Sächsisches Straßengesetz
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Sächsisches Staatsministerium für
Infrastruktur und Landesentwicklung
Abteilung Mobilität
Straßenrecht
Archivstraße 1
01095 Dresden
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22.05.2025
Änderung des Sächsischen Straßengesetzes, Stellungnahme der Sächsischen Industrie- und Handelskammern
Sehr geehrter Herr Damen und Herren,
mit Schreiben vom 17.04.2025 übermittelten Sie den Referentenentwurf zur Änderung des sächsischen Straßengesetzes. Wir bedanken uns dafür, uns zum genannten Sachverhalt äußern zu dürfen.
Die sächsischen Industrie- und Handelskammern begrüßen die Zielstellung, damit Maßnahmen an der Straßeninfrastruktur schneller, unbürokratischer und teilweise ohne Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden können. Dies stellt einen Fortschritt dar, der es ermöglicht, die Straßeninfrastruktur im Freistaat Sachsen zu erhalten und bedarfsgerecht zu entwickeln. Die Ergänzungen zur Erleichterung des Ausbaus des Mobilfunknetzes und von Radverkehrsanlagen entlang der Staats- und Kreisstraßen – auch außerhalb des Erschließungsbereichs einer Ortsdurchfahrt – werden ausnehmend begrüßt.
Zu einigen Paragrafen haben wir noch Anmerkungen:
§8 Absatz 2, Satz 1, Einziehung
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Diese neue Regelung darf nicht zu einer zunehmenden Verknappung des öffentlichen Straßenraums führen
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Die mögliche weite Auslegung der Formel „überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls“ kann dazu führen, dass viele Straßen eingezogen und damit Wirtschaftsverkehre eingeschränkt werden
§ 9a, Duldungspflichten im Interesse der Unterhaltung
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Hier sehen wir eine erhebliche Minderung der Schwelle zum Eingriff in das Eigentum Dritter
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Die tatsächliche Notwendigkeit des Eingriffs sollte im Rahmen einer einfachen Plausibilitätsprüfung begründet werden müssen
§ 39 Absatz 1, Planfeststellung
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Positiv hervorzuheben ist der Entfall der Planfeststellungspflicht für straßenbegleitende Radwege, wenn keine Verpflichtung zur Umweltverträglichkeitsprüfung besteht
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Eine weitere Vereinfachung wäre gegeben, wenn die Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung Radverkehrsinfrastruktur entfallen würde
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Geringe infrastrukturelle Anpassungen sollten möglichst vom Genehmigungsverfahren befreit werden
§39 Absatz 1a, Satz 2
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Die Formulierung „erhebliche bauliche Umgestaltung“ ist zu konkretisieren, um langwierige juristische Auseinandersetzungen zur Nicht-Notwendigkeit von Planfeststellungsverfahren zu vermeiden
§ 39 Absatz 1b
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Die Formulierung „auf Antrag des Trägers der Straßenbaulast kann dennoch ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden“ sollte um „in begründeten Ausnahmefällen“ ergänzt werden, da sonst die Zielstellung der Novellierung zu vereinfachten Verfahren ausgehebelt wird und der bürokratische Aufwand bestehen bleibt
§ 43 Absatz 1, Satz 2
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„Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Unterhaltung der Straßen oder Ausführung eines Planes …. notwendig ist“, stellt, analog zu §9a, einen möglichen Eingriff in das Eigentum Dritter dar. Auch hier sollte eine einfache Plausibilitätsprüfung vorgeschrieben werden
Im Namen der Landesarbeitsgemeinschaft
der Sächsischen Industrie- und Handelskammern
der Sächsischen Industrie- und Handelskammern
Christoph Neuberg
Hauptgeschäftsführer der IHK Chemnitz
Hauptgeschäftsführer der IHK Chemnitz