26.06.2026

Beschleunigung Umsetzung Energieeffizienzrichtlinie

Vertretung des Freistaates Sachsen beim Bund
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz
Sehr geehrte Damen und Herren
gemeinsam haben die Koalitionsparteien die Rückführung der Effizienzgesetzgebung auf EU-Recht vereinbart. Das Gesetz zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie soll noch fehlende Vorgaben aus der EU-Energieeffizienzrichtlinie in nationales Recht überführen sowie Vereinfachungen und die Rückführung des Energieeffizienzgesetzes auf EU-Vorgaben umsetzen.
Der Gesetzentwurf folgt einem spürbaren Harmonisierungsansatz zum übergeordneten EU-Recht hinsichtlich Schwellenwerten, Fristen sowie spezifischen Zusatzanforderungen. Damit wird insbesondere den akuten bürokratischen Lasten vor allem mittelständischer Betriebe Rechnung getragen. Trotz merklicher Harmonisierung bleiben erhebliche Belastungen und überkomplexe Anforderungen sowie wachstumshemmende Regelungen und praxisferne Ausgestaltungen. Bundesregierung und Gesetzgeber sollten den eingeschlagenen Weg der Harmonisierung und Entbürokratisierung konsequent zu Ende gehen und sich zudem auf europäischer Ebene für eine vereinfachende, wachstums-förderliche und praxisgerechte Überarbeitung des Rechtsrahmens einsetzen.
Die sächsische Wirtschaft ist stark durch energieintensive Industrie, einen breiten industriellen Mittelstand sowie zahlreiche kleine und mittlere Unternehmen geprägt. Hohe Energiepreise und Netzentgelte führen bereits heute zu einem erheblichen Effizienzdruck im Wettbewerb. Unklare Begriffsdefinitionen, komplexe Nachweis- und Berichtspflichten sowie kurzfristige Fristsetzungen verursachen oft erheblichem personellem und finanziellem Aufwand, ohne zwingend zusätzliche Energieeinsparungen zu erzielen.
Für die Zukunftsfähigkeit und Investitionsfreundlichkeit des Wirtschaftsstandorts Sachsen ist die verlässliche Verfügbarkeit ausreichender Energiemengen, insbesondere von Grünstrom, von zentraler Bedeutung. Dies schließt die Bereitstellung geeigneter Flächen für Energieerzeugung und Unternehmensansiedlung, sowie den Ausbau der Netzinfrastruktur ausdrücklich ein. Voraussetzung hierfür sind ein lösungsorientiertes Vorgehen der Planungs- und Genehmigungsbehörden auf allen Ebenen sowie eine positive Kommunikation der nachhaltigen Modernisierung des Energiesystems.

Nationale Energieeinsparziele sind nicht gefordert und wirtschaftlich riskant

Aus der europäischen Energieeffizienzrichtlinie entsteht keinerlei Verpflichtung für gesetzlich normierte und damit auch justiziable Energieeinsparziele in der BRD. Die Festlegung absoluter Einsparziele gefährdet die wirtschaftliche Entwicklung Deutschlands. Denn bei einer Fortschreibung der bisher erreichten Effizienzsteigerung von 1,7 % pro Jahr impliziert die politisch normierte Limitierung des Endenergieeinsatzes auf 1.867 TWh im Jahr 2030 eine Reduktion des Bruttoinlandsproduktes von knapp 9 % (gegenüber 2024). Die nun gewählte Formulierung eines Verweises auf die erfolgten, indikativen Zielmeldungen im Rahmen des nationalen Energie- und Klimaplans trägt diesem Risiko weitgehend Rechnung. Sie ist insofern aber auch verzichtbar, deren Streichung würde bestehende Restrisiken endgültig eliminieren.

Nur eindeutige gesetzliche Regelungen schaffen Klarheit und Rechtssicherheit

Die Erfahrungen mit der bestehenden Effizienzgesetzgebung haben eindrücklich gezeigt, dass fehlen-de Legaldefinitionen und unklare Begriffsbestimmungen zu großer Unsicherheit in der Wirtschaft führen und Rechtssicherheit auch nicht durch Verwaltungsauslegung in Merkblättern ersetzt werden kann. Neben zentralen Begriffen wie „Industrieanlage“ und „Energieversorgungseinrichtung“ ist ins-besondere beim fehlenden Unternehmensbegriff (in EnEfG und EDLG) rechtlicher Klarstellungsbedarf zwingend erforderlich. Dessen inhaltliche Ausgestaltung sollte sich gleichwohl an der etablierten Auslegung des BAFA orientieren, die auf die kleinste rechtliche selbstständige Einheit zur Bestimmung des Verpflichteten und seiner Bilanzgrenze (relevanter Endenergieverbrauch) abstellt..

Angepasste Schwellen und Fristen bedürfen Amnestie- und Übergangsregelungen

Harmonisierte Schwellenwerte und verlängerte Umsetzungsfristen führen zu erheblichen Entlastungen in den Betrieben. Ergänzend bedarf es einer umfassenden Amnestieregelung für durch angepasste Fristen und Schwellenwerte obsolet gewordene Ordnungswidrigkeiten bei der verpflichtenden Einführung von Managementsystemen nach EnEfG. Zudem widersprechen weiter bestehende Ab-wärmemeldepflichten den Zusagen des Koalitionsvertrages für eine umfassende Rückführung der Effizienzgesetzgebung auf EU-Recht. Der zwischenzeitlich gefundene Kompromiss einer fakultativen Lösung wurde dem betrieblichen Schutzbedürfnis, dem Abbau unnötiger Lasten als auch dem Potenzial der Abwärme für die Dekarbonisierung von leitungsgebundener Wärme gerecht und sollte wieder eingesetzt werden.
Zusammenfassend ist festzuhalten: Die Rückführung der nationalen Effizienzgesetzgebung auf das europäische Recht ist grundsätzlich zu begrüßen. Gleichwohl besteht die Gefahr, dass weiterhin überkomplexe und praxisferne Anforderungen bestehen bleiben, die zusätzliche Belastungen für die Unternehmen verursachen. Für den Wirtschafts- und Industriestandort Sachsen würde dies die bereits angespannte Situation weiter verschärfen.
Wir appellieren an den Gesetzgeber, den eingeschlagenen Harmonisierungskurs konsequent fortzusetzen und sich für eine praxisgerechte, rechtssichere und wirtschaftsverträgliche Ausgestaltung der Effizienzgesetzgebung auf nationaler und europäischer Ebene einzusetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Witschaß
Geschäftsführer Standortpolitik