01.02.2026

Stellungnahme zum Entwurf der Förderrichtlinie GRW RIGA

Stellungnahme zum Entwurf der Förderrichtlinie GRW RIGA (Stand: Februar 2026)
Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für die schnelle Übermittlung der an den neuen Koordinierungsrahmen angepassten RiGA zur Stellungnahme. Die Kammern unterstützen den Prozess einer schnellen In-Kraft-Setzung, damit die Verbesserungen des Rahmenplanes zügig den sächsischen Unternehmen zugutekommen.

1. Grundsätzliche Bewertung

Die überarbeiteten Anpassungen der GRW-Richtlinie (RiGA) werden von den Industrie- und Handelskammern insgesamt begrüßt. Die in der Synopse aufgeführten Änderungen adressieren zentrale Herausforderungen und stellen eine sinnvolle Modernisierung der Förderlogik dar.
Nach Jahren der Stagnation kann eine vereinfachte GRW-Förderung neue Impulse für Investitionen und Wirtschaftswachstum setzen. Es sind daher einschränkende Kriterien weitgehend abzubauen und Fördersätze zu ermöglichen, die einen höheren Investitionsanreiz setzen als die unternehmerische Freiheit, einschränkende Auflagen von Arbeitsplätzen und Bindefristen.

2. Fachliche Anmerkungen und Änderungsvorschläge

Anforderungen an soziale und ökologische Nachhaltigkeit stellten in der Praxis ein zusätzliches Hindernis dar und sorgten regelmäßig für Rückfragen und Unsicherheiten bei den Antragstellen. Die Streichung des Kriterienkatalogs bedeutet eine deutliche Verbesserung der Fördermodalitäten sowie Kriterien-Reduzierung.
Der vorgesehene Wegfall des verpflichtenden Eigenmittelanteils wird ausdrücklich begrüßt. Hinweis: Voraussetzung ist, dass die finanzierenden Banken diese Regelung unterstützen und ihre Kreditvergabepraxis entsprechend anpassen.
Im Sinne der nachhaltigen Nutzung von Gebrauchsgütern (s.a. sächs. Reparaturbonus) wäre es folgerich- tig , auch gebrauchte Maschinen und Anlagegüter in die GRW-Förderung aufzunehmen, wie es der Rah- menplan zulässt. Zum einen wird die Nutzung verlängert und der Ressourcenverbrauch vermindert (Kreislaufwirtschaftsgedanke), zum anderen ist auf einen geringeren Anschaffungspreis auch eine geringere Fördersumme anzuwenden.
Außerdem wird die Übernahme und Fortführung insolventer Unternehmen durch die vorgesehene Einschränkung erschwert, wenn gebrauchte Wirtschaftsgüter nicht förderfähig sind, obwohl es der Rahmenplan ermöglichen würde.

Vorschlag:
  • Aufnahme der generellen Förderfähigkeit gebrauchter Wirtschaftsgüter oder zumindest einer Ausnahmeregelung zur Anerkennung gebrauchter WG bei Erwerb im Rahmen eines Insolvenzverfahrens.
Begründung:
  • Insolvenzzahlen steigen, Standort- und Arbeitsplatzsicherung ist wichtig.
  • Erwerb über Insolvenzverwalter → fundierte Wertermittlung, Transparenz über Vorförderungen.
Derzeit unterscheiden sich die Mindestinvestitionssummen:
  • 50.000 € (Landkreise)
  • 70.000 € (Chemnitz, Leipzig, Dresden)

Bewertung:
Diese Differenzierung ist weder sachgerecht noch praxistauglich. Viele KMU oder Kleinbetriebe erreichen die 70.000 € nicht.
Vorschlag:
  • Einführung eines einheitlichen Mindestinvestitionsvolumens von 50.000 € für ganz Sachsen.
Auch wenn Grundstückskosten nachvollziehbar nicht zu den abnutzbaren Wirtschaftsgütern zählen, ist es bei Altflächen sinnvoll, eine Ausnahme zuzulassen, um den Flächenverbrauch zu reduzieren und eine Nachnutzung bspw. von städtischen Brachflächen zu motivieren. Ein Kompromiss wäre auch die hälftige Anerkennung derartiger einer Nachnutzung zuzuführender und oft auch kontaminierte Flächen.
Derzeit werden nur Tourismusinvestitionen außerhalb der kreisfreien Städte Chemnitz, Dresden und Leipzig gefördert. Beherbergungsbetriebe müssen eine Übernachtungskapazität von mindestens 20 Betten bzw. Gästen vorhalten.
Basierend auf dem gesamtdeutschen Bekenntnis zur Förderung touristischer Einrichtungen und Betriebe sehen wir einen Bedarf durch Investitionen auch kleine Betriebe auf ein höheres Niveau zu heben.
  • Förderfähigkeit kleiner Tourismusbetriebe (<20 Betten) sollte ermöglicht werden.
  • Tourismusprojekte auch in Chemnitz zulassen, da die Situation nach dem Kulturhauptstadt
    Jahr besonders schwierig ist und bspw. das Kongresshotel in der Innenstadt geschlossen wurde. Die Marktnachfrage ist in Chemnitz leider nicht, wie in den beiden anderen sächsischen Großstädten, gegeben.
  • In den Grenzregionen zu PL und CZ sollte ein Höchstfördersatz von 40 % unabhängig von tarif-
    licher Vergütung möglich sein.
Begründung: Tarifliche Unternehmen werden gerade in den Grenzregionen kaum zu finden sein. Die Höherförderung hat den Sinn, das Fördergefälle zu Polen und Tschechien zu reduzieren, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Es ist also nicht im Sinne der KMU (inhabergeführt und standortgebunden) umsetzbar - es entsteht eine Ungleichbehandlung und ein wirtschaftlicher Nachteil für sächsische Unternehmen.
Wünschenswert ist die Anwendung eines einheitlichen Fördersatz von 40% oder des maximal möglichen Fördersatzes der EU-Regionalbeihilfen i.H.v. 45 %.
Grundsätzlich ist darauf zu achten, dass es innerhalb der sächsischen Fördergebiete sowie gegenüber Polen und Tschechien nicht mehr als 5% Förderunterschied gibt. Insbesondere sollte der von der Transformation der Automobilindustrie sehr stark betroffene Landkreis Zwickau nicht in der Förderhöhe be- nachteiligt werden.

3. Schlussbemerkung

Die Kammern bitten darum, die genannten Punkte intensiv in den weiteren Abstimmungsprozess einzubeziehen und stehen für Rückfragen gern zur Verfügung.
Im Namen der Landesarbeitsgemeinschaft
der Industrie- und Handelskammern im Freistaat Sachsen
Christoph Neuberg
Hauptgeschäftsführer der IHK Chemnitz