Einschätzungen zu verschiedenen Gesetzesentwürfen


Sehr geehrte Damen und Herren
gerne möchte ich Ihnen die Einschätzungen der IHKs zu o.g. Gesetzentwürfen für die aktuellen Ausschusssitzungen im Bundesrat mitteilen.

Infrastruktur-Zukunftsgesetz

Das Infrastruktur-Zukunftsgesetz wird das zentrale Beschleunigungsgesetz dieser Legislatur. Der Regierungsentwurf enthält viele Regelungen zur Verfahrensbeschleunigung, die von der Wirtschaft seit Jahren gefordert werden. Damit die marode deutsche Verkehrsinfrastruktur zügig saniert und ausgebaut werden kann, muss das Gesetz allerdings weitere Erleichterungen schaffen. Die Einflussnahme auf den Regierungsentwurf ist in dieser frühen Phase ist über die Bundesländer noch möglich.

Überragendes öffentliches Interesse mit Schutzgütervorrang ohne Abstriche festlegen

Der Regierungsentwurf legt nur für bestimmte Schienenwege, Wasserstraßen und Bundesfernstraßen fest, dass sie im überragenden öffentlichen Interesse liegen, der öffentlichen Sicherheit dienen und dass ihnen Vorrang bei der Schutzgüterabwägung einzuräumen ist. Diese Regelungen sind wichtige Verfahrenserleichterungen, um aufwändige Prüfungen, Gutachten oder Abwägungen etwa im Arten-, Umwelt-, Denkmal- oder Landschaftsschutz zu beschleunigen. Im Bereich der erneuerbaren Energien konnten damit spürbar kürzere Genehmigungsverfahren erreicht werden. Der Regierungsentwurf schränkt dieses Mittel jedoch auf bestimmte Vorhaben ein. Für Schienenwege, Rastanlagen, den Ersatzneubau von Autobahnbrücken und weitere Wasserstraßen fehlt zudem der Schutzgütervorrang. Durch die Beschränkung der Regelung auf einzelne Infrastrukturvorhaben vergibt der Gesetzesentwurf die Chance, die notwendige Verfahrensbeschleunigung in allen Infrastrukturbereichen zu erreichen. Deshalb sollte dieses Instrument für alle Verkehrsträger des Bundes umfassend gesetzlich festgelegt und auf alle Vorhaben im Anwendungsbereich des InfZuG ausgeweitet werden.

Verbindlicher Zeitplan mit Fristen und Stichtagsregelung vorgeben

Der Entwurf enthält viele sinnvolle Elemente wie die vorläufige Anordnung, das Entfallen von Erörterungsterminen, der Raumverträglichkeitsprüfung oder der Linienbestimmung. Allerdings fehlen im Bereich Schiene, Straße oder Wasser konkrete Fristen etwa für die Prüfung der Vollständigkeit eingereichter Anträge oder für die Zulassungsentscheidung selbst. Besonders aber fehlt seit Jahren eine verbindliche Stichtagsregelung zur maßgeblichen Sach- und Rechtlage. Dadurch müssen Verfahren immer wieder neu aufgerollt werden, weil sich Gesetze, Normen oder andere Grundlagen ändern. Damit Unternehmen und Vorhabenträger einen klaren Zeitplan erhalten, sollte beide Instrumente ergänzt werden.

Beschleunigungsinstrumente zentral im Verwaltungsverfahrensgesetz für alle Verfahren regeln

Viele große Infrastrukturvorhaben werden durch Planfeststellungsverfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz zugelassen: Dazu gehören neben Fernstraßen, Schienenwegen, Flughäfen und Wasserstraßen auch Hochspannungsleitungen, Deponien, Gewässerausbauten wie Deiche oder Dämme, Gasleitungen und Rohrfernleitungen für Fernwärme oder Wasser. Die jeweiligen Fachgesetze für einzelne Vorhabenarten ergänzen allerdings unterschiedlichste Spezialregelungen. Dadurch ist selbst für Experten oft schwer erkennbar, welche Regelungen im Einzelfall gelten. Zentrale Verfahrenserleichterungen wie die Stichtagsregelung, Genehmigungs- oder Zustimmungsfiktion, vorzeitiger Bau- oder Maßnahmebeginn, fakultativer Erörterungstermin, durchgängig digitale Verfahren oder Projektmanager sollten deshalb zentral im Verwaltungsverfahrensgesetz für alle Infrastrukturen, umgesetzt werden.

Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewährung von Leistungen für Personen, die in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG eine Aufenthaltserlaubnis zur Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz erhalten oder beantragt haben (Leistungsrechtsanpassungsgesetz).

Der Regierungsentwurf zum Leistungsrechtsanpassungsgesetz vom 19.11.2025 sieht vor, dass Geflüchtete aus der Ukraine mit Aufenthaltsrecht nach der sogenannten Massenzustromrichtlinie (2001/55/EG), die nach dem 1. April 2025 eingereist sind, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten, sofern sie bedürftig sind. Geflüchtete, die vor dem 1. April 2025 eingereist sind, erhalten weiterhin Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), wenn sie erwerbsfähig sind, bzw. der Sozialhilfe (SGB XII), wenn sie nicht erwerbsfähig sind.

Negative Auswirkung auf Integration in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt

Es ist zu erwarten, dass der Rechtskreiswechsel sich negativ auf die Integration in Arbeit und Ausbildung auswirkt. Daher sollten Geflüchtete aus der Ukraine künftig weiterhin von den Jobcentern betreut werden, um von den Eingliederungsmaßnahmen profitieren zu können.
Trotz Wirtschaftsschwäche, steigender Arbeitslosigkeit und zurückhaltender Einstellungen der Unternehmen, liegen nach wie vor gleichzeitig Arbeits- und Fachkräfteengpässe vor. Geflüchtete aus der Ukraine weisen im Durchschnitt ein vergleichsweise hohes formales Qualifikationsniveau auf. Darüber hinaus ist ihre Bereitschaft in Deutschland zu arbeiten generell hoch, wie eine Studie im Rahmen der IAB-BAMF-SOEP-Befragung zeigt. Daher sollten sie gezielt bei der Arbeitsaufnahme unterstützt werden.
Der im Oktober 2023 gestartete Jobturbo hat nachweislich zur Integration in Ausbildung und Arbeit von Ukrainerinnen und Ukrainer einen positiven Beitrag geleistet. Im Rahmen des Jobturbos wurden Know-How und Expertise bei den Mitarbeitenden der Jobcenter aufgebaut sowie Netzwerke mit relevanten Partnern und Organisationen vor Ort gebildet, u.a. auch mit IHKs. In diesem Zusammenhang besteht das Risiko, dass diese Expertise und Erfahrungswerte mit der geplanten Neuregelung verloren gehen.
Durch die Übertragung der Zuständigkeit auf die Sozialämter werden außerdem zukünftig die Gewährung der Leistungen und die Vermittlung in Arbeit nicht mehr aus einer Hand erfolgen. Leistungsberechtige sollen zwar weiter durch die Agenturen für Arbeit Unterstützung bei der Integration in Arbeit erhalten. Die intensive, regelmäßige und verpflichtende Beratung zur Eingliederung durch die Jobcenter, die ein Erfolgsfaktor für eine gelungene Arbeitsaufnahme ist, soll aber zukünftig entfallen. Auch der Zugang zu Integrationskursen erfolgt im Asylbewerberleistungsrecht nur nachrangig und unter Vorbehalt verfügbarer Kursplätze.

Schaffung von Doppelstrukturen und Mehraufwand durch Rechtskreiswechsel und Übergangregelung

Die geplanten Regelungen führen zu bürokratischen Mehrbelastungen beim Zuständigkeitswechsel von den Jobcentern hin zu den Sozialämtern und Agenturen für Arbeit. Hinzu kommt es zur Einführung von zwei parallelen Systemen einerseits für die Geflüchteten aus der Ukraine, die bis zum 31. März 2025 eingereist sind und andererseits für die ab dem 1. April 2025 nach Deutschland einreisenden Personen. Dieser Mehraufwand lässt sich finanziell kaum rechtfertigen, da die eingesparten Mittel bei den niedrigeren Leistungen in den zusätzlichen bürokratischen Aufwand fließen und kein finanzieller Vorteil entsteht. Beispielsweise in der Stadt Chemnitz bedeutet dies einen erheblichen Mehraufwand wegen 60 Personen. Wenn die Koalition das Gesetz verabschiedet, sollte zumindest die Übergangsregelung abgeschafft werden und die neue Zuständigkeit nur für Personen gelten, die nach Inkrafttreten des Gesetzes nach Deutschland einreisen.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Witschaß
Geschäftsführer Standortpolitik