Neuerungen BKFQ & FeV

Mit der Veröffentlichung der Ersten Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung am 17. August 2026 treten die geplanten Änderungen im Berufskraftfahrerqualifikationsrecht am 18. August 2026 in Kraft.
Ziel der Neuregelung ist es, sprachliche Hürden abzubauen und den Zugang zum Berufskraftfahrer für internationale Fachkräfte zu erleichtern.

Berufskraftfahrer: Fremdsprachen bei der beschleunigten Grundqualifikation

Eine wesentliche Neuerung betrifft die Prüfung zur beschleunigten Grundqualifikation, bei der ausgewählte Fremdsprachen als Prüfungssprache zugelassen werden. Neben Deutsch kann die Prüfung nun auch in den Sprachen Albanisch, Englisch, Hocharabisch, Kroatisch, Polnisch, Rumänisch, Russisch, Türkisch und Ukrainisch abgelegt werden.

An den Anforderungen der Beschleunigten Grundqualifikation selbst ändert sich nichts. Die vorgeschriebene Schulung von 140 Stunden, einschließlich der zehn fahrpraktischen Stunden, müssen weiterhin absolviert werden und der Unterricht wird in deutscher Sprache durchgeführt.

Änderungen bei der Grundqualifikation

Bei der theoretischen Prüfung Grundqualifikation bleibt es bei der Prüfungssprache Deutsch. Hier sind weiterhin keine anderen Sprachen als Prüfungssprache zugelassen. Bei der praktischen Prüfung Grundqualifikation gibt es Anpassungen, die die Prüfung vereinfachen: Die Prüfungszeit der fahrpraktischen Prüfung wird von 120 auf 90 Minuten gekürzt. Der bisherige Prüfungsteil „Bewältigung kritischer Fahrsituationen“ entfällt ersatzlos. Durch die Änderungen lässt sich die Grundqualifikation ab sofort einfacher und schneller durchführen.
Mehrsprachige Prüfungen können in der IHK Chemnitz voraussichtlich ab Oktober 2026 durchgeführt werden.

Änderungen in der Führerscheinverordnung

Ab sofort ist die Ukraine in der Anlage 11 FeV aufgenommen. Damit können alle ukrainischen Führerscheine der Klassen A1, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE prüfungsfrei umgeschrieben werden. Somit entfällt die Prüfung des Schutzstatus nach der alten Verordnung EU 2022/1280 vom 18. Juli 2022.
Abhängig vom Ausstellungsdatum ist zukünftig zu prüfen, ob ein Besitzstand für die Berufskraftfahrerqualifikation gilt. Im Falle einer vor den Stichtagen erworbenen ausländischen Drittstaaten-Fahrerlaubnis ist ein Besitzstand zu verneinen, es sei denn der Drittstaat ist in Anlage 11 der FeV aufgeführt und die dortige Gleichwertigkeit umfasst nicht nur die Fahrerlaubnisklasse B, sondern ausdrücklich auch die Klassen C und D. In diesem Falle gilt der Besitzstand und eine Prüfung zur Berufskraftfahrerqualifikation entfällt, lediglich ein Nachweis der Modulschulungen muss erbracht werden. Sollte kein Besitzstand gelten, dann muss eine Grundqualifikation erlangt werden.
Für die Fahrerlaubnisklassen C und D wurden des Weiteren die Länder Kosovo, Albanien und Montenegro in die Anlage 11 prüfungsfrei aufgenommen.
Eine weitere Neuerung betrifft die Änderung des § 28 Absatz 4 Satz 1 Nummer 7. Damit werden nun auch in Deutschland EU- oder EWR-Führerscheine anerkannt, wenn diese in einem anderen EU-Land umgeschrieben wurden, unabhängig davon, ob in Zeile 12 eine Eintragung der Schlüsselzahl 70 vorliegt.