Neue Regelungen für Elektrogeräte - Was Hersteller und Händler beachten müssen
Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) gilt für die meisten elektrisch oder elektronisch betriebenen Produkte. Es schreibt eine Registrierung der Hersteller bzw. Importeure dieser Geräte vor. Diese muss vor dem Markteintritt geschehen und bedarf diverser Vorbereitungen, insbesondere, sofern es sich um Produkte für private Haushalte handelt. Im Januar 2026 wurde das neue ElektroGesetz4 wirksam.
- An welche Unternehmen richtet sich das ElektroG4?
- Worum müssen sich Hersteller und Importeure kümmern?
- Was haben Händler bei der Rückgabe von Elektrogeräten zu beachten?
- Welche Kennzeichnungs- und Hinweispflichten gelten für Händler?
- Welche Informationspflichten gelten für Händler und Hersteller?
- Worauf müssen Wertstoffhöfe bei der Annahme von Elektrogeräten achten?
An welche Unternehmen richtet sich das ElektroG4?
Hersteller und Importeure
Das Gesetz wendet sich in erster Linie an Hersteller und Importeure von Elektro- und Elektronikgeräten, also an diejenigen Unternehmen, die die Geräte erstmals unter ihrem Markennamen in Deutschland neu in Verkehr bringen.
Lieferanten von Herstellern
Lieferanten dieser Hersteller sind indirekt betroffen, sofern sie elektrische oder elektronische Bauteile für betroffene Geräte produzieren oder importieren. Denn neben dem ElektroG gibt es eine zugehörige Elektrogerätestoffverordnung, welche die Stoffverwendungsverbote z. B. für Blei und Cadmium der europäischen RoHS-Richtlinie ins deutsche Recht übernimmt. Diese beziehen sich auf „homogene Werkstoffe“ innerhalb der Geräte und müssen sowohl von den Erstinverkehrbringern der Komplettgeräte als auch von deren Zulieferern beachtet werden.
Einige spezielle Anwendungsfälle werden von den Verboten ausgenommen, in der Regel für eine befristete Übergangszeit. Sie werden in den Anhängen der RoHS-Richtlinie (EU-Richtlinie 2011/65/EU) aufgelistet und regelmäßig an den Stand der Technik angepasst.
Handelsunternehmen
Handelsunternehmen sind direkt vom ElektroG betroffen, sofern sie betroffene Geräte aus anderen Staaten (innerhalb oder außerhalb der EU) beziehen und erstmals in Deutschland unter ihrem Markennamen in Verkehr bringen, sie gelten dann als „Hersteller“. Außerdem gilt als Hersteller, wer Geräte in einen anderen EU-Mitgliedsstaat liefert und dort unmittelbar an Nutzer abgibt (also nicht an ausländische Handelspartner verkauft, die die Geräte weiter veräußern und dadurch die „Hersteller“-Pflichten im jeweiligen Staat übernehmen müssen). Vor dem Verkauf an Endnutzer muss der Verkäufer im jeweiligen Staat eine Niederlassung einrichten oder einen Bevollmächtigten bestimmen, der dort stellvertretend die jeweiligen nationalen Pflichten des Inverkehrbringers übernimmt.
Umgekehrt müssen im Ausland ansässige Unternehmen, sofern sie Geräte in Deutschland in Verkehr bringen, hierfür in Deutschland jeweils eine Niederlassung einrichten oder Bevollmächtigte bestellen. Diese werden wie Hersteller betrachtet und sind damit insbesondere für die Registrierung bei der Stiftung EAR verantwortlich.
Elektronische Marktplätze und Fulfilmentdienstleister
Betreiber von elektronischen Marktplätzen und Fulfilmentdienstleister unterliegen seit dem 01. Juli 2023 einer Prüfpflicht. Beide müssen dabei prüfen, ob die Hersteller oder deren Bevollmächtigte bei der Stiftung EAR ordnungsgemäß registriert sind. Sind sie es nicht, dürfen die Dienstleistungen der elektronischen Marktplätze und Fulfilmentdienstleister ihnen nicht zur Verfügung gestellt werden.
