30.04.2026
Wärmeplanungsgesetz
Allgemein
Die grundsätzlichen Bestrebungen zur Vereinfachung des Prozesses und zum Bürokratieabbau sind zu begrüßen.
Unbundling
Der Prozess birgt das Risiko, dass lokale Versorgungsmonopole, beispielsweise bei Wärmenetzen, begünstigt werden. Die Entflechtung von Netzbetreiber und Energieanbieter könnte die Wettbewerbssituation verbessern. Lokalen Akteure, die in bestimmtem Umfang Wärme anbieten können, würde somit der Zugang zu der erforderlichen Netzinfrastruktur geschaffen werden. Auch wenn das Wärmeplanungsgesetz hier nicht den richtigen Rahmen für eine entsprechende Regelung bildet, bietet die Konsultation einen Anlass auf die Problemstellung hinzuweisen.
Absolute Einwohnerzahl als Grenzwerte
Der wirtschaftliche Betrieb einer zentralen Versorgungsinfrastruktur erfordert in jedem Fall eine bestimmte Dichte an Abnehmern. Ist diese nicht gegeben macht die weitere Betrachtung von Netzen zur Wärmeversorgung kaum Sinn. In diesen Fällen macht zur Wärmeerzeugung ohnehin nur noch ein dezentrales Konzept Sinn. Anstatt mit absoluten Einwohnerzahlen pro Kommune zu arbeiten wäre es also sinnvoller eine geeignete Kennzahl (Bspw.: Bevölkerungsdichte oder Abnahmeintensität an Energie) heranzuziehen. Kommunen, die einen sinnvollen Grenzwert unterschreiten könnten, generell von der Verpflichtung einer Wärmeplanung ausgenommen werden.
Kritische Infrastruktur
Unabhängig von den aktuellen Änderungsvorschlägen weist die Stadt Chemnitz im Zusammenhang mit dem Wärmeplanungsgesetz nochmals darauf hin, dass die Pflicht zur Veröffentlichung der Wärmeplanungen eventuell eine sehr weitreichende Offenlegung kritischer Infrastruktur bedeutet. Die ist generell zu kritisieren.
Datenerhebung
Zu den Änderungen zählt, dass bei der Aggregation von Verbrauchsdaten nicht mehr, wie bisher, zwischen Ein- und Mehrfamilienhäusern unterschieden wird, sondern eine Verbrauchsgrenze von 50.000 kWh angegeben ist. Aus Sicht der Planer ist das zu begrüßen, um Sicherheit zu schaffen und Bürokratie zu vermeiden. Auf folgende Punkte wurde aber hingewiesen:
-
Wie geht man in Fortschreibungen mit Verbrauchsschwankungen um? Durch Einsparungen kann ein Gebäude, das in der ersten Fassung noch einzeln betrachtet wurde, später mit aggregiert werden. Das schafft unschärfe
-
Die Planungsverantwortlichen sind berechtigt die Daten so zu erheben, die Versorger sind aber nicht verpflichtet sie so zur Verfügung zu stellen. Das kann in der praktischen Umsetzung der Wärmeplanungen Probleme bereiten.
Verzicht auf Verbrauchswerte zugunsten von errechneten Bedarfen
Nach den Änderungsvorschlägen können kommunen entscheiden für die Planung allein auf Bedarfswerte, also auf Berechnungen anhand des Immobilienbestandes, zurückzugreifen. Das ist aus Sicht des Planungsprozesses verständlich bedeutet, aber erhebliche Unschärfen. Seitens der Projektierer für Wärmeplanungen in der Region wurde uns gespiegelt, dass die für die Bedarfsermittlung zugrundeliegende Berechnungsmethodik reale Verbräuche systematisch überschätzt. Dies gilt besonders durch das geänderte Heizverhalten in Folge des Ukrainekrieges. In der Folge ist es denkbar, dass der Planung von Versorgungsnetzen überhöhte Annahmen zugrunde liegen und Netze aufgrund geringerer tatsächlicher Verbräuche in bestimmten Regionen nicht wirtschaftlich betrieben werden können. Für Netzbetreiber von Versorgungsnetzen stellt das ein erhebliches Risiko dar.