Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind vorformulierte Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Fällen. Im Gegensatz zu individuell ausgehandelten Vertragsbedingungen werden AGB von einer Vertragspartei (Verwender) beim Abschluss eines Vertrages vorgegeben. AGB schaffen einheitliche Regelungen für Massenverträge und erleichtern so den Geschäftsverkehr, wobei keine Pflicht zur Verwendung von AGB besteht.

Allgemeines

Durch AGB können gesetzliche Regelungen nur insoweit abgeändert oder ergänzt werden, als dies gesetzlich zulässig ist. Besonders im Verbraucherschutz sind wesentliche gesetzliche Regelungen zwingend und können nicht durch AGB umgangen werden. Insbesondere sind Klauseln unwirksam, die den Vertragspartner unangemessen benachteiligen (Paragraf 307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Im kaufmännischen Geschäftsverkehr sind die Möglichkeiten zur Abänderung von gesetzlichen Regelungen größer als im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern.
Beispiel:
Die gesetzlich vorgesehene Gewährleistungsfrist kann, wenn der Verkäufer Unternehmer und der Käufer Verbraucher ist (sogenannter Verbrauchsgüterkauf), bei gebrauchten Sachen von zwei Jahren auf ein Jahr verkürzt werden, jedoch ist eine vollständige Freizeichnung von jeglicher Haftung für Mängelansprüche bei gebrauchten Sachen nicht möglich. Beim Verbrauchsgüterkauf (Paragraf 474 BGB) kann die gesetzliche Gewährleistung für neue Waren nicht verkürzt werden. Bei gebrauchten Waren ist eine Verkürzung auf ein Jahr möglich (Paragraf 476 Absatz 2 BGB). Während im Verbrauchsgüterkauf eine Einschränkung nur bedingt zulässig ist, sind in Business-to-Business (B2B)-Verträgen weitergehende Haftungsausschlüsse möglich, sofern kein arglistiges Verschweigen oder eine Garantie übernommen wurde.
Mit der einseitigen Vorgabe von Vertragsbedingungen besteht typischerweise die Gefahr einer Benachteiligung des anderen Vertragspartners.
Auf Erb-, Familien- und Gesellschaftsverträge sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen finden diese Regeln keine Anwendung. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen.
Beachte: Die Besonderheiten im Arbeitsrecht werden in diesem Merkblatt nicht berücksichtigt.

Begriff der AGB

Vorformuliert sind AGB dann, wenn sie für eine mehrfache Verwendung fixiert sind (schriftlich oder in sonstiger Weise, zum Beispiel als Datei oder auf einem Tonträger). Inhalt können Regelungen jeder Art sein, soweit sie sich in den Grenzen der Gesetze halten.

Da die AGB für eine Vielzahl von Verträgen gelten sollen, gelten Vertragsbedingungen nur dann als AGB, wenn sie für mindestens drei Verträge verwendet werden sollen. Die Verwendungsabsicht ist ausreichend, damit die Vertragsbedingungen ab der ersten Verwendung gelten. Benutzt der Verwender die von einem Dritten aufgestellten vorformulierten Vertragsbedingungen (zum Beispiel Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Standard-Mietvertragsformulare), so muss der Verwender selbst keine mehrfache Verwendungsabsicht haben.
Den Verwender trifft hinsichtlich der Formulierung seiner AGB ein Transparenzgebot. Die AGB müssen ohne Probleme wahrnehmbar und lesbar sein. Sie müssen zudem so formuliert sein, dass ein Nichtjurist in der Lage ist, sie zu verstehen. Unklarheiten oder Mehrdeutigkeiten gehen zulasten des Verwenders. Es gilt in diesen Fällen die günstigste Auslegung der Klausel, da der Verwender die Möglichkeit hatte, sich klarer auszudrücken.
Ein individuelles Aushandeln erfordert echte Verhandlungsspielräume für die andere Vertragspartei. Das bedeutet, dass diese die Möglichkeit haben muss, inhaltliche Änderungen an den Vertragsbedingungen vorzunehmen. Eine bloße Wahl zwischen verschiedenen vorformulierten Klauseln oder das Ausfüllen von Lücken genügt nicht, um eine Individualvereinbarung zu begründen.

