Stellungnahme Pflanzenschutzgesetz



Sächsisches Staatsministerium für Umwelt
und Landwirtschaft
Referat 33
Wilhelm-Buck-Straße 4
01097 Dresden
30.07.2025
Stellungnahme der Sächsischen IHKs im Rahmen der Verbändeanhörung zur Änderung der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zum Pflanzenschutzgesetz (Sächsische Pflanzenschutzverordnung – Sächs-PflSchVO) vom 28. Juli 2014

Sehr geehrte Damen und Herren,
im Namen der Landesarbeitsgemeinschaft der Sächsischen Industrie- und Handelskammern bedanken wir uns für die Möglichkeit zur Stellungnahme im Rahmen der Verbändeanhörung zur Änderung der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zum Pflanzenschutzgesetz (Sächsische Pflanzenschutzverordnung – Sächs-PflSchVO) vom 28. Juli 2014.
Wir begrüßen sehr, dass die erforderliche Änderung gleichzeitig zur Reduzierung der Bürokratielasten genutzt werden soll und die Erfassung ausschließlich zwingend notwendiger Daten im Vordergrund steht. Insbesondere vor diesem Hintergrund sind klar verständliche Formulierungen wichtig.
Anbei übersenden wir Ihnen wie besprochen unsere Hinweise zu den einzelnen Paragrafen des
Änderungsentwurfs:
Zu §§ 1,2 Abs (1), Nr. 1, a) SächsPflSchVO:
Wie besprochen sollen nun nur noch Unternehmen in der Anzeige erfasst werden mit unterschiedlichen Angaben je nach Rechtsform.
Unsere Erfahrungen zeigen, dass gewerblich Tätige sich unabhängig von der Rechtsform häufig generell als Betrieb einordnen und im Zweifelsfall die sogenannte, nicht eingetragene Geschäftsbezeichnung angeben.
Hier sollten spätestens im Anzeigeformular verständliche, beispielhafte Formulierungen gefunden werden, welche Eintragung an welcher Stelle gemacht werden muss, um eine eindeutige Identifizierung zu ermöglichen und Rückfragen zu vermeiden.
Darüber hinaus wäre die Verwendung eindeutiger Formulierungen hilfreich, beispielsweise. statt "Name" der Begriff "Firmierung".
Zu § 1 Abs (1):
Nummerierung anpassen „2. die Anschrift…“
Zu § 1 Abs (1), Nr. 4 SächsPflSchVO:
Die Formulierung einer verpflichtenden Angabe, ob die Beratung gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 3 auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich, gärtnerisch genutzten Flächen und/oder auf anderen Flächen erfolgt ist nicht nachvollziehbar. Wir regen an, den folgenden Passus zu streichen „und/oder Beratung“. Falls der Passus tatsächlich dem Zweck der Erfassung dient, für welche Flächen die Beratung erfolgt, sollte die Einfügung „auf /für… für Klarheit sorgen.
Zu § 1 Abs (2) SächsPflSchVO:
Mit der Änderung des § 1, Abs (1), Nr. 1 SächsPflSchVO wird auf das Unternehmen abgestellt. Damit fällt die Erforderlichkeit der regelmäßigen Übermittlung der Pflanzenschutz-Sachkundenachweise sowie der Angaben zu allen Personen des anzeigenden Unternehmens, welche Pflanzenschutzmittel anwenden, über die Anwendung beraten oder diese in Verkehr bringen, weg.
In § 1 Abs (2) SächsPflSchVO wird allerdings auf die alte Regelung der Anzeige aller sachkundigen Personen Bezug genommen, was nun ins Leere greift. Hier muss eine Anpassung und Klarstellung erfolgen.
Die Formulierung des § 1 Abs (2) SächsPflSchVO kann zum Beispiel lauten:
„Änderungen, insbesondere die Beendigung von Tätigkeiten nach § 10 Satz 1 PflSchG, sind der zuständigen Behörde unverzüglich elektronisch oder schriftlich mitzuteilen.“
Auch könnten Formulierungen anderer Bundesländer beispielhaft herangezogen werden.
Zu § 2 Abs (1), Nr. 1, a) SächsPflSchVO:
Um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden, ist aus unserer Sicht nochmals zu prüfen, ob diese Formulierung mit den Anforderungen des § 24 PflSchG übereinstimmt, da hier ausdrücklich nach der Angabe des Namens desjenigen, der Pflanzenschutzmittel abgibt, verlangt wird.
Gern hätten wir entsprechende Vorschläge anhand des derzeitigen Anzeigeprozesses gemacht. Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Informationsangebote im Internet bestand allerdings an keiner Stelle eine Möglichkeit zur Onlineanzeige oder des Zugriffs auf ein digitales Formular. Die Hinweise zur Auffindbarkeit von Formularen oder Anträgen zur Anzeige verliefen zum aktuellen Stand ins Leere.
Wir bitten daher darum, das Angebot eines digitalen Anzeigeprozesses zu schaffen. Eine Online-Anzeige sorgt insbesondere für die Möglichkeit, vollständige Daten zu erfassen, z.B. durch Pflichtfelder und Hilfstexte und damit die beschriebenen Probleme von Rückfragen zu minimieren.
Gern stehen wir Ihnen für Rückfragen zur Verfügung.
Im Namen der Landesarbeitsgemeinschaft
der sächsischen Industrie- und Handelskammern

Christoph Neuberg
Hauptgeschäftsführer