Regeln für die Entsorgung von Gewerbeabfall

Gewerbeabfallverordnung

Gewerbeabfallverordnung: Trennen und verwerten

Im Merkblatt am Ende der Seite sind die wesentlichen Regeln für Abfallerzeuger aufgeführt. Dort finden Sie auch die novellierte Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV).
Der Gesetzgeber sieht in der Gewerbeabfallverordnung vor, dass Unternehmen Abfälle trennen und Abfallbehältnisse in angemessener Zahl vorhalten.
Die vom Städtetag herausgegebene Mustersatzung (Mustersatzung-Gewerbeabfall-Verordnung) versucht den Begriff des "angemessenen Umfangs" näher zu konkretisieren. Hierbei wird auf den Einwohnergleichwert und die Mitarbeiterzahl abgestellt. Für den Einwohnergleichwert sind 15 Liter pro Woche (in manchen Kommunen auch 25 Liter) anzusetzen.
Eine Auswahl aus der oben genannten Mustersatzung zeigt die anzusetzenden Einwohnergleichwerte je Beschäftigten in den genannten Unternehmensbranchen.

Branche: Einwohnergleichwerte je Beschäftigten

  • Speisewirtschaften, Imbissstuben: 3 bis 5
  • Gaststättenbetriebe, die nur als Schankwirtschaft konzessioniert sind, Eisdielen: 1 bis 3
  • Beherbergungsbetriebe: 0,8 bis 1,2
  • Lebensmitteleinzel- und Großhandel: 1 bis 3
  • Sonstiger Einzel- und Großhandel: 0,4 bis 0,6
  • Industrie, Handwerk und übrige Gewerbe: 0,4 bis 0,6
Ein Industrieunternehmen mit cirka 600 Beschäftigten muss also etwa 300 Einwohnergleichwerte à 15 Litern (4,5 Kubikmeter) für Abfallbehältnisse pro Woche vorhalten und bezahlen. Die Gebühren pro Jahr für dieses Volumen würden sich beispielsweise in Darmstadt auf zur Zeit 2.524,08 Euro pro 1,1 Kubikmeter-Behälter belaufen. Die zusätzliche Gesamtjahresbelastung läge dann bei 10.096,32 Euro für dieses Unternehmen.
Nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz hat der Abfallerzeuger allerdings der Verwertung Vorrang vor der Beseitigung einzuräumen. Insofern gibt es heute schon Unternehmen, die keinen Abfall zur Beseitigung mehr erzeugen und somit keine solchen Restmüllbehälter mehr aufstellen und bezahlen müssen. Diesen Unternehmen wird unseren Erachtens durch die Vorgehensweise des Gesetzgebers eine unzulässiger Zwang auferlegt.