Infrastruktur-Zukunftsgesetz


Sehr geehrter Herr Berger,
das Infrastruktur-Zukunftsgesetz (InfZuG) ist in der vergangenen Woche im Koalitionsausschuss geeint worden und an diesem Mittwoch durch das Bundeskabinett beschlossen worden. Der Bundesrat wird am 30. Januar 2026 Stellung nehmen.
Daher möchte ich Ihnen noch vor Weihnachten unsere Einschätzungen mit der Bitte um Beachtung und Weitergabe übermitteln.
Der Referentenentwurf setzt viele Positionen der DIHK zur Beschleunigung der Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich um. Dazu zählt die Festlegung des überragenden öffentlichen Interesses für weitere Fernstraßen, Schienenwege und Wasserstraßen, der Erleichterung der vorläufigen Anordnung und die Reduzierung von Verfahrensstufen. Allerdings bleiben diese Instrumente erneut auf einzelne Infrastrukturen im Verkehrsbereich beschränkt. Zudem bleiben wesentliche Beschlüsse des Bund-Länder-Beschleunigungspaktes unberücksichtigt. Darunter die Stichtagsregelung für den maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage, Fristen oder Fristverkürzungen sowie der Zustimmungs- oder Genehmigungsfiktion.

Konkret:

Infrastruktur-Zukunftsgesetz: Das Infrastruktur-Zukunftsgesetz wird das zentrale Beschleunigungsgesetz dieser Legislatur. Der Regierungsentwurf enthält viele Regelungen zur Verfahrensbeschleunigung, die von der Wirtschaft seit Jahren gefordert werden. Damit die marode deutsche Verkehrsinfrastruktur zügig saniert und ausgebaut werden kann, muss das Gesetz allerdings weitere Erleichterungen schaffen. Die Einflussnahme auf den Regierungsentwurf ist in dieser frühen Phase ist über die Bundesländer noch möglich.

Überragendes öffentliches Interesse mit Schutzgütervorrang ohne Abstriche festlegen

Der Regierungsentwurf legt nur für bestimmte Schienenwege, Wasserstraßen und Bundesfernstraßen fest, dass sie im überragenden öffentlichen Interesse liegen, der öffentlichen Sicherheit dienen und dass ihnen Vorrang bei der Schutzgüterabwägung einzuräumen ist. Diese Regelungen sind wichtige Verfahrenserleichterungen, um aufwändige Prüfungen, Gutachten oder Abwägungen etwa im Arten-, Umwelt-, Denkmal- oder Landschaftsschutz zu beschleunigen. Im Bereich der erneuerbaren Energien konnten damit spürbar kürzere Genehmigungsverfahren erreicht werden. Der Regierungsentwurf schränkt dieses Mittel jedoch auf bestimmte Vorhaben ein. Für Schienenwege, Rastanlagen, den Ersatzneubau von Autobahnbrücken und weitere Wasserstraßen fehlt zudem der Schutzgütervorrang. Durch die Beschränkung der Regelung auf einzelne Infrastrukturvorhaben vergibt der Gesetzesentwurf die Chance, die notwendige Verfahrensbeschleunigung in allen Infrastrukturbereichen zu erreichen. Deshalb sollte dieses Instrument für alle Verkehrsträger des Bundes umfassend gesetzlich festgelegt und auf alle Vorhaben im Anwendungsbereich des InfZuG ausgeweitet werden.

Verbindlicher Zeitplan mit Fristen und Stichtagsregelung vorgeben

Der Entwurf enthält viele sinnvolle Elemente wie die vorläufige Anordnung, das Entfallen von Erörterungsterminen, der Raumverträglichkeitsprüfung oder der Linienbestimmung. Allerdings fehlen im Bereich Schiene, Straße oder Wasser konkrete Fristen etwa für die Prüfung der Vollständigkeit eingereichter Anträge oder für die Zulassungsentscheidung selbst. Besonders aber fehlt seit Jahren eine verbindliche Stichtagsregelung zur maßgeblichen Sach- und Rechtlage. Dadurch müssen Verfahren immer wieder neu aufgerollt werden, weil sich Gesetze, Normen oder andere Grundlagen ändern. Damit Unternehmen und Vorhabenträger einen klaren Zeitplan erhalten, sollte beide Instrumente ergänzt werden.

Beschleunigungsinstrumente zentral im Verwaltungsverfahrensgesetz für alle Verfahren regeln

Viele große Infrastrukturvorhaben werden durch Planfeststellungsverfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz zugelassen: Dazu gehören neben Fernstraßen, Schienenwegen, Flughäfen und Wasserstraßen auch Hochspannungsleitungen, Deponien, Gewässerausbauten wie Deiche oder Dämme, Gasleitungen und Rohrfernleitungen für Fernwärme oder Wasser. Die jeweiligen Fachgesetze für einzelne Vorhabenarten ergänzen allerdings unterschiedlichste Spezialregelungen. Dadurch ist selbst für Experten oft schwer erkennbar, welche Regelungen im Einzelfall gelten. Zentrale Verfahrenserleichterungen wie die Stichtagsregelung, Genehmigungs- oder Zustimmungsfiktion, vorzeitiger Bau- oder Maßnahmebeginn, fakultativer Erörterungstermin, durchgängig digitale Verfahren oder Projektmanager sollten deshalb zentral im Verwaltungsverfahrensgesetz für alle Infrastrukturen, umgesetzt werden.

Ich wünsche Ihnen ein besinnliches Weihnachtsfest und freue mich auf die weitere Zusammenarbeit 2026.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Witschaß
Geschäftsführer Standortpolitik