CSRD und EU-Taxonomie im Überblick

Nicht-finanzielle Berichtspflichten von Unternehmen

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ist eine EU-Richtlinie, die Unternehmen im Rahmen des Green Deals zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet. Durch die CSRD sollen Nachhaltigkeitsberichte auf europäischer Ebene reglementiert werden, um Transparenz, Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit der Berichte zu erhöhen. Die CSRD trat am 5. Januar 2023 in Kraft und muss in nationales Recht übersetzt werden – die nationale Regelung wird den aktuell bestehenden nationalen Rechtsrahmen (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz, CSR-RUG) ersetzen. Zwischenzeitlich wurde die CSRD im Rahmen des EU-Omnibus-I Pakets deutlich entschärft. Auch die EU-Taxonomie ist mit vielen Neuerungen in der Nachhaltigkeitsberichterstattung verbunden. Beide Gesetzesinitiativen werden im Folgenden beleuchtet.

Wie muss berichtet werden?

Die Umsetzungsstandards der CSRD wurden von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) erarbeitet und zu den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) subsummiert. Diese Standards gliedern die Nachhaltigkeitsberichterstattung in die Bereiche Environment, Social und Governance (ESG) und enthalten verschiedene Offenlegungsanforderungen.
Die Angaben sind in maschinenlesbarem Format (Single Electronic Reporting Format) zu tätigen und werden im Lagebericht des Unternehmens veröffentlicht.

Was muss berichtet werden?

Die ESRS und deren Inhalte zeigen, welche Offenlegungspflichten für die Unternehmen gelten. Grundsätzlich lassen sich vier Bereiche identifizieren, die berichtspflichtig sind:

Allgemeine Angaben

  • Verantwortlichkeiten der Unternehmensorgane beim Thema Nachhaltigkeit
  • Anreizsysteme für Nachhaltigkeit
  • Ansichten und Bewertungen der Stakeholder
  • Nachhaltigkeitsbezogene Auswirkungen auf Unternehmensstrategie und Geschäftsmodell
  • Beschreibung des Verfahrens zur doppelten Wesentlichkeitsanalyse

Umwelt / Environment (E)

  • Klimawandel
  • Umweltverschmutzung
  • Wasser- und Meeresressourcen
  • Biodiversität
  • Kreislaufwirtschaft

Soziales / Social (S)

  • Eigene Beschäftigte
  • Beschäftigte in der Lieferkette
  • Betroffene Gemeinschaften
  • Verbraucher*innen und Endnutzer*innen

Governance (G)

  • Geschäftsgebaren
  • Risikomanagement
  • Korruptionsprävention
Die Offenlegungspflichten nach ESRS 2 (Allgemeine Angaben), ESRS E1 (Klimawandel) und – bei Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten – ESRS S1 (Eigene Beschäftigte) sind für alle Unternehmen verpflichtend. Alle anderen Bereiche müssen nur dann berichtet werden, wenn diese in der Wesentlichkeitsanalyse als wesentlich für das Unternehmen eingestuft wurden.

Wer muss berichten?

Die EU hat die CSRD im Rahmen des Omnibus-I-Pakets geändert. Künftig fallen deutlich weniger Unternehmen in den verpflichtenden Anwendungsbereich.
Berichtspflichtig sind künftig:
Große Unternehmen mit
  • mehr als 1.000 Beschäftigten und
  • mehr als 450 Millionen EURO Nettoumsatz.
Dadurch werden etwa 80 Prozent der ursprünglich betroffenen Unternehmen aus der direkten Berichtspflicht herausgenommen.
Nicht mehr berichtspflichtig sind typische deutsche Mittelständler mit:
  • 250 bis 1.000 Beschäftigte,
  • deutlich unter 450 Millionen EURO Umsatz,
  • auch viele bislang vorbereitende Unternehmen.
Wichtige Information: Auch wenn die oben genannten Berichtspflichten eher große Unternehmen betreffen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) sich mit den CSRD-Berichtspflichten beschäftigen müssen. Denkbar ist beispielsweise, dass kleine Unternehmen indirekt von der CSRD betroffen sind:

Berichtspflichtige Unternehmen müssen Informationen und Auskünfte zu ihren Lieferanten, Kunden und Geschäftspartnern offenlegen. Damit wird auch ein kleines Unternehmen mit CSRD-Fragestellungen konfrontiert, wenn es Lieferant eines berichtspflichtigen Unternehmens ist. Auch Banken werden Nachhaltigkeitsinformationen verstärkt in ihre Kreditentscheidungsprozesse implementieren, sodass das Thema der Nachhaltigkeitsberichtspflicht auf breiter Front zum Tragen kommt. Dies wird als “Trickle-Down-Effekt” bezeichnet.

