Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz
23.06.2025
Sehr geehrte Damen und Herren,
die neue Bundesregierung aus CDU/CSU und SPD beabsichtigt, in den kommenden Jahrzehnten die öffentlichen Investitionen in Infrastruktur und Klimaschutz in erheblichem Umfang zu steigern. Ziel ist hierbei, Investitionsdefizite der Vergangenheit auszugleichen, die Modernisierung der Infrastrukturen voranzutreiben und insbesondere auch nachhaltige Wachstumsimpulse für einen attraktiven Wirtschaftsstandort Deutschland zu setzen. Vor dem Hintergrund wurde Anfang 2025 der Artikel 143h des Grundgesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens mit eigener Kreditermächtigung über 500 Milliarden Euro neu geschaffen.
Das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität (SVIKG) regelt die konkrete Ausgestaltung des neuen Sondervermögens. Demnach sollen 100 der 500 Milliarden Euro den Ländern und Kommunen zur Verfügung gestellt werden (§ 3 SVIKG-E).
Die Sächsischen Industrie- und Handelskammern begrüßen im Grundsatz Ziel und Maßnahmen der oben beschriebenen Investitionsoffensive.
Entwurf Länder- und- Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz (LuKIFG)
Der vorliegende Referentenentwurf für das LuKIFG, auf den sich unsere Positionierung bezieht, regelt die wesentlichen Einzelheiten der Umsetzung des für Länder und Kommunen vorgesehenen Anteils an den Mitteln des Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität (100 Mrd. Euro).
Grundsätzlich ist aus Sicht der Wirtschaft festzuhalten, dass die Finanzmittel des Sondervermögens effizient eingesetzt werden müssen. Das bedeutet konkret, dass Investitionen und Maßnahmen mit einem volkswirtschaftlichen Mehrwert im Hinblick auf das Generieren von Wirtschaftswachstum fokussiert werden. Um diese Ziele des Sondervermögens zu realisieren, plädieren wir daher dafür, die Gelder insbesondere für strategische Investitionen in einer bestimmten Größenordnung einzusetzen.
Im Gegensatz dazu darf es nicht dazu kommen, dass die Mittel zum Ausgleich von Defiziten in regulären Landes- bzw. Kommunalhaushalten oder für kleinteilige Maßnahmen verwendet werden, die eben keine Wirkung für nachhaltige Wertschöpfungsimpulse entfalten.
Um dies zu gewährleisten, müssen aus Sicht der Sächsischen Industrie- und Handelskammern folgende Prämissen beachtet werden:
§ 3 Abs. 1 LuKIFG regelt die Förderbereiche des Sondervermögens auf Landes- und kommunaler Ebene:
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Die definierten Aufgaben umfassen ein breites Spektrum öffentlicher Investitionsbereiche. Die aktuellen Diskussionen lassen eine komplette Öffnung der Fördergegenstände befürchten. Dies ist aus unserer Sicht nicht der richtige Weg, um gezielt zusätzliche, volkswirtschaftlich wirksame Vorhaben zu fokussieren. Es ist daher geboten, den Mitteleinsatz auf die im Gesetzentwurf definierten Förderbereiche auszurichten (siehe auch § 7 Abs. 1 – Zweck-entsprechung Mittelverwendung).
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Um die wirtschaftsnahe Wirkung der insbesondere durch die Kommunen eingesetzten Mittel gewährleisten zu können, bedarf es einer Priorisierung. Dafür sollte auf Landesebene – unter Einbeziehung der Wirtschaft – ein schlanker Controllingmechanismus (Task Force, siehe § 6 Abs. 2) installiert werden.
§ 3 Abs. 6 LuKIFG definiert das Mindestvolumen von Investitionsmaßnahmen bei 50.000 Euro:
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Um die Ziele des Sondervermögens zu realisieren, plädieren wir daher dafür, die Gelder insbesondere für strategische Investitionen in einer signifikanten Größenordnung ein-zusetzen, damit in Folgejahren auch ein Steuerrückfluss auf kommunaler und Landesebene generiert wird. Das Mindestvolumen der Investitionsmaßnahmen aus dem Sondervermögen muss daher mindestens auf 250.000 Euro, besser 500.000 Euro, erhöht werden.
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Sächsischen IHKs begrüßen die Investitionsoffensive des Bundes für die Infrastruktur. Damit die volle Wirkung im Sinne der Erzielung nachhaltigen Wirtschaftswachstums erreicht werden kann, müssen jedoch die Regelungen zur Mittelverteilung sowie für die Verwendungs-anforderungen klug gesetzt werden.
Vor diesem Hintergrund bitten wir Sie, unsere Hinweise zum Entwurf des LuKIFG zu berück-sichtigen.
Mit freundlichen Grüßen
Max Jankowsky Dr. Andreas Sperl Kristian Kirpal
Präsident Präsident Präsident
IHK Chemnitz IHK Dresden IHK zu Leipzig