 Nummer 3.
Wichtig: Inhaber einer Erlaubnis nach Paragraf 34f Gewerbeordnung für die Produktkategorie Nummer 3 müssen nicht reagieren. Ihre Erlaubnis deckt auch die neu hinzugekommenen Vermögensanlageprodukte mit ab.
Das Antragsverfahren läuft wie bisher über die IHK Wiesbaden.