Informationen zu Corona-Tests
Die IHK Chemnitz unterstützt die Teststrategie der Bundesregierung und der Spitzenverbände der Wirtschaft. Wir geben nachfolgend einen Überblick zum Einsatz von Coronatests in Unternehmen.
Darüber hinaus stellen wir Ihnen ein umfassendes zur Verfügung.
Darüber hinaus stellen wir Ihnen ein umfassendes zur Verfügung.
Stand: 01.07.2022
Aktuelles
- Ab dem 25.04.2022 besteht bei Tätigkeiten mit Kontakt zu vulnerablen Personengruppen (z. B. in der Pflege oder bei medizinischer Versorgung) eine Testpflicht, wenn nach einer Infektion die Absonderung zwischen dem 5. und 10. Tag nach dem Positivtest wieder aufgenommen wird. Bitte beachten Sie insofern die letzten Änderungen an den regionalen Allgemeinverfügungen
- Die Konferenz der Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder hat am 19.10.2021 beschlossen, dass im Beschäftigungsverhältnis die Abfrage des Impf- bzw. Genesenenstatus gerechtfertigt ist z. B. soweit dies für die Gehaltsabrechnung erforderlich ist. Dies kommt z. B. bei Quarantänefällen zur Berechnung der Verdienstausfallentschädigung in Betracht.
Digitale Lösungen
Digitale Lösungen können bei der Umsetzung helfen. Der DIHK hat deshalb in der Datenbank "Digitale Zugangslösungen" die neue Kategorie "Test- und Impfstatus" eingeführt:
Darin finden Sie neben Anwendungen für Ticket- und Buchungssysteme, Personenzählung und Zutrittssysteme, Kontaktverfolgung und mehr nun auch Apps und weitere Lösungen, die etwa die Schnelltestdokumentation oder den Informationsaustausch mit dem Gesundheitsamt erleichtern. Hierzu ist jedoch darauf hinzuweisen, dass nach aktuellem Stand Selbsttests unter Video-Beobachtung nicht als zulässige Testnachweise für die 3G-Pflicht bewertet werden.
Covid-Zertifikate per App prüfen
Für die digitalen Test, Impf- oder Genesenennachweise eignet sich die CovPassCheckApp. Die App ist kostenfrei und die Unternehmer und Unternehmerinnen, z. B. Ladenbesitzer oder das Gastgewerbe, können von Kundinnen und Kunden sowie von Gästen und Reisenden den Impf-, Test- und Genesenenstatus datenschutzkonform prüfen.
So erfahren Unternehmen schnell und zuverlässig, ob das vorgezeigte Zertifikat beim Eintritt in die Firma oder das Ladengeschäft gültig ist.
Informationsplakate für Unternehmen
Neben dem Einhalten von Hygieneregeln ist das Impfen die beste Möglichkeit, nicht nur sich und andere zu schützen, sondern einen weiteren Lockdown für die Wirtschaft zu vermeiden. Händler und Unternehmen sollten ihre Kundschaft sowie ihre Mitarbeiter unbedingt sichtbar auf die Möglichkeit des Impfens sowie auf die Einhaltung von Hygieneregeln hinweisen.
Als Angebot für die Händler und Unternehmen der Region hat die IHK Chemnitz Plakate zu Hygieneregeln, zu aktuell geltenden Vorgaben sowie den Möglichkeiten des Impfens erstellt.
Grundlegende Informationen zu Corona-Tests
- Was ist der Unterschied zwischen PCR-Tests, Antigen-Schnelltests und Selbsttests?
PCR-Tests sind der „Goldstandard“ unter den Corona-Tests. Die Probenentnahme erfolgt durch medizinisches Personal – die Auswertung durch Labore.
Antigen-Schnelltests für SARS-CoV-2 funktionieren nach einem ähnlichen Prinzip wie Schwangerschaftstests. Durchgeführt werden können sie nur durch geschultes Personal – dafür wird ähnlich wie beim PCR-Test ein Nasen- oder Rachenabstrich gemacht. Die Auswertung erfolgt im Gegensatz zu den PCR-Tests aber direkt vor Ort. Dieser Testvariante ist es gleichgestellt, wenn die betroffene Person einen Selbsttest unter Aufsicht einer fachkundig geschulten Person vornimmt.
