EU-Batterieverordnung

Die EU-Batterieverordnung 2023/1542 wurde am 28. Juli 2023 veröffentlicht und betrifft alle Batteriearten. Ziel der Verordnung ist die Verringerung negativer Umweltauswirkungen durch Batterien im gesamten Lebenszyklus, die Stärkung des Binnenmarkts, sowie der Schutz der menschlichen Gesundheit. Um dies zu gewährleisten, wurden einige neue Anforderung an Batterien und ihre Hersteller gestellt.

CO2-Fußabdruck und Rezyklatgehalt

Die Verordnung schreibt die Dokumentation des CO2-Fußabdrucks von Batterien für Elektrofahrzeuge und leichte Verkehrsmittel (LV; E-Roller, E-Bikes) sowie wiederaufladbare Industriebatterien vor. Auch werden zur Marktdifferenzierung zukünftig Leistungsklassen mit Bezug zum CO2-Fußabdruck festgelegt. Daran angeknüpft werden für den CO2-Fußabdruck der Batterien Höchstwerte eingeführt, welche dazu führen können, dass bestimmte Batterien nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen.
Für die Batterien von Elektrofahrzeugen, leichten Verkehrsmitteln und Industriebatterien wird es ab 2025 erforderlich sein, Angaben über ihren Rezyklatgehalt zu machen. Ab 2031 gibt es zusätzlich Anforderungen an die Mindestmenge an recyceltem Blei (85 %), Kobalt (16 %), Lithium (6 %) und Nickel (6 %). Mit Ausnahme von Blei werden diese Mindestmengen für die Batteriematerialien bis 2036 weiter verschärft. Zusätzlich werden innerhalb der nächsten 4 Jahre noch Mindestanforderungen an die Haltbarkeit und Leistung aller Batteriearten vorgelegt.

Digitaler Batteriepass

Um die Transparenz über den gesamten Lebenszyklus von Batterien zu erhöhen, muss ab dem 18. Februar 2027 jede in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Elektrofahrzeugbatterie, LV-Batterie und Industriebatterie mit einer Kapazität von mehr als 2kWh über einen digitalen Batteriepass verfügen. Der digitale Batteriepass soll neben technischen Eckdaten Informationen zum CO2-Fußabdruck, Rezyklatgehalt und der erwarteten Lebensdauer beinhalten. Zugang dazu wird es online über einen QR-Code geben.

Sorgfaltspflichten

Erstmalig werden auch ökologische und soziale Sorgfaltspflichten für Erstinverkehrbringer von Batterien definiert. Dabei müssen die Wirtschaftsakteure eine Unternehmensstrategie verabschieden, welche für Kobalt, Grafit, Lithium und Nickel das Risiko negativer Auswirkungen im Zusammenhang mit Umwelt, Klima, Gesundheit und Menschenrechte abbildet. Dies erstreckt sich über die gesamte Lieferkette.

Recht auf Reparatur

Auch die Austauschbarkeit von Geräte- und LV-Batterien wird geregelt. Die Batterien müssen vom Endnutzer jederzeit während der Lebensdauer des Produkts leicht entfernt und ausgetauscht werden können. Dazu müssen den Produkten zusätzlich eine Anleitung und Sicherheitshinweise über Verwendung, Entnahme und Austausch der Batterie beigelegt sein. Diese Informationen müssen zusätzlich online bereitgestellt werden.
Schließlich werden auch die Bestimmungen zur Sammlung und Behandlung von Altbatterien überarbeitet. Insbesondere werden ehrgeizige Ziele für die Sammlung und das Recycling festgelegt. So sollen z.B. bis Ende 2023 45 %, bis Ende 2027 63 % und bis Ende 2030 73 % aller Gerätealtbatterien wieder eingesammelt werden.

Umsetzung der neuen EU-Verordnung 2023/1542 über Batterien und Batterieabfälle

Die EU-Verordnung 2023/1542 über Batterien und Batterieabfälle ersetzt auch die Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren und den damit verbundenen Abfällen.
Die wichtigsten Änderungen betreffen die Erweiterung der Batteriearten und neue Kennzeichnungsanforderungen. Während die bisherige Gesetzgebung drei Arten von Batterien und Akkumulatoren unterschieden hat, führt die neue Verordnung nun fünf Batteriearten ein:
  • Gerätebatterien, die hauptsächlich in gängigen elektronischen Geräten verwendet werden.
  • Batterien für Leichtfahrzeuge, wie z. B. E-Bikes
  • Batterien für Elektrofahrzeuge, die in Elektroautos eingesetzt werden.
  • Industriebatterien, die in schweren Geräten und Energiesystemen verwendet werden.
  • Batterien für Start, Licht, Zündung (sog. SLI-Batterien).
Bei der Kennzeichnung ist das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne weiterhin vorgeschrieben, um auf die getrennte Sammlung von Batterien hinzuweisen.
Mit dem CE-Kennzeichen wird ein Nachweis für die Konformität der Batterie mit der Verordnung erbracht. Dieses Kennzeichen muss vom Hersteller sichtbar, lesbar und dauerhaft auf der Batterie oder, sollte dies nicht möglich sein, auf ihrer Verpackung und den Begleitpapieren angebracht werden.
Ab 2026 müssen bestimmte Informationen über Batterien auf einem Etikett angegeben werden, wie z. B. die Herstelleridentifikation, die Batterieart, der Herstellungsort, das Herstellungsdatum (Monat und Jahr), das Gewicht, die Kapazität, die chemischen Eigenschaften, die in der Batterie enthaltenen gefährlichen Stoffe außer Quecksilber, Cadmium oder Blei, das zu verwendende Feuerlöschmittel, usw..
Ab 2027 wird für bestimmte Batterien ein QR-Code vorgeschrieben. Dieser ermöglicht den Zugriff auf die Informationen des Etiketts, die Konformitätsbescheinigung sowie den Batteriepass. Der QR-Code muss gut lesbar, einen starken Farbkontrast zum Hintergrund ausweisen und eine geeignete Größe für die Lesung mit gängigen QR-Lesern aufweisen.
Für bestimmte Batterien ist ein Batteriepass erforderlich (mehr Informationen hier: Link), der detaillierte Informationen enthält, wie die Materialien der Batterie, chemische Eigenschaften und die Nennkapazität (e Ah). Diese Informationen müssen öffentlich zugänglich sein.

Bevollmächtigter

Ab dem 18. August 2025 tritt in Deutschland entsprechend der EU-Verordnung ein neues Batteriegesetz (Batterierecht-Durchführungsgesetz - BattDG-E in Kraft (vgl. dazu die Internetseite der IHK Karlsruhe: Link). Dieses Gesetz verpflichtet Unternehmen, die nicht in Deutschland ansässig sind, aber Batterien oder Akkumulatoren direkt an Endverbraucher (Haushalte oder Gewerbe) verkaufen, einen Bevollmächtigten zu benennen, der die Registrierung bei der EAR (Stiftung Elektro-Altgeräte Register) übernimmt.