Was hat es mit der Wesentlichkeitsanalyse auf sich?

Die CSRD fordert im Rahmen der ESRS 2 die Durchführung einer sogenannten Wesentlichkeitsanalyse. Das Ergebnis dieser Analyse zeigt, in welchen Bereichen das Unternehmen offenlegungspflichtig ist und welche ESRS-Standards berichtet werden müssen. Die Identifikation der relevanten Bereiche erfolgt mittels doppelter Materialität: Berichtspflichtige Nachhaltigkeitsthemen sind demnach Bereiche,
  • bei denen durch Unternehmensaktivitäten positive oder negative Auswirkungen auf die Umwelt entstehen (Impact Materiality) oder
  • aus denen finanzielle Chancen oder Risiken entstehen (Financial Materiality)
Wird eines dieser Merkmale als für das Unternehmen wesentlich eingestuft, ergibt sich daraus eine Berichtspflicht für diesen Sachverhalt. Die Wesentlichkeitsanalyse ist Pflichtbestandteil der CSRD-Berichterstattung für alle Unternehmen. Sie ist Grundlage für den Umfang der Berichtspflichten.
Tipp: Weitere Informationen zur Wesentlichkeitsanalyse zeigt ein Video der Bayerischen Industrie- und Handelskammern.

Berichtspflicht nach EU-Taxonomie

Die EU-Taxonomie definiert eine Reihe von Wirtschaftsaktivitäten, die als nachhaltig gelten. Unternehmen sollen Auskunft darüber geben, zu welchem Anteil die Geschäftsaktivitäten auf nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten zurückzuführen sind. So wird ein einheitliches und vergleichbares System geschaffen, mit dem man Wirtschaftsaktivitäten und Investitionen im Rahmen von Nachhaltigkeitsaspekten beurteilen kann. Eine Tätigkeit gilt als nachhaltig, wenn
  • diese einen Beitrag zu mindestens einem der EU-Umweltziele leistet und
  • keines der anderen Umweltziele signifikant verletzt wird.
Die sechs Umweltziele der EU sind Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- oder Meeresressourcen, Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, Vorbeugung oder Kontrolle von Umweltverschmutzung und Schutz und Wiederherstellung von Biodiversität und Ökosystemen.
Die Berichtspflicht nach EU-Taxonomie gilt für alle Unternehmen, die nach CSRD berichtspflichtig sind. Die Angaben sind entweder im Lagebericht oder in einem gesonderten Report darzustellen. Berichtet werden muss
  • der Anteil des Umsatzes taxonomiefähiger Wirtschaftsaktivitäten am Gesamtumsatz
  • der Anteil der taxonomiefähigen Investitionsausgaben (CapEx)
  • der Anteil der taxonomiefähigen Betriebsausgaben (OpEx)

