Maut in Deutschland

Mautpflicht in Deutschland

Die Mautpflicht gilt zurzeit grundsätzlich für alle Lastkraftwagen und Fahrzeugkombinationen mit einem zulässigen Gesamtgewicht ab 7,5 Tonnen bei der Benutzung von Autobahnen und Bundesstraßen. Die Höhe der Maut setzt sich aus den Infrastrukturkosten je Kilometer (in Abhängigkeit von der Anzahl der Achsen) und Luftverschmutzungskosten je Kilometer (in Abhängigkeit der Schadstoffklasse) zusammen. Die Einbuchung kann über eine On-Board-Unit (im Fahrzeug verbaut) oder durch eine manuelle Einbuchung (Terminals oder online) erfolgen.
Die Mauterhebung in Deutschland erfolgt mittels des in Betrieb befindlichen Mautsystems abschnittsbezogen. Ein mautpflichtiger Abschnitt ist jeweils die Strecke zwischen zwei Knotenpunkten des mautpflichtigen Netzes. Die Knotenpunkte werden in der Bundesstraßenmaut-Knotenpunkteverordnung veröffentlicht.
Werden Verstöße festgestellt, kann die Maut nacherhoben und ein Bußgeld verhängt werden. Die Bußgeldhöhe für die nicht ordnungsgemäße Entrichtung der Maut kann  bis zu 20.000 Euro betragen. Verstöße und Bußgeldhöhe sind in einem Bußgeldkatalog veröffentlicht, der auf der Internetseite des Bundesamtes für Logistik und Mobilität (BALM) veröffentlicht ist.

Änderungen zum 01.12.2023 und 01.07.2024

Der Deutsche Bundestag hat am 20. Oktober 2023 dem "Dritten Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften" zugestimmt, welches die Einführung der CO2-Differenzierung bei der Lkw-Maut ab dem 1. Dezember 2023 sowie die Absenkung der Mautpflichtgrenze von 7,5 Tonnen auf mehr als 3,5 Tonnen technisch zulässige Gesamtmasse ab dem 1. Juli 2024 regelt. Neu ist dabei die Grundlage der technisch zulässigen Gesamtmasse anstelle des zulässigen Gesamtgewichtes. So können Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen ein zulässiges Gesamtgewicht unter 3,5 Tonnen besitzen, jedoch eine, in den Fahrzeugpapieren eingetragene, technisch zulässige Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen besitzen, wodurch diese Fahrzeuge mautpflichtig werden. 
Zeitgleich mit der Absenkung der Mautpflichtgrenze von 7,5 Tonnen auf mehr als 3,5 Tonnen technisch zulässige Gesamtmasse tritt eine sog. Handwerkerausnahme in Kraft. Nach dem zukünftigen § 1 Abs. 2 Satz 1 Nummer 10 des Bundesfernstraßenmautgesetzes sind Fahrzeuge zwischen 3,5 Tonnen und 7,5 Tonnen von der Lkw-Maut ausgenommen, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seines Handwerks oder seines mit dem Handwerk vergleichbaren Berufs benötigt, oder zur Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern, wenn die Beförderung nicht gewerblich erfolgt, benutzt werden. Es handelt sich um die Berufe aus Anlage A zu § 1 Abs. 2 und Anlage B zu § 18 Abs. 2 der Handwerksordnung oder um mit dem Handwerk vergleichbare Berufe.
Ob die Voraussetzungen dieser Mautbefreiung vorliegen, kann nicht pauschal im Vorhinein beurteilt werden, sondern hängt von der konkreten Fahrt und den konkret beförderten Gütern ab. Detaillierte Auskünfte zur Lkw-Maut erteilt das zuständige Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) in Köln oder der Mautbetreiber Toll Collect.
Darüber hinaus wurde durch die Deutschen Industrie- und Handelskammer an das BMDV eine Anfrage erstellt über Berufe wie z.B. die des Landschaftsgärtners, welche nicht in der Liste des BALM aufgeführt sind und wie mit diesen, in unserer Auffassung, auch handwerksähnlichen Berufen umgegangen wird. Das BMDV hat dazu eine Mitteilung ausgegeben. 
Die Liste enthält alle Gewerbe, die laut Handwerksordnung (HwO) als zulassungspflichtige Handwerke, als zulassungsfreie Handwerke oder als handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können (Anlagen A und B HwO) und ergänzend die dem Handwerk zugeordneten anerkannten Ausbildungsberufe aus dem jährlich vom Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) im Amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlichten Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe, deren Tätigkeitsprofil mit dem eines Handwerksberufs vergleichbar ist.
Beispielsweise ist das Gewerbe eines Gärtners nicht in den Anlagen A und B der Handwerksordnung aufgeführt. Der Ausbildungsberuf zum Gärtner/zur Gärtnerin Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau ist zwar im Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe des Bundesinstituts für Berufsbildung (BiBB), jedoch nicht der Kategorie Handwerk, sondern der Kategorie Landwirtschaft zugeordnet. Entsprechend ist das Gewerbe nicht in der Liste des BALM aufgeführt. Das BALM nimmt selbst keine Einordnung vor, welcher Beruf dem Handwerk zugehörig ist oder nicht.  Die Liste ist abschließend. Eine Aufnahme weiterer Berufe ist nicht vorgesehen.

Mautsätze und weitere Informationen

Weitere Informationen sowie die aktuell geltenden und zukünftigen Mautsätze finden Sie unter folgendem Link.

LKW-Mauterstattung

Unter bestimmten Bedingungen kann die LKW-Maut zurückerstattet werden. Eine Erstattung ist z. B. in folgenden Fällen möglich,
  • teilweise oder vollständig nicht befahrene Strecke
  • falsche Schadstoffklasse in der On Board Unit (OBU) registriert
  • bei Einbau eines Partikelfilters