Förderrichtlinie Kreislaufwirtschaft



Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz
Referat 52 Förderung Energie und Klimaschutz
Wilhelm-Buck-Straße 4
01095 Dresden
20.08.2025
Stellungnahme der Sächsischen IHKs im Rahmen der Verbändeanhörung zur Anpassung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz zur Förderrichtlinie Kreislaufwirtschaft (FRL KrW)

Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für die Zusendung der Anpassung der Förderrichtlinie Kreislaufwirtschaft und die Beteiligung der sächsischen Industrie- und Handelskammern.
Wir begrüßen die Öffnung der Förderrichtlinie für Investitionen im Rahmen der EU-Plattform STEP. Die Förderung strategisch relevanter Technologien sowie die Berücksichtigung kritischer Rohstoffe stellt einen zukunftsorientierten und industriepolitisch wichtigen Schritt für die Kreislaufwirtschaft dar.
Gern übermitteln wir Ihnen unsere Anmerkungen und Fragen zu folgenden Abschnitten:
Zu 2.1. d)
Die Aufzählung der über EFRE geförderten unter STEP fallenden Investitionen ist abschließend formuliert. Um mögliche Bereiche und Technologien, die ebenfalls förderfähig wären gemäß der dynamischen Herangehensweise von STEP nicht von vornherein auszuschließen, sollte „insbesondere“ vor die Aufzählung gestellt oder eine Öffnungs- bzw. Experimentierklausel eingefügt werden. Des Weiteren wäre ein Verweis auf die inhaltlichen Schwerpunkte der STEP-Verordnung zu überdenken.
Zu 2.1. d) und 2.2 b) i.V. mit 4.8 m)
Unter den förderfähigen Vorhaben (Nummer 2.1 Buchstabe d sowie 2.2 Buchstabe b) wird ausdrücklich die „Phosphorrückgewinnung aus Klärschlämmen sowie Klärschlammverbrennungsaschen entsprechend AbfKlärV“ benannt.
Gleichzeitig werden unter Nummer 4.8 Buchstabe m Investitionen in „Anlagen zur Abwasserreinigung (Klärwerke) gemäß Abwasserverordnung (AbwV)“ explizit von der Förderung ausgeschlossen.
Aus Sicht potenzieller Antragsteller kann diese Abgrenzung nicht hinreichend eindeutig sein. In der betrieblichen Praxis können Anlagen zur Phosphorrückgewinnung baulich und verfahrenstechnisch in Klärwerken integriert oder mit diesen verbunden sein.
Wir regen daher an, in den Formulierungen der Richtlinie klarzustellen, dass Maßnahmen zur Phosphorrückgewinnung nach AbfKlärV auch dann förderfähig sind, wenn sie Teil oder Anbau einer Abwasserreinigungsanlage sind.
Zu 4.4.4.
Unter 4.4.4 des Richtlinienentwurfs werden produktive Investitionen von Großunternehmen oder öffentlichen Unternehmen von der Förderung im EFRE 2.1. d) ausgeschlossen, wenn sie in der Stadt Leipzig, im Landkreis Leipzig oder im Landkreis Nordsachsen liegen.
Dieser Passus liest sich für potenzielle Antragssteller wie eine vermeintliche ungerechte Benachteiligung der genannten Regionen, denn für die potenziellen Antragssteller sind die vielen Bezüge zu Rechtsgrundlagen nicht handhabbar und die Hintergründe zu den förderrechtlichen EU-Vorgaben bzw. der Fördergebietsstruktur nicht direkt durchdringbar. Daher sollten klare und begründete Erläuterung erfolgen ähnlich den Ausführungen der JTF-förderfähigen Gebiete z.B. (SER-Region). Ergänzend zur Richtlinie sollte den potenziellen Antragsstellern in einer verständlichen Handreichung, wie FAQs o.Ä., Erläuterungen in schnell verständlicher Weise zur Verfügung gestellt werden.
Zu 4.8. k) und l)
Die neu aufgenommenen Ausschlüsse unter 4.8 Buchstaben k und l (Investitionen in Anlagen und in die Infrastruktur zur Herstellung von Wasserstoff, Investitionen in Anlagen zur Wasseraufbereitung) sollten ebenso kritisch hinterfragt werden, insbesondere im Hinblick auf Kreislaufwirtschaftspotenziale von Wasserstoffnebenprodukten oder Ressourcenschonung in der Abwassertechnik.
Zu Anlage 2
Es erschließt sich in der Richtlinie nicht, was ein beihilfefreies Vorhaben kennzeichnet. Für diese Vorhaben sind zukünftig deutlich höhere Fördersätze möglich. In der aktuellen Richtlinie sind diese begrenzt auf die Fördersätze der kleinen Unternehmen. Daher wird um die Einfügung einer Erläuterung gebeten.
Ergänzende Anmerkungen, Kommentare und Vorschläge zu einzelnen Formulierungen haben wir Ihnen direkt im Text des Richtlinienentwurfs (Anlage) eingefügt.
Wir danken Ihnen für die Anhörung und freuen uns auf unseren virtuellen Austausch zur Richtline am 26. August 2025.
Im Namen der Landesarbeitsgemeinschaft
der Industrie- und Handelskammern im Freistaat Sachsen
Christoph Neuberg
Hauptgeschäftsführer der IHK Chemnitz