Abfallrechtliche Überwachung

Elektronisches Abfallnachweisverfahren

Abfallentsorger müssen für das Entsorgungsnachweis- und Begleitschein-Verfahren die elektronische Signatur nutzen.
Eine Ausnahme stellen lediglich die bei der Sammelentsorgung zu führenden Übernahmescheine dar. Diese werden weiterhin in Papierform geführt, dann aber vom Sammler in elektronischer Form in seinem Register (dieses ersetzt das bisherige Abfallnachweisbuch) aufgenommen.
Die Rechtsgrundlage bildet die Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung. Diese behandelt in Abschnitt 4, Paragraf 19 ausdrücklich die Signatur:
„Die zur Nachweisführung Verpflichteten sowie die zuständigen Behörden haben die zu übermittelnden elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.”
Dies betrifft insbesondere die elektronischen Nachweiserklärungen und Begleitscheine, aber auch andere beim Abfallnachweisverfahren anfallende Dokumente.