Kabotage in Deutschland

Ein Güterkraftverkehrsunternehmer, der weder Sitz noch Niederlassung in Deutschland hat, darf im Anschluss an eine grenzüberschreitende Beförderung nach Deutschland nach der ersten teilweisen oder vollständigen Entladung der Güter bis zu drei Kabotagebeförderungen mit demselben Fahrzeug durchführen. Die letzte Entladung, bevor Deutschland verlassen wird, muss innerhalb von sieben Tagen nach der ersten teilweisen oder vollständigen Entladung erfolgen.
(3) Bei Kabotagebeförderungen im Sinne von Absatz 1 hat der Güterkraftverkehrsunternehmer, der weder Sitz noch Niederlassung in Deutschland hat, dafür Sorge zu tragen, dass Nachweise für die grenzüberschreitende Beförderung und jede einzelne durchgeführte Kabotagebeförderung während der Dauer der Beförderung mitgeführt werden, die folgende Angaben enthalten:
1. Name, Anschrift und Unterschrift des Absenders,
2. Name, Anschrift und Unterschrift des Güterkraftverkehrsunternehmers,
3. Name und Anschrift des Empfängers sowie nach erfolgter Entladung die Unterschrift des Empfängers mit Datum der Entladung,
4. Ort und Datum der Übernahme der Ware sowie die Anschrift der Entladestelle,
5. die übliche Beschreibung der Art der Ware und ihrer Verpackung,
6. das Bruttogewicht der Güter oder eine sonstige Mengenangabe,
7. amtliches Kennzeichen des Kraftfahrzeugs oder Aufliegers.
 (§ 17a GüKGrKabV)