Energieberatung

Nationales Emissionshandelsgesetz

Im Rahmen des Klimapakets der Bundesregierung wurde das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) mit einer Kohlenstoffdioxyd (CO2)-Bepreisung für fossile Brennstoffe wie Erdgas und Diesel beschlossen. Die CO2-Bepreisung begann 2021 mit einem Preis von 25 Euro je Tonne CO2. Dieser Preis wird bis 2025 jährlich erhöht. Der eigentliche Emissionshandel beginnt 2026 mit einem Preiskorridor von 55 bis 65 Euro pro Tonne CO2. Danach soll nach aktuellem Stand ein freier Handel mit nicht abzuschätzenden Kosten und ohne Korridor eröffnet werden.

Was ist das Brennstoffemissionshandelsgesetz?

Im Dezember 2019 wurde das „Gesetz über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen“ (BEHG) verabschiedet. Das nationale Emissionshandelssystem (nEHS) startet 2021 zunächst mit einem jährlich steigenden Festpreis pro Tonne CO2. Ab 2026 sollen CO2-Zertifikate dann per Auktion versteigert werden. Für das Jahr 2026 ist dabei noch ein Preiskorridor mit Mindest- und Maximalpreis vorgesehen. Ob auch für die darauffolgenden Jahre ein Preiskorridor zur Anwendung kommen wird, ist noch nicht festgelegt.
Grundsätzlich unterliegen alle Brennstoffe, die auch nach dem Energiesteuergesetz (Paragraf 1 Absatz 2 und 3 EnergieStG) erfasst sind, dem Zertifikatehandel (Anlage 1 BEHG). Die für die einzelnen Brennstoffe erforderliche Zertifikatsmenge bemisst sich anhand der Menge an Kohlendioxid, welches bei der Verbrennung freigesetzt wird. Für die ersten zwei Jahre ab Einführung des nEHS sind die Berichts- und damit auch die Abgabepflicht jedoch zunächst auf das Inverkehrbringen der Hauptbrennstoffe (Ottokraftstoffe, Diesel, Erdgas, Heizöl) beschränkt. Zu den Brennstoffen, die anfangs noch nicht unter das nEHS fallen, zählt insbesondere die Kohle. Allerdings ist der überwiegende Teil des Kohleverbrauchs in Deutschland bereits über die Stromerzeugung im EU-ETS erfasst (Kohlekraftwerke).

Welche Unternehmen müssen Zertifikate kaufen?

Anders als der EU-Emissionshandel verfolgt das nationale System in Anlehnung an das Energiesteuerrecht einen sogenannten „Upstream“-Ansatz: Diejenigen Unternehmen, die fossile Brennstoffe in Verkehr bringen oder liefern, sind verpflichtet, Zertifikate zu kaufen. Verbraucher von Brennstoffen müssen keine Zertifikate kaufen. Weiterhin zum Kauf von Zertifikaten verpflichtet sind Erdgaslieferanten auf der letzten Handelsstufe, die das Erdgas dem verbrauchenden Unternehmen oder Letztverbraucher liefern. Bei Mineralölprodukten sind die Inverkehrbringer auf der ersten Handelsstufe zum Kauf verpflichtet und damit die Produzenten oder Importeure. Nach Schätzung der Bundesregierung werden insgesamt etwa 4.000 Unternehmen am nationalen Zertifikatehandel in Deutschland teilnehmen.
Das Gesetz sieht vor, dass es beim Einsatz von Brennstoffen in Anlagen, die bereits dem europäischen Emissionshandel (EU-ETS) unterliegen, keine Doppelbelastung geben soll (Paragraf 7 Absatz 5 BEHG). Dies soll vorzugsweise so ausgestaltet werden, dass der nationale CO2-Preis gar nicht erst für den Brennstoffverbrauch der ETS-Anlage anfällt. Dafür muss die Menge an Brennstoffemissionen der ETS-Anlagen schon beim Verpflichteten (im Fall von Erdgas der Lieferant) von der von ihm zu erwerbenden Zertifikatemenge abgezogen werden können. Ob dies in der Praxis immer reibungslos funktioniert, wird sich erst noch zeigen.

Mit welchen Kosten ist für Unternehmen zu rechnen?

