06.03.2026

Umweltverträglichkeitsprüfung

Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft
Postfach 10 05 10
01075 Dresden

Stellungnahme der Sächsischen IHKs im Rahmen der Prüfung einer Vereinfachung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen vom 9. Februar 2026
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Namen der Landesarbeitsgemeinschaft der Sächsischen Industrie- und Handelskammern bedanken wir uns für die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Arbeitsentwurf eines Gesetzes zur Änderung der Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen im Rahmen der Prüfung einer Vereinfachung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.
Wir begrüßen die frühzeitige Einbeziehung sehr und unterstützen die Aktivitäten zur Vereinfachung des UVP-Rechts ausdrücklich.
Die geplante Vereinfachung des SächsUVPG ist aus Sicht der sächsischen Wirtschaft ein richtiger Schritt zur Harmonisierung und Straffung des UVP-Rechts. Die verstärkte Anlehnung an das Bundes-UVPG sowie die Reduzierung der Regelungstiefe auf Landesebene schaffen mehr Rechtssicherheit und können zu einer Beschleunigung von Genehmigungsverfahren beitragen. Dies ist im aktuellen wirtschaftlichen Umfeld, in dem Investitionssicherheit, Planbarkeit und Bürokratieentlastung für Unternehmen von entscheidender Bedeutung sind, besonders zu begrüßen.
Im Folgenden übermitteln wir Ihnen unsere Einschätzung im Einzelnen:

Zu § 3 Abs. 1 und 2 - Abweichende landesrechtliche Regelungen

Die Regelung nutzt die landesrechtliche Abweichungskompetenz, um bei bestimmten Erstaufforstungen und Rodungen die bislang erforderliche standortbezogene Vorprüfung der Umweltverträglichkeit entfallen zu lassen. Dies erhöht die Planungssicherheit für Unternehmen und ermöglicht eine schnellere Umsetzung von Projekten, insbesondere bei Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wie Erstaufforstungen.
Gleichzeitig können durch die damit erreichte Entlastung von Genehmigungsbehörden Verfahren mit hoher Umweltrelevanz beschleunigt werden. Die Ausschöpfung der Möglichkeiten für landesrechtliche abweichende Regelungen für Vereinfachungen und Reduzierung von redundanten gesetzlichen Anforderungen wird ausdrücklich begrüßt und unterstützt. Darüber hinaus regen wir an nochmals zu prüfen, ob die beabsichtigte Umsetzung insbesondere mit Blick auf Rodungen von Waldflächen bis 2 ha die erforderliche Rechtssicherheit gewährleistet und auch im Falle einer rechtlichen Auseinandersetzung Be- stand hätte.

Zu § 6 - Vergütung der Sachverständigen, Verwaltungskosten

Die Klarstellung zur Vergütung an den Sachverständigen schafft für Unternehmen mehr Transparenz und vermeidet eine doppelte Kostenbelastung durch zusätzliche Verwaltungsgebühren. Gleichzeitig ist da- rauf zu achten, dass die Gesamtkostenbelastung für Vorhabenträger durch separate Kostenpositionen – etwa für die Beleihung des Sachverständigen – nicht unverhältnismäßig ansteigt.

Zu Anlage 1 (zu § 1) - Liste der UVP-pflichtigen Vorhaben

Aus wirtschaftlicher Perspektive sind die vorgeschlagenen Änderungen als Verfahrensvereinfachung und Beschleunigung von Infrastruktur‑ und Investitionsvorhaben zu bewerten, ohne dass Umweltstandards grundsätzlich aufgegeben werden.
Bei Straßenbauvorhaben soll in Anlehnung an das SächsStrG künftig zwischen Neubau und Änderung sowie Instandhaltung und Rekonstruktion unterschieden werden. Die beiden letztgenannten Maßnahmen sollen lt. Begründung nicht mehr der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. Hier bedarf es aus unserer Sicht einer Klarstellung bzw. Definition, was der Begriff „Änderung“ konkret umfasst. Mit der jetzigen Formulierung besteht die Interpretationsmöglichkeit, dass jegliche Änderung damit einer UVP- Pflicht /Vorprüfungspflicht unterliegt, was eine Verschärfung darstellen würde.
Des Weiteren wird die UVP‑Pflicht bei bestimmten Infrastrukturvorhaben teilweise auf eine allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls herabgestuft, was zu einer Reduzierung von Planungs‑ und Genehmigungskosten führt. Im Rahmen dieser Vorprüfung kann sachgerecht bewertet werden, ob aufgrund des konkreten Vorhabens oder des spezifischen Standorts tatsächlich erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten sind und damit ein besonderer Schutzbedarf besteht.
Die Anhebung der Schwellenwerte bei Abgrabungen, die nicht dem Bundesberggesetz unterliegen – etwa die UVP-Pflicht erst ab einer Abbaufläche von mehr als 25 ha und darunter lediglich eine Vorprüfung
– stärkt die regionale Rohstoffsicherung und -gewinnung, z. B. von Kies, Sand, Ton, Lehm sowie Natur- und Kalkstein, wovon der Standort Sachsen insgesamt profitieren kann. Zugleich bleibt durch die Vorprüfung in ökologisch sensiblen Bereichen ein angemessener Umweltschutz gewahrt.
Insgesamt ist die Reduzierung pauschaler UVP‑Tatbestände positiv zu bewerten, da diese häufig zu unverhältnismäßigen Planungshemmnissen für wirtschaftlich notwendige Infrastrukturvorhaben führen. Aus Sicht der Wirtschaft wird damit eine ausgewogene Balance zwischen Umweltvorsorge und der Entwicklungsfähigkeit von Infrastruktur‑ und Rohstoffstandorten erreichbar.
Insbesondere auch vor dem Hintergrund der aktuellen Aktivitäten zur Vereinfachung des UVP-Rechts auf europäischer und Bundesebene regen wir eine Prüfung weiterer Möglichkeiten für Ausnahmen sowie der Reduzierung von Vorhaben mit pauschaler UVP-Pflicht auch auf sächsischer Ebene an, um die Potentiale des Verfahrens zur Vereinfachung des Rechts für Umweltverträglichkeitsprüfung für Bürokratieentlastung und Genehmigungsbeschleunigung auszuschöpfen.
Gern stehen wir für Fragen zur Verfügung.
Im Namen der Landesarbeitsgemeinschaft der sächsischen Industrie- und Handelskammern
Christoph Neuberg
Hauptgeschäftsführer der IHK Chemnitz