Vorformulierte Vertragsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind auf eine Vielzahl von Fällen vorformulierte Vertragsbedingungen. Im Gegensatz zu individuell ausgehandelten Vertragsbedingungen werden AGB von einer Vertragspartei (Verwender) beim Abschluss eines Vertrages vorgegeben. AGB schaffen einheitliche Regelungen für Massenverträge und erleichtern so den Geschäftsverkehr, wobei keine Pflicht zur Verwendung von AGB besteht.

Allgemeines

Durch AGBs können gesetzliche Regelungen zugunsten des Verwenders abgeändert werden oder für Fälle, in denen eine gesetzliche Regelung nicht besteht, eine einheitliche Regelung geschaffen und den Bedürfnissen des heutigen Wirtschaftslebens angepasst werden. Dies gilt aber natürlich nur dann, wenn und soweit gesetzliche Regelungen überhaupt geändert werden können.
Im kaufmännischen Geschäftsverkehr sind die Möglichkeiten zur Abänderung von gesetzlichen Regelungen größer als im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern.
Beispiel:
Die gesetzlich vorgesehene Gewährleistungsfrist kann, wenn der Verkäufer Unternehmer und der Käufer Verbraucher ist (sogenannte Verbrauchsgüterkauf), bei gebrauchten Sachen von zwei Jahren auf ein Jahr verkürzt werden, jedoch ist eine vollständige Freizeichnung von jeglicher Haftung für Mängelansprüche bei gebrauchten Sachen nicht mehr möglich.
Mit der einseitigen Vorgabe von Vertragsbedingungen geht typischerweise die Gefahr einer Benachteiligung des anderen Vertragspartners, der sich auf die Bedingungen einlässt, einher. Der Gesetzgeber hat daher eine Reihe von Regeln aufgestellt, die bei der Verwendung von AGB beachtet werden müssen. Bis zum 31. Dezember 2001 gab es ein AGB-Gesetz. Seit dem 1. Januar 2002 befinden sich diese Regeln in den Paragrafen 305 bis 310 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Auf Erb-, Familien- und Gesellschaftsverträge sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen finden diese Regeln jedoch keine Anwendung. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen.
Beachte: Die Besonderheiten im Arbeitsrecht werden in diesem Merkblatt nicht mitberücksichtigt.

Begriff der AGB

Vorformuliert sind AGB dann, wenn sie für eine mehrfache Verwendung fixiert sind (schriftlich oder in sonstiger Weise, zum Beispiel als Datei oder auf einem Tonträger). Inhalt können Regelungen jeder Art sein, soweit sie sich in den Grenzen der Gesetze halten.
Da die AGB für eine Vielzahl von Verträgen gelten sollen, gelten Vertragsbedingungen nur dann als AGB, wenn sie für mindestens drei Verträge verwendet werden sollen. Die Verwendungsabsicht ist ausreichend, damit die Vertragsbedingungen ab der ersten Verwendung gelten.
Benutzt der Verwender die von einem Dritten aufgestellten vorformulierten Vertragsbedingungen (zum Beispiel Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Standard-Mietvertragsformulare), so muss der Verwender selbst keine mehrfache Verwendungsabsicht haben.
Den Verwender trifft hinsichtlich der Formulierung seiner AGB ein Transparenzgebot. Die AGB müssen ohne Probleme wahrnehmbar und lesbar sein. Sie müssen zudem so formuliert sein, dass ein Nichtjurist in der Lage ist, sie zu verstehen. Unklarheiten oder Mehrdeutigkeiten gehen zulasten des Verwenders. Es gilt in diesen Fällen die günstigste Auslegung der Klausel, da der Verwender die Möglichkeit hatte, sich klarer auszudrücken.
Bei Vertragsbedingungen, die zwischen den Vertragsparteien einzeln ausgehandelt werden (Individualvereinbarungen) findet eine Anwendung der gesetzlichen Regelungen nicht statt. Ein Aushandeln setzt voraus, dass die Vertragsparteien auch die Möglichkeit haben, ihre Vorstellungen im Hinblick auf die Bedingungen in den Vertrag einzubringen und diesen so mitbestimmen. Es genügt nicht, wenn die andere Vertragspartei über die Bedeutung und Reichweite der AGB belehrt worden ist oder eine Erklärung unterschreibt, dass die Vertragsbedingungen im Einzelnen ausgehandelt worden seien. Auch die Wahl zwischen verschiedenen vorformulierten Vertragsbedingungen oder das Ausfüllen von in vorformulierten Vertragsbedingungen bestehenden Leerzeilen ist kein individuelles Aushandeln.