Selbsttests sind grundsätzlich zur Anwendung durch Privatpersonen bestimmt. […] Nach § 22a Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) genügt jedoch die reine Selbsttestung nicht, um bestehende Testpflichten zu erfüllen oder z. B. einer Nachweispflicht für die Inanspruchnahme einer Dienstleistung oder den Zutritt zu einem Geschäft nachzukommen.Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte überprüft zusammen mit dem Paul-Ehrlich-Institut Qualität und Aussagekraft der Tests. Nach § 22 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) genügt jedoch die reine Selbsttestung nicht mehr, um bestehende Testpflichten zu erfüllen oder z. B. einer Nachweisepflicht für die Inanspruchnahme einer Dienstleistung oder den Zutritt zu einem Geschäft nachzukommen. Falls der Test zur Erfüllung einer Test-/Nachweisepflicht genutzt werden soll, bestehen folgende 3 Anwendungsmöglichkeiten:- Testabnahme durch den Kunden vor Ort unter Aufsicht des jeweiligen Unternehmens (z. B. Mitarbeiter eines Dienstleisters oder eines Ladengeschäftes)
- Im Rahmen einer betrieblichen Testung Testabnahme oder Aufsicht bei einer Selbsttestung durch besonders geschultes Personal; für die Ausübung der Aufsichtsfunktion sollen auch entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen bei der Durchführung von Selbsttests ausreichend sein. In Frage kommt eine Einweisung in die Handhabung von Selbsttests (z. B. per praktischer Unterweisung, ggf. auch per Video). Diese Testnachweise müssen vom Betrieb abgestempelt werden.
- Testabnahme oder zumindest Aufsicht über die Selbsttestung in einem Testzentrum oder an einer Teststelle
Welche Tests sind wofür geeignet?PCR-Tests werden weiterhin eingesetzt, um zum Beispiel bei einer Person mit Symptomen abzuklären, ob eine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt.Antigen-Schnelltests kommen derzeit in Pflegeheimen, Krankenhäusern oder Schulen zum Einsatz, um Personal oder Bewohner regelmäßig zu testen.Wegen der restriktiven Einsatzbedingungen für Selbsttests nach dem IfSG eignen sich diese ohne Beaufsichtigung im Grunde nur noch für die Eigenanwendung und nicht zur Erfüllung einer Nachweispflicht.Fällt ein Schnell- oder Selbsttest positiv aus, muss das Ergebnis unbedingt durch einen PCR-Test bestätigt werden.
Quelle:
Bundesgesundheitsministerium - Wo werden Schnelltests/"Bürgertests" durchgeführt?
Die Coronavirus-Test-Verordnung ( § 4a TestV) gewährt seit dem 30.06.2022 nur noch in bestimmten Fällen die Möglichkeit eines kostenfreien Antigen-Schnelltests – sog. „Bürgertests“(z. B. bei medizinischer Kontraindikation ggü. einer Impfung).Teilweise können die Tests in Teststellen zu ermäßigten Kosten von 3 € in Anspruch genommen werden. Dies ist z. B. für den Besuch einer Veranstaltung im Innenraum oder bei einer aktuell vorhandenen Warnung auf erhöhtes Risiko in der Corona-Warn-App der Fall. Die Teststelle ist veranlasst für den Ermäßigungsgrund einen Nachweis einzufordern (z. B. Eintrittskarte oder eine Selbsterklärung). Ansonsten können die Tests bei den Anbietern auf eigene Kosten genutzt werden. Angeboten werden die Tests beispielsweise in zugelassenen Testzentren oder Apotheken.Die Landkreise der Regionen stellen auf ihren Webseiten Auflistungen von Angeboten zu Schnelltests zur Verfügung.