Geräte-Nutzer
Für alle Gerätenutzer legt das ElektroG die zulässigen Entsorgungswege fest. Unterschieden werden b2c-Geräte („business to consumer”) und b2b-Geräte („business to business“), wobei b2b-Geräte “gewöhnlich nicht“ oder überhaupt nicht in privaten Haushalten genutzt werden. Damit gelten z.B. PC-Bildschirme oder Notebooks stets als b2c-Geräte, selbst wenn sie in Unternehmen genutzt werden.
b2c-Geräte (von privaten und gewerblichen Nutzern) können kostenlos bei kommunalen Sammelstellen abgegeben werden. Bei b2b-Geräten neueren Datums sind die Hersteller zur kostenlosen Rücknahme verpflichtet, sofern sie dies nicht bilateral oder in ihren Geschäftsbedingungen ausgeschlossen haben. Ansonsten sind die gewerblichen Nutzer dieser b2b-Geräte zur ordnungsgemäßen Entsorgung verpflichtet und unterliegen hierbei seit 2016 einer entsprechenden Dokumentationspflicht gegenüber der Stiftung EAR.
Worum müssen sich Hersteller und Importeure kümmern?
Neben den o.g. Stoffverwendungsverboten sind vor allem folgende Pflichten von Bedeutung:
Registrierungspflicht für alle Hersteller und Importeure vor Markteintritt
Alle betroffenen „Hersteller“ im Sinne des Gesetzes (also auch Importeure und ggf. Handelsunternehmen) müssen sich bei der Stiftung EAR online registrieren lassen, bevor sie Geräte „anbieten“. Die EAR-Homepage enthält hierzu diverse Hilfestellungen. Für die Registrierung werden Gebühren erhoben gemäß der Gebührenverordnung zum ElektroG, welche von Zeit zu Zeit (häufig zum Jahreswechsel) angepasst wird.
Registrierte Hersteller müssen ihre Registrierungsnummer beim Anbieten von Geräten und auf ihren Rechnungen angeben und monatliche bzw. jährliche Meldungen in das EAR-EDV-System eingeben, insbesondere über ihre in Verkehr gebrachten Gerätemengen.
Zu betonen ist, dass sich alle „Hersteller“ registrieren lassen müssen, also auch Hersteller von b2b-Geräten. Letztere müssen bei der Registrierung allerdings keine Finanzierungsgarantien vorlegen und keine vollen Sammelcontainer von Wertstoffhöfen abholen lassen, s.u.
Garantie für die Finanzierung der künftigen Entsorgung
Dagegen müssen Hersteller von Geräten für private Haushalte (b2c-Geräte) ihrem Registrierungsantrag eine (jährlich zu erneuernde) insolvenzsichere Garantie beifügen. Mit dieser Garantie soll die zukünftige Finanzierung und Entsorgung der betroffenen Geräte sichergestellt werden. Bei der Registrierung wird deshalb abgefragt, wer die Nutzer der betrachteten Geräte sind, wobei ggf. eine ausschließlich gewerbliche Nutzung verbal zu erläutern und dadurch plausibel zu machen ist.
Individuelle Garantiestellungen sind möglich, wobei die zulässigen Varianten im ElektroG aufgelistet werden.
Organisation der operativen Entsorgungsaufgaben
Die Hersteller von Geräten für private Haushalte müssen außerdem die tatsächliche operative Entsorgung aller b2c-Geräte vorbereiten. Denn sie sind (als Kollektiv) verpflichtet, von den kommunalen Sammelstellen „auf Abruf“ volle Container abholen und verwerten zu lassen. Die Abholung wird bundesweit von der Stiftung EAR angeordnet. Dabei werden die Marktanteile der Hersteller zu Grunde gelegt, um dem Verursacherprinzip gerecht zu werden. Dies hat jedoch u.a. umfangreiche Dokumentations- und Meldepflichten aller Hersteller zur Folge. Hersteller können sich auch zu kollektiven Rücknahmesystemen zusammenschließen, die für weitere Mitglieder grundsätzlich offen sind, wie z.B. für Lampen und Leuchten.
Was haben Händler bei der Rückgabe von Elektrogeräten zu beachten?
Händler müssen Endkunden über die Möglichkeiten zur kostenfreien Rückgabe von Elektroaltgeräten informieren:
- Online- und Versandhändler mit mehr als 400 m² Elektro-Verkaufsfläche müssen bei der 1:1-Rücknahme bei den Gerätekategorien 1 (Wärmeüberträger wie Kühlschränke aber auch Luftentfeuchter und Luftbefeuchter), 2 (Bildschirme mit einer Oberfläche >100 cm²) und 4 (Geräte größer 50 cm) eine kostenlose Abholung „an der Haustür“ (am Ort der Abgabe) anbieten. Darüber hinaus haben Händler ihre Kunden beim Abschluss des Kaufvertrages aktiv über ihre Absicht zu befragen, ob sie ein Elektroaltgerät zurückgeben wollen und sie über die kostenlose Abholmöglichkeit zu informieren.