Aber selbst wenn einzelne Vertragsbedingungen individuell ausgehandelt werden, bleiben die übrigen vorformulierten Vertragsbedingungen AGB.

Einbeziehung der AGB in den Vertrag

Wichtig ist, dass der Verwender die AGB in den Vertrag mit einbezieht, damit sie Vertragsbestandteil werden.
Die Einbeziehung erfolgt unter folgenden Voraussetzungen:
- Der Verwender muss bei Vertragsabschluss ausdrücklich und deutlich auf die AGB hinweisen und
- Der Vertragspartner muss die Möglichkeit haben, von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen und mit deren Geltung einverstanden sein.
Ein Hinweis kann mündlich oder schriftlich ergehen. Es reicht aber nicht aus, wenn die AGB auf der Rückseite eines Angebotsschreibens abgedruckt sind und ein Hinweis auf diese auf der Vorderseite fehlt. Ebenso ist ein Hinweis auf Dokumenten, die erst nach Vertragsschluss ausgehändigt werden (zum Beispiel Rechnungen, Quittungen, Lieferscheinen oder Auftragsbestätigungen) nicht rechtzeitig und daher unwirksam.
Ist ein Hinweis bei Vertragsschlüssen nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich (zum Beispiel bei Automaten, Schließfächern oder Geschäften des Massenverkehrs), reicht ein deutlich sichtbarer Aushang am Ort des Vertragsschlusses aus. Dieser Aushang muss den Ort angeben, an dem der Kunde von den AGB in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen kann (zum Beispiel an der Kasse oder am Automaten). Ein Verweis auf den Aushang am Geschäftssitz oder Ähnliches ist nicht ausreichend.
Bei Online-Verträgen wird das Formular am Besten so gestaltet, dass die Bestellung nur abgesendet werden kann, wenn der Kunde vorher über einen Button die Möglichkeit hatte, die AGB zu lesen und diese über einen anderen Button akzeptieren konnte. Die AGB müssen in diesem Fall online abrufbar, einsehrbar und von zumutbarem Umfang sein, um Vertragsbestandteil zu werden.
Problematisch für die Kenntnisnahme der AGB des Verwenders ist der fernmündliche Vertragsschluss, wenn dem Vertragspartner die AGB nicht schon während der Vorverhandlungen oder auf Grund eines früheren Geschäfts übermittelt worden sind. Da das Vorlesen am Telefon keine praktikable Lösung ist, ist der Verwender in der Regel außerstande, dem Vertragspartner vor dem Vertragsschluss die Kenntnisnahme zu ermöglichen. In einem solchen Fall könnte die andere Vertragspartei im Wege einer Individualvereinbarung auf die Einhaltung der Kenntnisnahme verzichten. Außerdem könnte der Vertrag unter der Bedingung geschlossen werden, dass der Kunde die ihm zu übermittelnden AGB bei Zusendung genehmigt bzw. nicht genehmigt und der Vertrag dann wieder gelöst wird. Oder der Vertrag könnte unter der Bedingung „geschlossen” werden, dass er bis zur Übersendung der AGB aufgeschoben wird. Zudem könnten die AGB auch durch nachträgliche Vertragsänderung mit in den Vertrag aufgenommen werden. Hier müsste dann allerdings eine Kündigungsvereinbarung für den Fall aufgenommen werden, dass eine Partei der Vertragsänderung nicht zustimmen will. Sonst müsste der Verwender den zuvor geschlossenen Vertrag ohne seine AGB gegen sich gelten lassen.
Ferner muss die andere Vertragspartei mit der Einbeziehung der AGB einverstanden sein. Das Einverständnis kann auch durch schlüssige Handlung erklärt werden. Der Kunde ist dann einverstanden, wenn er bei Vorliegen der obigen Voraussetzungen den Vertrag abschließt.
Werden die AGB allerdings erstmals auf der Auftragsbestätigung mitgeteilt, so bedeutet auch das Schweigen des Vertragspartners im nichtkaufmännischen Verkehr selbst bei Entgegennahme der Leistung keine Annahme.