Die Auflistungen bieten lediglich eine Informationsgrundlage, da aufgrund des dynamischen Geschehens keine Vollständigkeit gewährleistet werden kann
Der Freistaat veröffentlicht auf seiner Webseite eine Übersichtskarte, in der hinterlegt ist bzw. recherchiert werden kann, wo nach derzeitigen Stand Möglichkeiten zur Durchführung von Corona-Schnelltests in Sachsen gegeben sind. - Wo können Corona-Tests bezogen werden?
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) bietet eine Übersicht der zugelassenen Selbsttests sowie der Antigen-Schnelltests. Die Selbsttests sind frei verkäuflich und können übers Internet, im Handel oder in Apotheken bezogen werden. Antigen-Schnelltest-Sets gibt es über den Medizingroßhandel oder Apotheken.Für beide Testvarianten gilt, dass auf das Vorliegen der erforderlichen Zulassung in Deutschland zu achten ist. Die Medizinprodukte-Abgabeverordnung (MPAV) regelt, an wen bestimmte Medizinprodukte wie zum Beispiel Tests auf das Coronavirus abgegeben werden dürfen.
Mitgliedsunternehmen, die Corona-Tests benötigen, um Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Tests anzubieten und so Ihren Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten, können über den ecoFinder der IHK-Organisation Unternehmen finden, die Antigen-Tests herstellen oder vertreiben. - Was ist zu beachten, wenn ich in meinem Unternehmen Antigen-Tests für die Beschäftigten anbieten möchte?
- Die Test dürfen grundsätzlich nur von medizinischem Fachpersonal oder besonders geschulten Personen durchgeführt werden.
Qualifizierungskurse wurden von einigen sozialen Trägern – z. B. Deutsches Rotes Kreuz, Johanniter-Unfall-Hilfe – angeboten. Teilweise war dies auch online möglich. -
Sofern die Testungen im Unternehmen durchgeführt werden, sollte ein Dokument mit der
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Teststrategie
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dem Ablauf,
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den Hygieneschutzvorkehrungen usw. erstellt werden
Eine gesonderte Anzeige beim Gesundheitsamt über diese Vorgehensweise wurde bisher nicht gefordert. Wir empfehlen gleichwohl eine Anzeige an das Gesundheitsamt und die Berufsgenossenschaft, dass die Testung im Unternehmen durchgeführt wird, die testende Person geschult ist und wer die testende Person ist.
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- Wichtig ist eine nachvollziehbare Testdokumentation sowie ein unternehmensbezogenes Testkonzept zur Anwendung von PoC-Antigen-Schnelltests. Hier sollte u. a. aufgenommen werden: Art des Tests, Hersteller, Chargennummer, persönliche Angaben der testenden Person nebst deren Schulungsnachweis sowie der zu testenden Person, Datum, Ergebnis.
- Um den Testenden zu schützen, finden Sie Hinweise und Anregungen auf den Seiten des Robert-Koch-Instituts und der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege.
- Vor der Testung muss eine schriftliche Einverständniserklärung des Mitarbeiters vorliegen. Die Mitarbeiter müssen individuell aufgeklärt werden. Dies bezieht sich auf die Testdurchführung an sich sowie auf den Fakt, dass für den Fall eines positiven Testergebnisses die (personenbezogenen!) Daten an das deutsche Gesundheitsamt gemeldet werden und sie verpflichtet sind, dieses Ergebnis ebenfalls an ihr Wohnortgesundheitsamt zu melden.
Dies kann z. B. mithilfe eines Aufklärungsbogens erfolgen. Die Datenverarbeitung bedarf insofern der Einwilligung seitens der zu testenden Person. Außerdem ist bei dieser Teststrategie die Testung für die Mitarbeiter unentgeltlich durchzuführen.
