Kennzeichnungspflicht für Busse

Busse müssen an ihren Außenseiten gut sichtbare und deutlich lesbare Angaben zum Namen und Sitz des Beförderungsunternehmens aufweisen.
Eine nur wenige Zentimeter große Beschriftung unter den Außenspiegeln des Fahrzeuges erfüllt diese Anforderung nach einem Entscheid des OLG Hamm nicht.
Nach Intention der BOKraft soll sich der Fahrgast klar und schnell über das Beförderungsunternehmen informieren können. Deshalb müssen an beiden Längsseiten des Fahrzeuges Name und Sitz des Unternehmens für jeden zusteigenden Fahrgast gut sichtbar angebracht sein. Dazu gehört eine ausreichende Größe der Beschriftung mit einem klaren Schriftbild, welches nicht durch eine geöffnete Tür verdeckt sein darf.
Info: OLG Hamm (Az.: III-5 RBs 16/13)§ 20 vom 25.02.2013
        BoKraft vom 21.06.1975