CSRD und EU-Taxonomie im Überblick

Nicht-finanzielle Berichtspflichten von Unternehmen

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ist eine EU-Richtlinie, die Unternehmen im Rahmen des Green Deals zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet. Durch die CSRD sollen Nachhaltigkeitsberichte auf europäischer Ebene reglementiert werden, um Transparenz, Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit der Berichte zu erhöhen. Die CSRD trat am 5. Januar 2023 in Kraft und muss innerhalb von 18 Monaten in nationales Recht übersetzt werden – die nationale Regelung wird den aktuell bestehenden, nationalen Rechtsrahmen (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz, CSR-RUG) ersetzen. Auch die EU-Taxonomie ist mit vielen Neuerungen in der Nachhaltigkeitsberichterstattung verbunden. Beide Gesetztesinitiativen werden im Folgenden beleuchtet.

Wie muss berichtet werden?

Die Umsetzungsstandards der CSRD wurden von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) erarbeitet und zu den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) subsummiert. Diese Standards gliedern die Nachhaltigkeitsberichterstattung in die Bereiche Environment, Social und Governance (ESG) und enthalten insgesamt 82 Offenlegungsanforderungen. Die Inhalte aus ESRS 2 (Allgemeine Angaben) sowie ESRS E1 (Klimawandel) gelten als Mindestanforderung für die Offenlegung und sind daher verpflichtend. Sofern das Unternehmen mehr als 250 Mitarbeitende beschäftigt, gelten auch die Berichtspflichten aus ESRS S1.
Die Angaben sind in maschinenlesbarem Format (Single Electronic Reporting Format) zu tätigen und werden im Lagebericht des Unternehmens veröffentlicht.

Was muss berichtet werden?

Die ESRS und deren Inhalte zeigen, welche Offenlegungspflichten für die Unternehmen gelten. Grundsätzlich lassen sich vier Bereiche identifizieren, die berichtspflichtig sind:

Allgemeine Angaben

  • Verantwortlichkeiten der Unternehmensorgane beim Thema Nachhaltigkeit
  • Anreizsysteme für Nachhaltigkeit
  • Ansichten und Bewertungen der Stakeholder
  • nachhaltigkeitsbezogene Auswirkungen auf Unternehmensstrategie und Geschäftsmodell
  • Beschreibung des Verfahrens zur doppelten Wesentlichkeitsanalyse

Environment

  • Klimawandel
  • Umweltverschmutzung
  • Wasser- und Meeresressourcen
  • Biodiversität
  • Kreislaufwirtschaft

Social

  • Eigene Mitarbeitende
  • Beschäftigte in der Lieferkette
  • Betroffene Gemeinschaften
  • Verbraucher*innen und Endnutzer*innen

Governance

  • Geschäftsgebaren
Die Offenlegungspflichten nach ESRS 2 (Allgemeine Angaben), ESRS E1 (Klimawandel) und – bei Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten – ESRS S1 (Eigene Mitarbeitende) sind für alle Unternehmen verpflichtend. Alle anderen Bereiche müssen nur dann berichtet werden, wenn diese in der Wesentlichkeitsanalyse als wesentlich für das Unternehmen eingestuft wurden.
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Wer muss berichten?

Für folgende Unternehmen gilt die CSRD-Berichtspflicht zum Thema Nachhaltigkeit:
  1. Unternehmen, die bereits nach CSR-RUG berichtspflichtig sind, müssen ab 2025 für das Geschäftsjahr 2024 nach CSRD reporten.
  2. Große Unternehmen, die zwei der folgenden drei Merkmale erfüllen, müssen ab 2026 für das Geschäftsjahr 2025 nach CSRD reporten:
    • > 250 Beschäftigte
    • > 25 Millionen Euro Bilanzsumme
    • > 50 Millionen Euro Nettoumsatz
  3. Börsennotierte KMU ab 2027 für das Geschäftsjahr 2026
Wichtige Information: Auch wenn die oben genannten Berichtspflichten eher große Unternehmen betreffen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) sich mit den CSRD-Berichtspflichten beschäftigen müssen. Denkbar ist beispielsweise, dass kleine Unternehmen indirekt von der CSRD betroffen sind:

Berichtspflichtige Unternehmen müssen Informationen und Auskünfte zu Ihren Lieferanten, Kunden und Geschäftspartnern offenlegen. Damit wird auch ein kleines Unternehmen mit CSRD-Fragestellungen konfrontiert, wenn es Lieferant eines berichtspflichtigen Unternehmens ist. Auch Banken werden Nachhaltigkeitsinformationen verstärkt in Ihre Kreditentscheidungsprozesse implementieren, sodass das Thema der Nachhaltigkeitsberichtspflicht auf breiter Front zum Tragen kommt.