Einbeziehung der AGB in den Vertrag

Wichtig ist, dass der Verwender die AGB in den Vertrag mit einbezieht, damit sie Vertragsbestandteil werden.
Die Einbeziehung erfolgt unter folgenden Voraussetzungen:
  • Der Verwender muss bei Vertragsabschluss ausdrücklich und deutlich auf die AGB hinweisen
und
  • Der Vertragspartner muss die Möglichkeit haben, von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen und mit deren Geltung einverstanden sein.
Ein Hinweis kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Es reicht aber nicht aus, wenn die AGB auf der Rückseite eines Angebotsschreibens abgedruckt sind und ein Hinweis auf diese auf der Vorderseite fehlt. Ebenso ist ein Hinweis auf Dokumenten, die erst nach Vertragsschluss ausgehändigt werden (zum Beispiel auf Rechnungen, Quittungen, Lieferscheinen oder Auftragsbestätigungen), nicht rechtzeitig und daher unwirksam.
Bei Online-Verträgen muss der Bestellprozess so gestaltet sein, dass die Bestellung erst abgesendet werden kann, wenn der Kunde vorher die Möglichkeit hatte, die AGB zu lesen. Zudem muss der Bestell-Button nach Paragraf 312j Absatz 3 BGB klar erkennbar auf eine zahlungspflichtige Bestellung hinweisen (zum Beispiel "zahlungspflichtig bestellen").

Wirksamkeit von AGB

Klauseln sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligen (Paragraf 307 BGB). Eine unangemessene Benachteiligung liegt in der Regel vor, wenn entweder wesentliche Grundgedanken gesetzlicher Regelungen verletzt werden oder wesentliche Rechte und Pflichten des Vertrages so eingeschränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird.
Das Gesetz enthält in Paragraf 308 BGB eine Liste von Klauseln, die unter bestimmten Bedingungen unwirksam sind und in Paragraf 309 BGB Klauseln, die stets unwirksam sind.
Niemals Vertragsinhalt werden auch sogenannte überraschende Klauseln, mit denen bei Abschluss des Vertrages unter keinen Umständen gerechnet werden musste. In der Regel gilt eine Klausel nicht als überraschend, wenn sie drucktechnisch so hervorgehoben ist, dass von einer Kenntnisnahme durch den Vertragspartner auszugehen ist.
Beim Verbrauchsgüterkauf sind zudem die Bestimmungen der Paragrafen 474 und folgende BGB zu beachten. Zum Nachteil von Verbrauchern kann das Kaufrecht durch vertragliche Vereinbarungen grundsätzlich nicht abbedungen werden.

Besonderheiten im kaufmännischen Verkehr

Im B2B-Bereich gelten nicht so strenge Regelungen wie gegenüber Verbrauchern. Zwar findet weiterhin eine beschränkte Inhaltskontrolle statt, wobei sich die Prüfung an Treu und Glauben orientiert und eine Benachteiligung eines Vertragspartners ausschließen soll. Die strengen Schutzvorschriften für Verbraucher (Paragraf 310 Absatz 1 BGB) gelten jedoch nicht.
So kann zum Beispiel in B2B-Verträgen die Verjährung für Sachmängel auf ein Jahr reduziert werden, es sei denn, es handelt sich um Bauwerke oder wesentliche Bauteile (Paragraf 309 Nummer 8b BGB).
In Fällen, in denen beide Seiten ihre AGB zum Vertragsinhalt machen wollen, gilt der Grundsatz, dass nur solche Vertragsbedingungen Vertragsbestandteil werden, die übereinstimmen. Bezüglich der widersprechenden Bedingungen gelten die entsprechenden gesetzlichen Regelungen.

Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die gesetzlichen Regelungen

In diesen Fällen ist die Klausel unwirksam und der Verwender kann sich nicht auf sie berufen. An ihre Stelle tritt die gesetzliche Regelung. Der Rest des Vertrages bleibt in der Regel aber wirksam.
Beachte: Wer Vertragsbedingungen verwendet oder empfiehlt, die mit den gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar sind, kann von Institutionen der Wettbewerbsaufsicht kostenpflichtig unter Umständen im Klageweg auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Die Rechtsprechung zur Wirksamkeit und Unwirksamkeit von AGB ist umfangreich und kompliziert. Wenn Sie über die Zulässigkeit von Klauseln im Zweifel sind, sollten Sie rechtlichen Rat einholen.
Als Beispiel finden Sie auf unserer Homepage Muster für Allgemeine Geschäftsbedingungen sowohl für den kaufmännischen als auch für den nicht kaufmännischen Verkehr.
Stand: März 2025