23.02.2026
Ambitionierte Ausgestaltung des Infrastruktur-Zukunftsgesetzes
Sehr geehrte Damen und Herren,
das Infrastruktur-Zukunftsgesetz ist das zentrale Beschleunigungsgesetz dieser Legislaturperiode. Der Regierungsentwurf enthält viele Regelungen zur Verfahrensbeschleunigung, die von der Wirtschaft seit Jahren gefordert werden. Dazu zählen die Reduzierung von Verfahrensschritten, wie der Raumordnung oder Linienbestimmung, Ersatzzahlungen im Arten- und Naturschutz, die gesetzliche Festlegung desüberragenden öffentlichen Interesses, die Erleichterung der vorläufigen Anordnung, das Entfallen
von Erörterungsterminen und die Digitalisierung. Diese Maßnahmen sind ein wichtiger Schritt in Richtung effizienterer Genehmigungen und sollten nicht weiter verwässert werden.
von Erörterungsterminen und die Digitalisierung. Diese Maßnahmen sind ein wichtiger Schritt in Richtung effizienterer Genehmigungen und sollten nicht weiter verwässert werden.
Betroffenheit Sachsen
Es ist aus Sicht der Kammern begrüßenswert, dass die wirtschaftlich wichtigen Schienenverkehrsprojekte (z. B. Ausbau und Elektrifizierung der Bahnstrecke Leipzig-Chemnitz) sowie der Ersatzneubau von Brücken planerisch beschleunigt werden.
Dem entgegen erfüllt in Sachsen faktisch nur ein einziges Straßeninfrastrukturvorhaben die vorgesehenen Kriterien des Infrastruktur-Zukunftsgesetzes: die Ortsumgehung Dölzig im Zuge der B181. Alle weiteren für die wirtschaftliche Entwicklung in Sachsen zentralen Bundesstraßenprojekte fallen durchs Raster
– weil sie
– weil sie
- als Ausbau und nicht als Neubau geführt werden,
- zwei- oder dreistreifig geplant sind,
- oder nicht dem „vordringlichen Bedarf“ im engen Sinne zugeordnet sind.
Für Sachsen insgesamt bedeutet dies:
- Keine nennenswerte zusätzliche Beschleunigung bei den verkehrlich hochbelasteten Bundesstraßen,
- Fortdauernde Engpässe auf zentralen Wirtschaftsachsen,
- Ein Standortnachteil im Wettbewerb mit Regionen, deren Projekte in den Anwendungsbereich fallen.
Damit das Gesetz seine intendierte wirtschaftliche Wirkung entfalten kann, bedarf es einer breiteren
Anwendbarkeit – sowohl bei Bundesstraßen als auch bei ausgewählten wasserstraßenrechtlichen Vor- haben mit regionalökonomischer Bedeutung.
In der Stellungnahme des Bundesrates fordern die Bundesländer ein ambitionierteres Gesetz, das die in er föderalen Modernisierungsagenda vereinbarten Maßnahmen umsetzt. Diesen Impuls sollten die Fraktionen im Bundestag aufnehmen und insbesondere folgende Punkte im Regierungsentwurf verbessern:
Überragendes öffentliches Interesse für die gesamte Verkehrsinfrastruktur festlegen
Der Regierungsentwurf legt nur für bestimmte Schienenwege, Wasserstraßen und Bundesfernstraßen
fest, dass sie im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen. Diese Regelungen führen zu wichtigen Verfahrenserleichterungen, um aufwändige Prüfungen, Gutachten oder Abwägungen im Arten-, Umwelt-, Denkmal- oder Landschaftsschutz zu beschleunigen. Im Bereich der erneuerbaren Energien wurden damit spürbar kürzere Genehmigungsverfahren erreicht.
Der Regierungsentwurf schränkt dieses Mittel für Schienen, Straßen und Wasserstraße jedoch auf bestimmte Vorhaben ein. Bei den Bundesfernstraßen würden von den über tausend im Bundesverkehrswegeplan festgelegten Projekten nur etwa 200 profitieren, davon nur 17 in Ostdeutschland. Damit vergibt die Bundesregierung die Chance, die notwendige Verfahrensbeschleunigung in allen Bereichen der Verkehrsinfrastruktur zu erreichen. Deshalb sollte – analog zu anderen Beschleunigungsgesetzen (LNG, Wasserstoff, Geothermie) - das überragende öffentliche Interesse in einem eigenen Artikel 1 für den Neu- und Ausbau, den Betrieb und die Änderung sowie alle verbundenen Vorhaben oder Nebenanlagen der Verkehrsinfrastruktur festgelegt werden.
Stichtagsregelung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage einführen
Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich dauern oft Jahrzehnte. Deshalb müssen aufgrund zwischenzeitlicher Änderungen der Sach- und Rechtslage Gutachten oder Prüfungen regelmäßig erneut begonnen werden. Eine gesetzliche Fixierung eines frühen Zeitpunktes der maßgeblichen Sach- und Rechtslage würde diese Dauerschleife verhindern und die dringend benötigte Planungssicherheit für Unternehmen schaffen.
Bund und Länder haben die Einführung einer solchen verbindlichen Stichtagsregelung im Koalitionsvertrag, dem Beschleunigungspakt und der Modernisierungsagenda beschlossen. Bedenken hinsichtlich der Europarechtskonformität wurden durch ein Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestagesentkräftet. Die Politik muss nun ihre Zusagen einlösen und eine verbindliche Stichtagsregelung für alle Genehmigungsverfahren zentral im Verwaltungsverfahrensgesetz verankern.
