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Entsorgung von Speiseabfällen

Die Entsorgung von Speiseabfällen muss über zugelassene Entsorger erfolgen. Die Entsorgung ist gesetzlich streng geregelt, um eine Ausbreitung schwerer Krankheiten (etwa Schweine- oder Geflügelpest) entgegenzuwirken, die durch das Verfüttern unzureichend erhitzter Speiseabfälle bei Tieren hervorgerufen werden können – also ein Mittel zur Minderung des allgemeinen Tierseuchenrisikos.

Speiseabfälle, die Tierkörperteile oder tierische Erzeugnisse (etwa Eier, Milch, zubereitetes Fleisch) enthalten und die die in einem Vierpersonenhaushalt üblicherweise anfallende Menge überschreiten, dürfen nur wie folgt entsorgt werden:
  1. in Tierkörperbeseitigungsanstalten
  2. in speziell zugelassenen Betrieben (etwa Landwirte mit genehmigter Speiseabfallerhitzungsanlage, Biogasanlagen).
Weitere Informationen über Entsorgungsbetriebe erhalten Sie über die kommunalen Abfall- und Veterinärämter.
Lediglich rein pflanzliche Abfälle (etwa Kartoffelschalen oder Salatabfälle) sind von dieser Regelung ausgenommen und dürfen bei getrennter Lagerung von Fleischabfällen zum Beispiel über Biotonnen entsorgt werden.
Über die Entsorgung müssen die Betreiber der Gastronomiebetriebe Nachweise führen, die den mit der Lebensmittelüberwachung betrauten Kontrolleuren auf Verlangen vorzuzeigen sind.