Stellungnahme: Gesetz zur Modernisierung des Produkthaftungsrechtes

Stellungnahme zum Regierungsentwurf des Gesetzes zur Modernisierung des Produkthaftungsrechtes (ProdHaftG-E)

Die sächsische Wirtschaft ist geprägt durch eine mittelständische Struktur, eine hohe Innovationskraft in den Bereichen Maschinenbau, Fahrzeugtechnik, Elektronik, Softwareentwicklung und Kreislaufwirtschaft sowie durch eine zunehmende Digitalisierung industrieller Prozesse. Der Regierungsentwurf übernimmt die Grundstruktur des Referentenentwurfs und präzisiert lediglich punktuell, etwa durch
die ausdrückliche Haftungsfreistellung für freie und Open-Source-Software- Komponenten (§ 4 Abs. 1 Satz 3) sowie die Reduktion der Veröffentlichungspflichten auf Urteile der Berufungs- und Revisionsgerichte (§ 22).
Die zentralen Anliegen der sächsischen Wirtschaft bleiben jedoch unberücksichtigt:
  • Keine Klarstellung zur Haftung für digitale Konstruktionsunterlagen nur im Rahmen einer Geschäftstätigkeit
  • Keine Positivliste für nicht wesentliche Änderungen bei Upcycling und Refurbishment
  • Keine zusätzlichen prozessualen Schutzmechanismen bei Offenlegung von Beweismitteln
  • Keine explizite Umsetzung des Regressverzichts zugunsten Kleinst- und Kleinunternehmen bei Softwarekomponenten
Diese Punkte sind für die Unternehmenspraxis in Sachsen von hoher Relevanz, da sie die Rechts- und Planungssicherheit für Maschinenbau, Automobilzulieferer, IT- Dienstleister und Betriebe der Kreislaufwirtschaft unmittelbar betreffen. Die sächsischen Industrie- und Handelskammern nehmen daher ausdrücklich Bezug auf ihre Stellungnahme zum Referentenentwurf vom 06.10.2025 sowie die darin gemachten Änderungsvorschläge. Die dortigen Ausführungen lassen sich auf den Regierungsentwurf entsprechend übertragen und werden im Rahmen dieser Stellungnahme wiederholend konkretisiert und bekräftigt.
  1. Ein zentrales Risiko sehen die sächsischen Industrie- und Handelskammern nach wie vor
    durch die Ausweitung der Produkthaftung auf Software und KI-Systeme (§ 2 Abs. 1 Nr. 3). Auch die Einbeziehung von Updates, Upgrades und selbstlernenden Funktionen (§ 7 Nr. 3, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2 Nr. 3) führt zu einer dauerhaften Verantwortung der Hersteller über den gesamten Produktlebenszyklus hinweg. Für sächsische KMU, die auch auf externe Softwarekomponenten zurückgreifen, ist dies mit erheblichen organisatorischen und finanziellen Belastungen verbunden. Die Produkthaftungsrichtlinie (EU) 2024/2853 erlaubt in Art. 12 Abs. 2 ausdrücklich, dass Hersteller bei Integration von Softwarekomponenten auf Rückgriffsrechte verzichten können, wenn es sich um Kleinst- oder Kleinunternehmen handelt. Diese Möglichkeit sollte aus Sicht der sächsischen Industrie- und Handelskammern im Gesetz explizit geregelt werden, um KMU rechtssicher zu entlasten (vgl. Vorschlag Ziff. 1 auf Seite 4).
  2. Auch die Regelungen zur Haftung bei Produktmodifikationen (§§ 5, 9 Abs. 4) – etwa im Rahmen von Reparatur, Refurbishment oder Upcycling – werfen Fragen auf. Insbesondere die Abgrenzung zwischen wesentlicher und unwesentlicher Änderung ist komplex und lässt sich aufgrund der Verweisung auf „[…] einschlägige produktsicherheitsrechtliche Vorschriften des deutschen Rechtes und des Rechts der Europäischen Union […]“ (§ 5 Absatz 2) nicht einfach bestimmten. Unternehmen, die produktmodifizierende Leistungen erbringen, werden unter bestimmten Voraussetzungen als Hersteller eingestuft und haften vollumfänglich. Dies betrifft insbesondere Betriebe der Kreislaufwirtschaft, die auch in Sachsen eine Rolle spielen. Die Richtlinie (EU) 2024/2853 erlaubt in Art. 11 Abs. 1 Buchst. g eine Haftungsbefreiung, wenn der Schaden mit einem Teil des Produkts zusammenhängt, der von der Änderung nicht betroffen ist. Diese Regelung sollte nach Auffassung der sächsischen Industrie- und Handelskammern im Gesetz durch eine Positivliste typischer nicht wesentlicher Änderungen ergänzt werden, um Klarheit und somit auch Rechtssicherheit insbesondere für kleine Reparaturbetriebe zu schaffen (vgl. Vorschlag Ziff. 2 auf Seite 4).
  3. Die neuen Vorschriften zur Offenlegung von Beweismitteln sowie den gesetzlichen Vermutungsregeln (§§ 19-20) in Haftungsprozessen bleiben auch im Regierungsentwurf und werden von den sächsischen Industrie- und Handelskammern weiter kritisch gesehen. Gleichwohl die Informationsasymmetrie zwischen Klägern und Herstellern dadurch verringert werden könnte, bergen sie für Unternehmen mit komplexen Produkten – etwa im Maschinenbau – erhebliche Risiken für ihre Geschäftsgeheimnisse und sensiblen technischen Informationen. Die Richtlinie (EU) 2024/2853 sieht in Art. 9 Abs. 5 und Erwägungsgrund 45 Schutzmaßnahmen für Geschäftsgeheimnisse vor. Der nationale Entwurf hat diesen zutreffend durch einen Verweis auf Möglichkeiten zur Geheimhaltung von Geschäftsgeheimnissen im Sinne des GeschGehG konkretisiert. Der Gesetzgeber bedient sich hier einer an § 273a ZPO angelehnten Formulierung. Da auch die Vorschrift des § 273a ZPO erst zum 1. April 2025 in Kraft getreten ist, handelt es sich insgesamt um einen wenig erprobten Rechtsrahmen. Die Praxis muss hier letztlich zeigen, inwieweit dies den Schutz von Geschäftsgeheimnissen betroffener Unternehmen absichern kann.