Sanierung und Modernisierung der Infrastruktur genehmigungsfrei stellen
Große Teile der Verkehrsinfrastruktur befinden sich in einem desolaten Zustand. Damit die Wirtschaft nicht durch die Sperrung der für den Güterverkehr zentralen Verkehrswege weiter beeinträchtigt wird, müssen viele Strecken und Brücken in kurzer Zeit saniert oder neu gebaut werden. Um diese Maßnahmen nicht durch langwierige Genehmigungsverfahren zu verzögern, sollten alle Vorhaben zur Modernisierung, Sanierung und zum Ersatz samt Nebenanlagen oder Erweiterungen erleichtert werden.
Das Verkehrsbeschleunigungsgesetz aus dem Jahr 2023 erreichte dieses Ziel nur teilweise. Es befreite den Ersatzneubau von Brückenbauwerken für Bundesfernstraßen nur auf einer Strecke von bis zu 1.500 Metern. Bei der Schieneninfrastruktur fehlen entsprechende Befreiungen etwa für den Einbau und Rück- bau von Weichen, Strom- und Antennenanlagen oder Bahnübergängen. Im Bereich der Wasserstraßen gilt dies beispielsweise für Anleger oder Schleusen.
Deshalb sollten die Sanierung, Unterhaltung, Modernisierung, Änderung oder der Ersatzneubau der Verkehrsinfrastruktur generell von der Pflicht einer Planfeststellung oder Plangenehmigung befreit werden. Damit die Befreiung in der Praxis auch zur Beschleunigung führt, muss sie gleichzeitig im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgen.
Ersatzzahlung für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen generell zulassen
Die Festlegung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen führt häufig zu jahrelangen Verzögerungen bei Infrastrukturvorhaben. Die Möglichkeit von Ersatzgeldzahlungen statt Realkompensationen ist europa-rechtlich zulässig und würde diese Verfahren deutlich verkürzen. Sie wird im Regierungsentwurf jedoch nur auf wenige Projekte angewandt und trägt deshalb kaum zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren in der Breite bei. Das Instrument sollte deshalb konsequent auf die gesamte Infrastruktur ausgeweitet werden.
Vorläufige Anordnung und fakultativen Erörterungstermin verbindlicher gestalten
Der vorzeitige Baubeginn und der fakultative Erörterungstermin haben in vielen Beschleunigungsgesetzen (LNG, Wasserstoff, Übertragungsnetze) eine zentrale Rolle für die schnellere Umsetzung der Projekte gespielt. Der Regierungsentwurf stellt die Möglichkeit dieser Beschleunigung jedoch in das Ermessen der Behörden. Die vorläufige Anordnung erstreckt sich zudem nur auf Teilmaßnahmen. Um bei der Verkehrsinfrastruktur die gleichen Impulse zur Beschleunigung zu setzen, wie im Bereich der Energieinfrastruktur, sollte die Regelung sich auch auf die Gesamtmaßnahme erstrecken und verbindlicher (daher als Soll-Bestimmung) ausgeführt werden. Der Erörterungstermin sollte ausschließlich auf Antrag des Vorhabenträgers stattfinden. Beide Regelungen sollten zudem einheitlich für alle Planfeststellungsverfahren zentral in das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgenommen werden.
Zeitpläne für Planfeststellungsverfahren vorgeben
Das Planfeststellungsverfahren für große Infrastrukturvorhaben nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz kennt nur punktuelle Fristen etwa für die Anhörung, Widersprüche oder Erörterung. Um den Verfahren verbindlichere Zeitpläne zu geben, sollten Fristen für alle wesentlichen Verfahrensschritte eingeführt wer-den. Für das Planfeststellungsverfahren sollten im Verwaltungsverfahrensgesetz deshalb auch Fristen zur Vollständigkeitsprüfung, zu Nachforderungen und zu Antragsbearbeitung eingeführt werden.
Ende-zu-Ende Digitalisierung gewährleisten
Der Entwurf des Infrastruktur-Zukunftsgesetzes führt die Möglichkeit der Antragstellung und Bearbeitung von Anträgen bei Planfeststellungsverfahren auf einer Datenplattform ein. Allerdings bleiben der Zeitpunkt der Einführung und die technischen Anforderungen an den elektronischen Austausch unbestimmt. Die analoge Kommunikation bleibt weiterhin möglich.
Damit die Digitalisierung in der Praxis zur Beschleunigung beiträgt, sollte sie von der Planung bis zur Umsetzung lückenlos und medienbruchfrei digitalisiert werden. Die Genehmigungsbehörden sollten des-halb bis zu einem Stichtag verpflichtet werden, den Vorhabenträgern standardisierte Schnittstellen für Daten zu Plattformen anzubieten, die das medienbruchfreie Bekanntmachen, Auslegen, Bearbeiten und Beteiligen sicherstellt. Relevante Daten sollten Behörden und ggf. Gerichten für die gesamte Verfahrensdauer von Antragsstellern, durchgängig digital zur Verfügung stehen. So könnten Fachbehörden paralleldaran arbeiten. Auch die durchgehend digitale Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie die Öffentlichkeitsbeteiligung sollten über eine bundesweite Plattform gewährleistet werden. Geschäft- und Betriebsgeheimnisse sollten dabei besonders geschützt werden.
Das bestehende Antrags- und Beteiligungsportal für Verkehr und Offshore-Vorhaben bietet einen Ansatz, der in den oben beschriebenen Vorgaben weiterentwickelt und an die Vorgaben des Gesetzes weiterentwickelt werden muss. Darüber hinaus sollten die zuständigen Behörden und Anlaufstellen über die Nutzung der Plattform informiert, entsprechend geschult und auf die digitalen Voraussetzungen vorbereitet werden, sofern dies bislang noch nicht erfolgt ist.
Freundliche Grüße
Christoph Neuberg
Hauptgeschäftsführer
Hauptgeschäftsführer