Prüfungstermine und Anmeldung

  • Die IHK Darmstadt bietet diese Prüfung nicht mehr an. Bitte wenden Sie sich an die zuständige IHK Frankfurt am Main unter: IHK Frankfurt
  • Dauer der Grundprüfung
    100 Minuten für einen Verkehrsträger. Sie erhöht sich um jeweils 50 Minuten für jeden weiteren Verkehrsträger, der in dieselbe Prüfung einbezogen wird.
  • Dauer der Verlängerungsprüfung
    50 Minuten für einen Verkehrsträger. Sie erhöht sich um jeweils 25 Minuten für jeden weiteren Verkehrsträger, der in dieselbe Prüfung einbezogen wird.
  • Dauer der Ergänzungsprüfung
    50 Minuten für einen Verkehrsträger. Sie erhöht sich um jeweils 50 Minuten für jeden weiteren Verkehrsträger.
  • Hilfsmittel
    Netzunabhängiger, nicht kommunikationsfähiger Taschenrechner (keine Handys!) und die einschlägigen Vorschriftentexte in schriftlicher Form.
  • Die Prüfung ist bestanden,
    wenn mindestens 50 Prozent der auf dem entsprechenden Fragebogen vermerkten Höchstpunktzahl erreicht wurden.
  • Zulassung zur Prüfung
    Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin wird zur Grundprüfung nur zugelassen, wenn er oder sie das Original einer vom Veranstalter ausgestellten Lehrgangsbestätigung über die Teilnahme an einer Schulung für mindestens den oder die gleichen Verkehrsträger vorlegt, für den oder die die Prüfung abgenommen werden soll.
    Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin wird zur Ergänzungsprüfung nur zugelassen, wenn er oder sie einen gültigen Schulungsnachweis gemäß Paragraf 4 oder Paragraf 7 Absatz 3 GbV (Gefahrgutbeauftragtenverordnung) und das Original einer vom Veranstalter ausgestellten Lehrgangsbestätigung über die Teilnahme an einer Schulung für den oder die Verkehrsträger vorlegt, für den oder die die Prüfung abgenommen werden soll.
    Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin wird zur Verlängerungsprüfung nur zugelassen, wenn er oder sie einen gültigen Schulungsnachweis gemäß Paragraf 4 oder Paragraf 7 Absatz 3 GbV für mindestens den oder die gleichen Verkehrsträger vorlegt, für den oder die die Prüfung abgenommen werden soll und der Prüfungstermin innerhalb der Geltungsdauer des Schulungsnachweises liegt
    Die Grund- und die Ergänzungsprüfung dürfen einmal ohne nochmalige Schulung wiederholt werden.
    Die Verlängerungsprüfung darf unbegrenzt wiederholt werden. Die Prüfung muss innerhalb der Geltungsdauer des Schulungsnachweises abgelegt werden.
  • Vorschriften für beschränkte Schulungsnachweise
    Schulungsnachweise , die bis zum Inkraftreten der GbV vom 25. Februar 2011 auf einzelne Klassen beschränkt wurden, berechtigen innerhalb ihrer Geltungsdauer zur Teilnahme an der uneingeschränkten Verlängerungsprüfung für den oder die jeweiligen Verkehrsträger und nach dem Bestehen zur Ausstellung eines uneingeschränkten Schulungsnachweises.
  • Rücktritt und Ausschluss von der Prüfung
    Ein Rücktritt von der Prüfung ist nur aus einem wichtigen Grund zulässig. Tritt ein Teilnehmer oder eine Teilnehmerin vor Beginn der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Das gleiche gilt, wenn ein Teilnehmer oder eine Teilnehmerin zu einer Prüfung nicht erscheint.
    Tritt ein Teilnehmer oder eine Teilnehmerin im Verlauf der Prüfung zurück, so gilt diese grundsätzlich als nicht bestanden!
    Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes befindet die IHK. Macht der Teilnehmer oder die Teilnehmerin als wichtigen Grund geltend, dass er oder sie wegen Krankheit an der Prüfung nicht teilnehmen konnte oder nach Beginn abbrechen musste, so hat er oder sie dies unverzüglich durch Vorlage eines ärztlichen Attests, das nicht später als am Prüfungstag ausgestellt wurde, nachzuweisen.
    Unternimmt ein Teilnehmer oder eine Teilnehmerin Täuschungshandlungen oder stört er oder sie den Prüfungsablauf erheblich, kann er oder sie von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Bei Ausschluss gilt diese Prüfung als nicht bestanden.
  • Prüfungsgebühr
    Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin soll spätestens bei Beginn der Prüfung nachweisen, dass er oder sie die aufgrund der Gebührenordnung und des Gebührentarifs der IHK festgesetzte Prüfungsgebühr entrichtet hat.