Wirksamkeit von AGB

Klauseln sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung liegt in der Regel vor, wenn entweder wesentliche Grundgedanken gesetzlicher Regelungen verletzt werden oder wesentliche Rechte und Pflichten des Vertrages so eingeschränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird.
Das Gesetz nennt in den Paragraphen 308 und folgende BGB bestimmte Fälle, bei denen die Gefahr einer Übervorteilung des Verwenders besonders groß ist und die daher immer zur Unwirksamkeit der Klauseln führen.
Niemals Vertragsinhalt werden auch sogenannte überraschende Klauseln, mit denen bei Abschluss des Vertrages unter keinen Umständen gerechnet werden musste.
In der Regel gilt eine Klausel nicht als überraschend, wenn sie drucktechnisch so hervorgehoben ist, dass von einer Kenntnisnahme durch den Vertragspartner auszugehen ist.
Beim Verbrauchsgüterkauf sind zudem die Bestimmungen der Paragrafen 474 und folgende BGB zu beachten. Zum Nachteil von Verbrauchern kann das Kaufrecht durch vertragliche Vereinbarungen weitgehend nicht mehr abgedungen werden.
Beispiel
So kann beim Verbrauchsgüterkauf die zweijährige Verjährungsfrist bei neuen Sachen nicht verkürzt werden.

Besonderheiten im kaufmännischen Verkehr

Wenn beide Parteien Gewerbetreibende oder freiberuflich Tätige sind, gelten nicht so strenge Regel wie gegenüber privaten Vertragspartnern.
In diesen Fällen finden eine Reihe von AGB-Regelungen keine Anwendung. Die Vertragsbedingungen unterliegen zudem nur einer beschränkten Inhaltskontrolle, wobei sich die Prüfung an Treu und Glauben orientiert und ebenfalls eine ungemessene Benachteiligung eines Vertragspartners ausschließen soll.
Beispiel
Bei anderen Kaufverträgen, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, ist eine Verkürzung der Verjährungsfrist auf bis zu einem Jahr auch bei neuen Sachen grundsätzlich möglich. Dies gilt allerdings nicht bei Bauwerken oder Sachen, die üblicherweise für ein Bauwerk verwendet werden. Auch ist zu beachten, dass bei Verträgen innerhalb einer Lieferkette an deren Ende ein Kaufvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher steht, die Rückgriffsrechte der Lieferanten gegenüber ihrem Vorlieferanten nur dann beschränkt werden können, wenn ihnen für diese Beschränkung ein gleichwertiger Ausgleich eingeräumt wird.
Daher kann die Beurteilung von AGB hier durchaus anders sein. AGB gelten in diesen Fällen schon dann, wenn die andere Vertragspartei wusste oder es für sie erkennbar gewesen ist, dass ihr Gegenüber den Vertrag nur unter der Einbeziehung seiner AGB schließen wollte. AGB, die bei Vertragsschluss nicht vorliegen, können durch ausdrückliche Einbeziehung zum Vertragsinhalt gemacht werden. Allerdings muss auch hier die andere Vertragspartei die Möglichkeit der Kenntnisnahme bekommen.
Zudem werden im kaufmännischen Verkehr AGB ohne besondere Hinweise Vertragsinhalt, wenn sie branchenüblich sind (zum Beispiel Banken).
In Fällen, in denen beide Seiten ihre AGB zum Vertragsinhalt machen wollen, gilt der Grundsatz, dass nur solche Vertragsbedingungen Vertragsbestandteil werden, die übereinstimmen. Bezüglich der widersprechenden Bedingungen gelten die entsprechenden gesetzlichen Regelungen.

Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die gesetzlichen Regelungen

In diesen Fällen ist die Klausel unwirksam und der Verwender kann sich nicht auf sie berufen. An ihre Stelle tritt die gesetzliche Regelung. Der Rest des Vertrages bleibt in der Regel aber wirksam.
Beachte: Wer Vertragsbedingungen verwendet oder empfiehlt, die mit den gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar sind, kann von Institutionen der Wettbewerbsaufsicht kostenpflichtig unter Umständen im Klageweg auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Die Rechtsprechung zur (Un-)Wirksamkeit von AGB ist umfangreich und kompliziert. Wenn Sie über die Zulässigkeit von Klauseln im Zweifel sind, sollten Sie rechtlichen Rat einholen.
Als Beispiel finden Sie auf unserer Homepage Muster für Allgemeine Geschäftsbedingungen sowohl für den kaufmännischen als auch für den nicht kaufmännischen Verkehr.
Stand: März 2022