PM 10 | 20.03.2024

Beruflicher Umgang mit Lebensmitteln

Der Nachweis über Kenntnisse zur Lebensmittelhygiene muss zu Beginn der beruflichen Tätigkeit vorliegen und ist auf Verlangen der staatlichen Behörde, im Vogtlandkreis dem Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt (LÜVA), vorzulegen. 
Am 15. April 2024 führt die IHK in Plauen von 8:30 Uhr bis 15:00 Uhr eine Schulung nach § 4 LMHV zum Erwerb der Fachkenntnisse entsprechend der Lebensmittelhygiene-Verordnung durch.
Personen, die sich beruflich mit der Zubereitung von Speisen und Getränken beschäftigen, in Küchen von Gaststätten oder sonstigen Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten, müssen bei Antritt der Beschäftigung eine Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 43 IfSG) nachweisen. Die Belehrung erfolgt durch das Gesundheitsamt oder einen dafür bestellten Arzt. Darüber hinaus müssen nach der Lebensmittelhygiene-Verordnung (§ 4 LMHV) diejenigen, die leicht verderbliche Lebensmittel verarbeiten, herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen, auch über den Umgang mit diesen Produkten geschult sein. Als leicht verderbliche Lebensmittel gelten Fleisch und fleischliche Erzeugnisse, Milch und Milcherzeugnisse, Fische, Krebse, Weichtiere und Erzeugnisse daraus, Eiprodukte, Säuglings- und Kindernahrung, Speiseeis, bestimmte Backwaren, Salate, Marinaden, Mayonnaisen, Soßen und Nahrungshefen.
Wer bereits eine einschlägige Berufsausbildung oder wissenschaftliche Ausbildung abgeschlossen hat, benötigt keine Lebensmittelhygiene-Unterrichtung mehr. Wenn ausschließlich verpackte Lebensmittel behandelt und in Verkehr gebracht werden, ist die Schulung auch nicht erforderlich.