    Daneben müssen Unternehmen zukünftig auch abseits von Geschäftsgeheimnissen ihre produktbezogenen Dokumente gründlich pflegen. Bereits in der Entwicklungs- und Testphase von Produkten oder Systemen ist eine sorgfältige und lückenlose Dokumentation
    erforderlich. Hintergrund ist, dass dokumentierte Fehlversuche oder Testabbrüche im Streitfall negativ ausgelegt werden können, wenn nicht gleichzeitig nachvollziehbar dokumentiert wurde, welche Änderungen oder Verbesserungen infolge des Fehlversuches/Testabbruches vorgenommen wurden. Eine unvollständige Dokumentation könnte somit zu rechtlichen Nachteilen führen. Im Ergebnis führt dies zu einem erhöhten unternehmensinternen Verwaltungsaufwand, der die sächsischen Unternehmen zusätzlich herausfordern wird.
  4. Relevant für die sächsische Industrie ist ebenfalls die Einbeziehung digitaler Konstruktionsunterlagen wie CAD-Dateien (§ 2 Abs. 1 Nr. 4) in den Anwendungsbereich der Produkthaftung. Entwickler solcher Dateien können künftig haftbar gemacht werden, obwohl sie nicht notwendigerweise als Hersteller auftreten. Dies betrifft insbesondere Unternehmen im Bereich der additiven Fertigung und des digitalen Engineerings. Art. 4 Nr. 2 in Verbindung mit Erwägungsgrund 16 der Richtlinie (EU) 2024/2853 erlaubt die Einbeziehung nur bei Bereitstellung im Rahmen einer Geschäftstätigkeit. Der nationale Entwurf sollte dies klarer definieren, indem die „geschäftliche Tätigkeit“ als Voraussetzung bei Plattformbereitstellung ergänzt wird (vgl. Vorschlag Ziff. 3 auf Seite 4).
  5. Die Haftung für verbundene digitale Dienste (§ 4 Abs. 2) und Plattformanbieter (Art. 13) stellt eine weitere Herausforderung dar. Sächsische Unternehmen, die vernetzte Produkte anbieten oder über Plattformen vertreiben, müssen künftig sicherstellen, dass auch externe Dienste unter ihrer Kontrolle stehen oder entsprechend vertraglich abgesichert sind. Die Richtlinie (EU) 2024/2853 erlaubt eine differenzierte Haftung für Plattformen (Art. 8 Abs. 4). Im Rahmen des nationalen Entwurfs könnte noch klarstellend ergänzt werden, dass Plattformen nur dann haften, wenn sie nicht bloß vermittelnd tätig sind, sondern den Eindruck erwecken, selbst Anbieter zu.

