Transport und Logistik

Verkehrsleiter ist Pflicht

Güterkraftverkehrs- und Omnibusbetriebe müssen einen Verkehrsleiter benennen. Dieser muss die Verkehrstätigkeiten des Unternehmens tatsächlich und dauerhaft leiten. Sein ständiger Aufenthalt in der EU muss gewährleistet sein. Wer Verkehrsleiter im Unternehmen ist, muss der Genehmigungsbehörde mitgeteilt werden. Der Verkehrsleiter kann im Unternehmen tätig sein oder als Externer vom Unternehmen eingesetzt werden. In dem Fall ist ein Vertrag verpflichtend.

Im Wesentlichen wird mit dem Verkehrsleiter die Person beschrieben, die bislang „die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person“ im Güterkraftverkehrsgesetz beziehungsweise „die für die Führung der Geschäfte bestellte Person“ im Personenbeförderungsgesetz genannt wurde. Der Verkehrsleiter muss eine Person sein, die die Verkehrstätigkeiten des Unternehmens tatsächlich und dauerhaft leitet und in einer echten Beziehung zum Unternehmen steht. Das kann der Unternehmer selbst, ein Angestellter, der Eigentümer oder Anteilseigner sein (Artikel 4 Absatz 1 VO (EG) 1071/2009).

Anforderungen an den Verkehrsleiter
Der Verkehrsleiter muss persönlich zuverlässig und fachlich geeignet sein.
Um persönlich zuverlässig zu sein, darf bei der Führung des Unternehmens nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder bei dem Betrieb des Unternehmens die Allgemeinheit geschädigt oder gefährdet worden sein.
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Unternehmer und Verkehrsleiter, wenn sie nicht wegen eines schwersten Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften im Sinne des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nummer 1071/2009 rechtskräftig verurteilt worden sind. Zudem darf ein gegen sie ergangener Bußgeldbescheid nicht unanfechtbar geworden sein.
Weiter ist ein Verkehrsleiter nicht zuverlässig, wenn ein Verstoß gegen nachstehende Vorschriften/Pflichten vorliegt:
  • Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes/ Personenbeförderungsgesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen,
  • arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten,
  • Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs-, Betriebs- oder Lebensmittelsicherheit erlassen wurden, insbesondere gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
  • die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben,
  • Paragraph 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (Bundesgesetzblatt I, S. 213),
  • umweltschützende Vorschriften, insbesondere des Abfall- und Immissionsschutzrechts,
  • Vorschriften des Handels- und Insolvenzrechts,
Die fachliche Eignung des Verkehrsleiters wird wie bisher über eine Fachkundeprüfung bei der für Sie zuständigen IHK nachgewiesen. Eingeschränkt wird die Möglichkeit der Anerkennung einer leitenden Tätigkeit in einem Verkehrsunternehmen. Diese Tätigkeit muss nun in einem Zeitraum von zehn Jahren vor dem 4. Dezember 2009 ohne Unterbrechung ausgeübt worden sein.
Externer Verkehrsleiter
Künftig können Unternehmen einen externen Verkehrsleiter berufen. Selbstverständlich muss auch dieser die Voraussetzungen erfüllen. Im Falle einer Berufung ist ein Vertrag verpflichtend, der die Aufgaben dem Verkehrsleiter überträgt. Die Verantwortlichkeiten als Verkehrsleiter sind darin genau zu regeln. Hierzu zählt zum Beispiel das Instandhaltungsmanagement für die Fahrzeuge, die Prüfung der Beförderungsverträge und -dokumente, die grundlegende Rechnungsführung, die Zuweisung der Ladung oder die Fahrdienste an die Fahrer und Fahrzeuge sowie die Prüfung der Sicherheitsverfahren. Ein externer Verkehrsleiter darf die Tätigkeit für höchstens vier Unternehmen mit einer Flotte von zusammen maximal 50 Fahrzeugen durchführen. Über die Anerkennung als externer Verkehrsleiter für Unternehmen hier in der Region entscheidet das Regierungspräsidium Darmstadt.
Verkehrsunternehmensdatei
Die Mitgliedsstaaten führen zudem ein zentrales Verkehrsunternehmensregister ein. Es dient dem Austausch von Daten zu Verstößen untereinander, sodass auch im Ausland begangene Verstöße zur Beurteilung der Zuverlässigkeit des Unternehmens herangezogen werden können. Wird aufgrund von Verstößen dem Verkehrsleiter die Zuverlässigkeit aberkannt, so erklärt die zuständige Behörde diesen Verkehrsleiter für ungeeignet, die Verkehrstätigkeit eines Unternehmens zu leiten. Dieser darf dann bis zur Rehabilitierung in keinem Mitgliedsstaat mehr als Verkehrsleiter eingesetzt werden (Artikel 14 VO (EG) 1071/2009).

Stand: September 2021