Anpassung der Berechnung der Quadratmeter-Schwelle:
- In Zukunft wird die Verkaufsfläche, welche Grundlage für die Berechnung der 400 m²-Obergrenze wurde, neu definiert. Händler müssen bei der Verkaufsfläche alle Verkaufs-, Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte heranziehen. Bei Überschreitung dieser Grenze ist der Händler zur Rücknahme der Altgeräte verpflichtet. Das gilt sowohl für den stationären als auch den Online-Handel.
Kostenfreie Rücksendung von vielen Altgeräten im Online-Handel:
- Online-Händler von Elektrogeräten, die unter die Rücknahmeverpflichtung fallen, müssen bestimmte Gerätekategorien kostenfrei zurücknehmen. Dem Kunden muss damit die Möglichkeit eingeräumt werden ein entsprechendes Altgerät direkt und kostenlos dem Logistikunternehmen mitzugeben, der das neu gekaufte Elektrogerät ausliefert. Die Pflicht zur unentgeltlichen Abholung wird im Online-Handel auf die Abholung von Geräten der Kategorien 1, 2 und 4 beschränkt.
Rücknahmepflicht für den Lebensmitteleinzelhandel seit dem 01. Juli 2022:
- Die bestehenden Rücknahmepflichten größerer Vertreiber gelten seit dem 01. Juli 2022 auch für Lebensmittelmärkte mit min. 800 m² Verkaufsfläche, sofern sie mehrmals im Jahr oder regelmäßig Elektro- oder Elektronikgeräte anbieten.
Rücknahmepflicht von Einweg-eZigaretten:
- Händler jeglicher Größe sind verpflichtet an jeder Verkaufsstelle Einweg-eZigaretten zurückzunehmen. Das muss unabhängig vom Nachkauf eines solchen Produkts erfolgen.
Welche Kennzeichnungs- und Hinweispflichten gelten für Händler?
Neuer Paragraf im ElektroG4:
- Der Paragraf 18a gibt ein neues, zweifarbiges Logo zur Signalisierung der Altgeräte-Rücknahme für Sammelstellen im Handel vor, welches das bisherige, freiwillige Symbol ersetzt. Dieses muss im stationären Handel mindestens in DIN-A4-Format gut sichtbar sein (z.B. beim Betreten des Ladens). In Online-Shops muss es ebenfalls prominent gezeigt werden (z.B. auf der Startseite oder während des Bestellprozesses).
Große Vertreiber sind weiterhin dazu verpflichtet, das Symbol des durchgestrichenen Mülleimers „in unmittelbarer Nähe zum Verkaufsstandort“ (also z.B. am Regal) anzubringen. Online-Händler müssen in ihrem Shop über die Abholung alter Elektrogeräte informieren
Welche Informationspflichten gelten für Händler und Hersteller?
Informationspflichten für Händler und Hersteller, die zur Altgeräte-Rücknahme verpflichtet sind:
- Händler und Hersteller müssen über die Entnahmepflicht von Batterien und entnehmbaren Lampen informieren, insbesondere über die Handhabung lithiumhaltiger Altbatterien. Es muss weiterhin auf die Gefahren aus in Altgeräten enthaltenen Batterien und Akkumulatoren hingewiesen werden. Hersteller sind ferner auch verpflichtet, zur Einhaltung der Sammel- und Verwertungsquoten auf ihrer Webseite zu informieren. Hersteller von B2B-Geräten müssen die Pflichthinweise “gut sichtbar in den von ihnen verwendeten Darstellungsmedien” veröffentlichen.
Worauf müssen Wertstoffhöfe bei der Annahme von Elektrogeräten achten?
Einführung eines „Thekenmodells“ bei allen Wertstoffhöfen:
- batteriehaltige Elektro-Altgeräte müssen seit Januar 2026 über eine Annahmetheke durch fachkundiges Personal entgegengenommen werden. Dadurch erhofft sich der Gesetzgeber, weniger Ressourcenverschwendung durch ein falsches Einsortieren durch Verbraucher. Dies entspricht jedoch häufig schon gelebter Praxis.