    Schließlich ist die Ersatzfähigkeit für Schäden an nicht beruflich genutzten Daten (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) ein Aspekt, der insbesondere Unternehmen mit digitalen Endkundenprodukten betrifft. Die Abgrenzung zu datenschutzrechtlichen Ansprüchen ist komplex und kann aufgrund der Vielzahl weiterer zu beachtender Regularien zu Unsicherheiten führen. Art. 6 Abs. 1 Buchst. c) der Richtlinie (EU) 2024/2853 erlaubt die Begrenzung auf nicht beruflich genutzte Daten. Auch wenn der nationale Entwurf die Vorgaben der Richtlinie übernimmt, sollte aus Sicht der sächsischen Industrie- und Handelskammern eine Klarstellung zur Abgrenzung zwischen beruflicher und privater Nutzung von Daten enthalten sein. Dies kann insbesondere für KMU zum einfacheren Verständnis bei Abgrenzungsproblemen führen. Hierzu könnte beispielsweise eine Vermutungsregel aufgestellt werden (vgl. Vorschlag Ziff. 4 auf Seite 4).

Vorschläge zur richtlinienkonformen Anpassung

Regressverzicht bei Softwarekomponenten von KMU (Art. 12 Absatz 2; ErwG 54)
-> vertraglichen Regressverzicht gegenüber Kleinst- und Kleinunternehmen
Vorschlag:
Ergänzung in § 15 ProdHaftG-E:
„Ein Hersteller, der Software als Komponente eines Kleinst- oder Kleinunternehmens in ein Produkt integriert, kann mit diesem vertraglich vereinbaren, auf Rückgriffsansprüche zu verzichten.“
Klarstellung bei Produktmodifikationen (Art. 11 Abs. 1 Buchst. g; ErwG 39), Haftungsbefreiung bei nicht betroffenen Produktteilen
Vorschlag:
Ergänzung einer Positivliste in § 5 Abs. 3:
"(3) Keine wesentliche Änderung liegt insbesondere vor bei
a) Austausch gleichartiger Verschleißteile,
b) Software-Updates ohne Funktionsänderung und ohne Erhöhung des Risikoprofils, c) kosmetischen Änderungen ohne sicherheitsrelevante Auswirkungen
d) Maßnahmen, die ausschließlich der Wiederherstellung des ursprünglich vorgesehenen Sicherheitsniveaus dienen.“
Haftung für digitale Konstruktionsunterlagen nur bei Geschäftstätigkeit (Art. 4 Abs. 2, ErwG 16) , Haftung auf Bereitstellung im Rahmen einer Geschäftstätigkeit
Vorschlag:
Klarstellung in § 2 Abs. 1 Nr. 4 ProdHaftG-E:
„[…] Nr. 4. digitale Versionen oder digitale Vorlagen einer beweglichen Sache, die die funktionalen Informationen enthalten, die zur Herstellung der Sache im Rahmen einer Geschäftstätigkeit erforderlich sind, weil sie die automatische Steuerung von Maschinen oder Werkzeugen ermöglichen (digitale Konstruktionsunterlagen).“
Abgrenzung beruflich vs. privat genutzter Daten (Art. 6 Abs. 1 Buchst. c, ErwG 22, Begrenzung auf nicht beruflich genutzte Daten
Vorschlag:
Einfügung einer Vermutungsregel in § 1 Abs. 1 Nr. 3:
„Daten gelten als nicht beruflich genutzt, wenn sie typischerweise im privaten Kontext verwendet werden. Dem Hersteller bleibt es unbenommen, eine überwiegende berufliche Nutzung nachzuweisen.“