Nach Mitteilung des Bundesfinanzministeriums (siehe Abschnitt VI) führt die Kostenübernahme eines Corona-Tests durch den Arbeitgeber für den Arbeitnehmer nicht zu Arbeitslohn, da dies überwiegend im betrieblichen Interesse liege. - Die Testergebnisse müssen für den Fall einer positiven Testung durch die getestete Person an das Gesundheitsamt, das für den Betriebssitz des Unternehmens zuständig ist, übermittelt werden. Nutzen Sie dafür die im Internet von den Gesundheitsämtern angebotenen Übermittlungswege.
- Chemnitz
- Mittelsachsen
- Vogtlandkreis
- Zwickau
- Erzgebirgskreis: Meldungen per Email an gsa.schnelltest@kreis-erz.de
Die Testergebnisse sollten maximal einen Monat ab Testung im Unternehmen aufbewahrt werden. - Die Test dürfen grundsätzlich nur von medizinischem Fachpersonal oder besonders geschulten Personen durchgeführt werden.
- Wie sind Testergebnisse zu dokumentieren?
Beachten Sie bitte die FAQ des Freistaates Sachsen, welche Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Pflicht zum Testen auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 gemäß Sächsischer Corona-Schutz-Verordnung geben.
- Wie kann ich als Arbeitgeber dokumentieren, dass ich meinen Mitarbeitern ein Testangebot unterbreitet habe?
Hier reicht ein Aushang am Schwarzen Brett, eine E-Mail an alle Mitarbeiter oder der sonstige im Unternehmen gewählte Informationsweg.
Testangebote & Testpflichten
Seit dem 20.03.2022 regelt § 22a Infektionsschutzgesetzes (IfSG) die Anforderungen an Testnachweise. Gesetzliche Testpflichten bestehen nur noch für sehr wenige Unternehmenssituationen; diese betreffen den Gesundheits- und Sozialbereich. Bei bestehender Testpflicht gilt:
- Der Nachweis über die Testung ist vom Probanden (Mitarbeiter) aufzubewahren.
- Die Testung muss die jeweils geltende Mindestanforderung des RKI erfüllen.
Es werden Antworten auf häufig gestellte Fragen durch das Bundesarbeitsministerium für die Bundesregelung und durch den Freistaat Sachsen für die sächsische Norm zur Verfügung gestellt.
Weitere Testpflichten entstehen für Einreisende aus den Regelungen der Coronavirus-Einreiseverordnung.
Sonderfragen Grenzpendler/Grenzgänger
Es gelten grundsätzlich die Corona-Maßnahmen bei Einreise (z. B. Einreiseanmeldung, Absonderung, Informationspflicht bei Auftreten von einschlägigen Symptomen). Von den Anforderungen gibt es verschiedene Ausnahmen mit Wirtschaftsbezug (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 124 KB).
Der Freistaat Sachsen informiert auf seiner Internetseite über Teststellen, beantwortet häufig gestellte Fragen und stellt Musterformulare für die Testnachweise zur Verfügung.
Der Freistaat Sachsen informiert auf seiner Internetseite über Teststellen, beantwortet häufig gestellte Fragen und stellt Musterformulare für die Testnachweise zur Verfügung.
Achtung!
Bei vorangegangenem Aufenthalt (innerhalb von 10 Tagen) in einem Virusvariantengebiet müssen auch Geimpfte und Genesene über einen Negativtest bei Einreise verfügen. Zu beachten sind weiterhin die Regelungen bei Einreise mit einem Beförderer.
Bei vorangegangenem Aufenthalt (innerhalb von 10 Tagen) in einem Virusvariantengebiet müssen auch Geimpfte und Genesene über einen Negativtest bei Einreise verfügen. Zu beachten sind weiterhin die Regelungen bei Einreise mit einem Beförderer.
Erklärvideo “Corona-Tests in Unternehmen”
Der Einsatz von Corona-Antigentests im eigenen Betrieb erfordert Planung. Woher bekomme ich ausreichend Corona-Tests? Wie organisiere ich Ausgabe und Testung? Und welche Stellen bieten eventuell weiterführende Informationen rund um die Dokumentation und rechtliche Fragen? Der Film fokussiert die wichtigsten Themen und informiert über mögliche Herangehensweisen.