VSME-Standard / VS

Die EFRAG hat im Januar 2024 Vorschläge für die freiwillige Berichterstattung von KMU vorgelegt. Mit Hilfe dieses VSME-Standards (VSME – Voluntary ESRS for non-listed small and medium-sized enterprises) soll der mittelbaren Berichtspflicht von KMU entgegengewirkt werden, die Nachhaltigkeitsdaten erheben und dokumentieren müssen, obwohl diese nicht direkt von den CSRD-Berichtspflichten betroffen sind. Ziel des VSME ist es, die Informationsbedarfe zu adressieren, die sich zum Beispiel im Rahmen von Auftrags- und Kreditvergaben oder aufgrund der Stellung von KMU in Lieferketten anderer Unternehmen ergeben. Auch der VSME wurde durch das EU-Omnibus I-Paket verändert und heißt inzwischen Voluntary Standard (VS). Ziel des VS ist weiterhin, einen einfachen, standardisierten Nachhaltigkeitsbericht für KMU zu schaffen, um mit vertretbarem Aufwand Antworten auf ESG-Anfragen von Banken, Kunden, Geschäftspartnern und Investoren liefern zu können.
Der VS ist deutlich schlanker als die CSRD. Er besteht aus zwei Modulen: Das Basismodul sowie das Erweiterungsmodule. In der Summe ergeben sich rund 100 Datenpunkte, die zu berichten sind.
Das Basismodul stellt die Grundlage für alle KMU dar. Datenpunkte zu folgenden Themen sollen berichtet werden:
  • Grundlagen für die Erstellung
  • Geschäftsmodell
  • Energie und Treibhausgasemissionen
  • Luft-, Wasser- und Bodenverschmutzung
  • Biodiversität
  • Wasser
  • Ressourcennutzung, Kreislaufwirtschaft und Abfallmanagement
  • Belegschaft - Generelle Merkmale
  • Belegschaft - Gesundheit und Sicherheit
  • Belegschaft: Vergütung, Tarifverträge, Schulungen
  • Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette, betroffene Gemeinschaften, Verbraucher und Endnutzer
  • Verurteilungen und Geldstrafen für Korruption und Geldwäsche
Das Erweiterungsmodul ergänzt die Angaben um Klimarisiken, Nachhaltigkeitsziele sowie Governance-Themen.
Der VS soll jährlich erstellt und unter bestimmten Voraussetzungen als separater Abschnitt im (Konzern-)Lagebericht aufgenommen werden können. Ansonsten ist eine separate Veröffentlichung vorgesehen.
Um dem oben genannten Trickle-Down-Effekt entgegenzuwirken, führt der VS zwei Wertobergrenzen ein. CSRD-berichtspflichtige Unternehmen dürfen nur erforderliche Datenpunkte unter Berücksichtigung der Wertobergrenzen erheben. Der VS definiert Datenpunkte verschiedener Art:
  • erforderliche Datenpunkte, die ein Unternehmen angeben muss,
  • freiwillige Datenpunkte,
  • Datenpunkte, die nach dem „Falls-zutreffend“-Grundsatz nur unter besonderen, festgelegten Umständen erforderlich sind,
  • Datenpunkte, die nur bei Angabe sektorspezifischer Informationen in Betracht zu ziehen sind und
  • Datenpunkte, die für Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten freiwillig sind.
Zum Schutz von Kleinstunternehmen enthält der VS zwei unterschiedlich umfangreiche Obergrenzen für die Wertschöpfungskette:
  • Unternehmen mit bis zu 10 Mitarbeitern haben neun Datenpunkte und Informationen aus dem Basis-Modul zu erheben und an die anfragenden Geschäftspartner zu geben.
  • Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern haben zusätzliche Datenpunkte und Informationen aus dem Basis- und dem Zusatzmodul zu erheben und anzugeben. Insgesamt sind es hier 23 Angaben.
Hilfreich
Wer in den gängigen Suchmaschinen nach den Stichworten „Sustainable Finance“, „Berichterstattung“, „Softwaretools“ sucht, wird verschiedenste Angebote finden, die oft auch mit Beratungsangeboten kombiniert sind.
  • Unter anderem stellt die Plattform Deutscher Nachhaltigkeitskodex (DNK) eine kostenfreie Eingabemaske für den Bereich VS bereit. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) können damit ihren Nachhaltigkeitsbericht strukturieren. Die Eingabe erfolgt entlang vereinfachter DNK-Themen und wird automatisch in die VS-Struktur überführt – wahlweise in der Basis- oder Zusatzvariante. https://report.deutscher-nachhaltigkeitskodex.de/.
  • Die IHK Darmstadt hat mit Unternehmern das Softwaretool openESG verprobt, mit dem KMU in etwa einer halben Stunde einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen können. Die knapp 60 Fragen basieren auf dem Entwurf des VSME-Standards der EFRAG-Arbeitsgruppe und liefern eine gute Übersicht über das eigene Unternehmen. Alle Fragen können aus unserer Sicht von KMU ohne Probleme beantwortet werden, wenn das Unternehmen folgende Unterlagen bereithält:
    • Abrechnung Energieversorger
    • Abrechnung Wasserversorger
    • Abrechnung Müllentsorgung
    • Jahresmeldung für die Berufsgenossenschaft (auch UV-Jahresmeldung, auch 92er-Meldung genannt)
    • Jahresmeldung mit dem Abgabegrund "50" für die Sozialversicherung
Die Nutzung des Tools für KMU kostet eine Schutzgebühr von 199 EUR für das VSME-Basismodul und 99 EUR für das VSME-Zusatzmodul. Es werden keine Daten an Dritte weitergegeben: https://openesg.de/fuer-unternehmen/