In der Einführungsphase (2021 bis 2025) werden die Zertifikate zu einem Festpreis verkauft. Zum Start der CO2-Bepreisung Anfang 2021 ist ein Preis von 25 Euro pro Tonne CO2 vorgesehen, dieser steigt bis 2025 auf 55 Euro an. Ab 2026 sollen Emissionsrechte dann per Auktion versteigert werden, wobei ein Preiskorridor mit einem Mindestpreis von 55 Euro und einem Höchstpreis von 65 Euro pro Emissionszertifikat festgelegt wurde.
Wie sich das Vorhaben in den kommenden Jahren auf die Energiekosten Ihres Unternehmens auswirkt, können Sie mit dem neuen CO2-Preisrechner der IHKs abschätzen. Sie finden den Rechner unter www.ihk.de/co2-preisrechner.
Aus den genannten CO2-Preisen ergeben sich für die Hauptbrennstoffe folgende netto Preissteigerungen unter Berücksichtigung der aktuellen Emissionsfaktoren der Energieträger. Im Fall von Diesel beispielsweise liegt der aktuelle Preis bei 1,22 Euro pro Liter (brutto, 3.2.2020). Darin enthalten sind Mehrwertsteuern in Höhe von 19,5 Cent und Energiesteuern in Höhe von 47,07 Cent. Bei einem CO2-Preis von 25 Euro die Tonne (2021) ergibt sich für Diesel ein Preisaufschlag von 6,5 cent pro Liter (netto) bzw. 7,7 cent pro Liter mit Mehrwertsteuer. Bei einem CO2-Preis von 55 Euro die Tonne beträgt der Preisaufschlag 14,2 cent pro Liter (netto) bzw. 16,9 cent pro Liter mit Mehrwertsteuer.
Über die Ausgestaltung des Brennstoffemissionshandels informiert auch ein Merkblatt der DIHK, welches Sie im Bereich weitere Informationen als Download finden. Es erläutert nochmals, wer Zertifikate kaufen muss, welche Brennstoffe unter den Zertifikatehandel fallen und wie das Verhältnis zum bereits bestehenden Europäischen Emissionshandel ist.

Welche Verordnungen konkretisieren die Gesetzgebung?

Die Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV) ist die zentrale Durchführungsverordnung zum Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG), die im weiteren Verfahren der Umsetzung der insgesamt 13 Verordnungsermächtigungen des BEHG ergänzt werden soll. Zunächst umfasst die BEHV die Regelungen zum Verkauf der Emissionszertifikate und zum nationalen Emissionshandelsregister.
Die Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 (EBeV 2022) ist beschränkt auf die  Festlegung der Regelungen zur Überwachung, Ermittlung und Berichterstattung, die für den Start des nationalen Emissionshandelssystem in der Startphase 2021 und 2022 erforderlich sind. Es bildet also die für 2021 und 2022 auf die Hauptbrennstoffe (Benzin, Diesel, Heizöl, Erdgas etc.) beschränkte CO2-Bepreisung mit Festpreisen ab. Zentral ist die Festlegung der für die in Verkehr gebrachten Brennstoffe anzunehmenden Emissionsfaktoren. Für Betreiber von Industrieanlagen, die bereits am Europäischen Emissionshandel (EU-ETS) teilnehmen und mit Erdgas betrieben werden, besonders relevant ist die Regelung des Verfahrens zur Vermeidung einer doppelten CO2-Preisbelastung. Dem zum Kauf von CO2-Zertifikaten verpflichtete Erdgaslieferant, erhält die Möglichkeit, die an EU-ETS-Anlagen gelieferten Erdgasmengen von den zu berichtenden Brennstoffemissionen abzuziehen. Die Lieferung an eine ETS-Anlage und im Nachgang der Verbrauch in der ETS-Anlage müssen durch den Lieferanten und das belieferte Unternehmen nach den Vorgaben der Verordnung nachgewiesen werden. 

Wer hat Anspruch auf Kompensationszahlungen?

Anspruch auf eine Kompensation zum Schutz der Wettbewerbsfähigkeit haben nur sehr wenige Unternehmen aus den beihilfeberechtigten Sektoren. Hinzu kommt, dass nicht jeder beihilfeberechtigte Sektor den gleichen Kompensationsgrad erhält, sodass bürokratischer Aufwand und tatsächliche Kompensation geprüft werden sollten. Zuständig für die Abwicklung der Kompensationszahlungen ist die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt). Auf der Webseite der DEHSt finden Sie einen ausführlichen Leitfaden ob Sie Anspruch auf eine Kompensationszahlung haben und wie Sie diese erhalten.