Was hat es mit der Wesentlichkeitsanalyse auf sich?

Die CSRD fordert im Rahmen der ESRS 2 die Durchführung einer sogenannten Wesentlichkeitsanalyse. Das Ergebnis dieser zeigt, in welchen Bereichen das Unternehmen offenlegungspflichtig ist und welche ESRS-Standarts reportet werden müssen. Die Identifikation der relevanten Bereiche erfolgt mittels doppelter Materialität: Berichtspflichte Nachhaltigkeitsthemen sind demnach Bereiche,
  • bei denen Unternehmensaktivitäten positive oder negative Auswirkungen auf die Umwelt entstehen (Impact Materiality) oder
  • aus denen finanzielle Chancen oder Risiken entstehen (Financial Materiality)
Wird eines dieser Merkmale als für das Unternehmen wesentlich eingestuft, ergibt sich daraus eine Berichtspflicht für diesen Sachverhalt. Die Wesentlichkeitsanalyse ist Pflichtbestandteil der CSRD-Berichtserstattung für alle Unternehmen. Sie ist Grundlage für den Umfang der Berichtspflichten.
Tipp: Weitere Informationen zur Wesentlichkeitsanalyse zeigt ein Video der Bayerischen Industrie- und Handelskammern.

Berichtspflicht nach EU-Taxonomie

Die EU-Taxonomie definiert eine Reihe von Wirtschaftsaktivitäten, die als nachhaltig gelten. Unternehmen sollen Auskunft darüber geben, zu welchem Anteil die Geschäftsaktivitäten auf nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten zurückzuführen sind. So wird ein einheitliches und vergleichbares System geschaffen, mit dem man Wirtschaftsaktivitäten und Investitionen im Rahmen von Nachhaltigkeitsaspekten beurteilen kann. Eine Tätigkeit gilt als nachhaltig, wenn
  • diese einen Beitrag zu mindestens einem der EU-Umweltziele leistet und
  • keines der anderen Umweltziele signifikant verletzt wird.
Die sechs Umweltziele der EU sind Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, Nachhaltiger Einsatz und Gebrauch von Wasser oder Meeresressourcen, Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, Vorbeugung oder Kontrolle von Umweltverschmutzung und Schutz und Wiederherstellung von Biodiversität und Ökosystemen.
Die Berichtspflicht nach EU-Taxonomie gilt für alle Unternehmen, die nach CSRD berichtspflichtig sind. Die Angaben sind entweder im Lagebricht oder in einem gesonderten Report darzustellen. Berichtet werden muss
  • der Anteil des Umsatzes taxonomiefähiger Wirtschaftsaktivitäten am Gesamtumsatz
  • der Anteil der taxonomiefähigen Investitionsausgaben (CapEx)
  • der Anteil der taxonomiefähigken Betriebsausgaben (OpEx)
Hilfestellung für Unternehmen: Auch, wenn die gesetzlichen Berichtspflichten seit dem 1. Januar 2024 eigentlich nur für Unternehmen gelten, die mehr als 250 Mitarbeiter beschäftigen und als 50 Millionen Euro Umsatz machen oder deren Bilanzsumme größer als 25 Millionen Euro ist, werden große Kunden und Banken werden absehbar auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nach Nachhaltigkeitsdaten zu Ökologie, Sozialem und Unternehmensführung fragen. Diesen Kaskadeneffekt konnten wir analog bereits vom deutschen Lieferketten-/ Sorgfaltspflichtengesetz beobachten. Hier wollen wir kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) Hilfestellung leisten – unter anderem mit folgenden Dokumenten:

Code of Conduct für KMU beschreibt den Handlungsrahmen. Das Dokument kann verwendet werden, wenn es inhaltlich passt. Es ist dann nur der jeweilige Firmenname einzufügen. Muster Code of Conduct (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 136 KB)

Checkliste Wesentlichkeitsanalyse. Hier ist ein rationelles Verfahren (leider geht es nicht ohne Aufwand) auch mit einem Beispiel dargestellt, wie man sich dem Thema nähert. Checkliste Wesentlichkeit (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 275 KB)