Förderbedingungen Überbrückungshilfen

Am 23. November 2021 hat die Landesarbeitsgemeinschaft der sächsischen Industrie- und Handelskammern Forderungen und Erwartungen der Unternehmerschaft bezüglich der kommenden Überbrückungshilfen IV an das Sächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (SMWA) mit der Bitte um Weiterleitung an den Bund formuliert.
Grundsätzlich sind die IHKs der Meinung, dass die Antragsbedingungen und Förderfähigkeiten der bisherigen Überbrückungshilfen lll+ die von Corona-Einschränkungen betroffenen Unternehmen adäquat adressieren und in der kommenden Überbrückungshilfen IV wenig Anpassungen benötigen.
Die Sächsichen IHKs plädieren allerdings insbesondere dafür, dass
  • unbedingt weiterhin die 20 % der Fixkostenpositionen 1-11 als Personalaufwendungen pauschal berücksichtigt werden (fiktiver Unternehmerlohn)
  • unbedingt weiterhin die Gerichtskosten im Zusammenhang mit StaRUG berücksichtigt werden (Fixkostenposition 18). Die Situation der betroffenen Unternehmen wird mit der vierten Welle nicht besser und mit der genannten Position kann Rechtsbeistand für Restrukturierungsmaßnahmen staatlich gefördert werden.
  • Beschaffungskosten für Corona-Tests in den Fixkostenkatalog neu aufgenommen werden. Durch die 3G-am-Arbeitsplatz-Regel werden hier deutliche Mehrkosten auch auf die eh schon durch Einschränkungen betroffenen Unternehmen zukommen.
  • das Ausschlussdatum der Gründung (derzeit 31.10.2020) für die neue Ü lV weiter nach hinten verschoben wird. Inzwischen sind diesen Frühling/Sommer wiederum Neu-Unternehmer an den Start gegangen, die zu dem Zeitpunkt aufgrund der Impfkampagne nicht mit erneuten Betriebsschließungen rechnen konnten.
  • Mit Blick auf die Soloselbstständigen gehen die IHKs davon aus, dass neben der Überbrückungshilfe auch die Neustarthilfe bis zum 31.3.2022 verlängert wird. Dies ist zwingend notwendig!
  • Ermessenspielräume bei der Zugangsschwelle von 30 % Umsatzrückgang sollten ermöglicht werden. Viele Unternehmen werden durch die 2G-Regelungen ggf. nur sehr knapp unterhalb dieser Grenze liegen. Eine grundsätzliche Absenkung der Zugangsschwelle erachten die IHKs nicht als notwendig.

Anpassung der Überbrückungshilfen lll+

Die kurzfristige Absage der Weihnachtsmärkte und anderer landestypischer Veranstaltungen hat Händler und Schausteller schwer getroffen, da die Waren (verderblicher und unverderblicher Natur) in den allermeisten Fällen bereits gekauft und bezahlt waren. Dies geschah im Vertrauen auf die bis zuletzt geltende Zusage, dass die Weihnachtsmärkte nicht abgesagt werden.
Insbesondere mit Blick auf unverderbliche Saisonware muss die Überbrückungshilfe lll+ zwingend durch ein bedingungsloses Sonderabschreibungsrecht ergänzt werden!
Die aktuelle Regelung zu unverderblichen Waren helfen den Marktakteuren nicht, da durch voll finanzierte Warenbestände keine Liquidität mehr vorhabenden ist, wenn die Einnahmen fehlen. Zudem sind in Bezug auf die Ausfall- und Vorbereitungskosten auch Transport, anteilige Mieten/Standgebühren, Kosten für Aufbau, Deko, Medienanschlüsse sowie Arbeitszeit zur Vorbereitung zu berücksichtigen.

Weiterhin wäre eine pauschale Kostenübernahme für staatlich vorgesehene Einlasskontrollen (z.B. Einzelhandel) sowie Arbeitgebertests wünschenswert. Ebenfalls muss ein Unternehmer auch entgangenen Unternehmerlohn ansetzen können und darf nicht auf die Grundsicherung verwiesen werden.